1. Abmahnung Spinning: Es gibt noch Abmahnungen wegen Verletzungen der Marke “Spinning” – das, obwohl die Marke für Viele zum Synonym von “Cycling” geworden war. Anlass für die Aerospinnung Master Franching s.r.o. 2012 zu beantragen, die Marke für teilweise verfallen erklären zu lassen. Die Erklärung bezog sich auf Waren der Klasen 28 und 41. 2014 erklärte die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO die Marke in ihrer Gesamtheit für verfallen, da “Spinning” für Endkunden zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für Cycling geworden sei.
2016 hob die fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung teilweise auf, soweit sie Waren der Klasse 9 betraf. Hiergegen klagte die Madd Dogg Athletic vor dem EuG (T-718/16). Dieser hob die Entscheidung auf. Nach Auffassung des Gerichts hat das EUIPO allerdings zu Unrecht angenommen, dass die bei
der Beurteilung des Verfallsgrundes als maßgeblich zu berücksichtigenden Verkehrskreise nur aus den Endverbrauchern von „Fitnessgeräten“ und nicht auch aus professionellen Kunden bestünden. Bei diesen handele es sich um die überwiegende Zahl der Kunden. Beschwerdekammer habe zur Beurteilung der Frage, ob die angegriffene Marke im Geschäftsverkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der „Trainingsgeräte“ geworden ist, für die sie eingetragen worden ist, zu Unrecht die Wahrnehmung von Geschäftskunden in Bezug auf „Trainingsgeräte“ von ihrer Untersuchung ausgenommen. Folglich habe die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich des Marktes der „Trainingsgeräte“ der Klasse 28 begangen, indem sie die Wahrnehmung von Geschäftskunden, die auf diesem Markt tätig sind, nicht berücksichtigt habe. Da die angefochtene Entscheidung keinerlei Angaben zur Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch Geschäftskunden beinhalte, hob das Gericht die Entscheidung auf. Andere Anträge auf Verfall der Marken wurden, soweit ersichtlich, im Mai 2023 zurückgenommen.
2. Uns liegt aktuell eine Abmahnung Spinning der Kanzlei greyhills rechtsanwälte aus Berlin vor, die die Verwendung des Begriffs “Spinning” im Verkaufsangebot eines Paares Turnschuhe, die für Cycling und Mountainbiking geeignet sind, abmahnen. Verlangt wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie Ersatz der Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR. Dies wird damit begründet, dass die Nutzung der Wortes “Spinning” im Rahmen einer Verkaufsofferte zu einer Verwechslungsgefahr und damit zu einer Verletzung der Marke führe. Auch die Verbindung mit einer anderen Marke führe nicht dazu, dass eine Kollision vermieden werde, da die Markeninhaberin anderen Unternehmen Lizenzen zur Nutzung der eigenen Marke erteile.
3. Wie sollte man sich als Empfänger einer Abmahnung Spinning verhalten? Nicht ignorieren. Wir haben immer wieder Fälle, wo Adressaten von Abmahnungen diese ignorieren, da sie sie für SPAM halten. Sind sie meist nicht! Eine Unterlassungserklärung stellt kein Schuldanerkenntnis dar, senkt aber den Streitwert. In vielen Fällen bietet sich die fristgemäße Abgabe einer Unterlassungserklärung an, um den Schaden zu reduzieren, der durch eine Rechtsverletzung eintreten kann.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Wir bieten hierzu eine erste kostenlose Einschätzung. Das spart Ihnen im Zweifelsfall viel Geld.
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Rechtanwalt Kai Jüdemann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Berlin – 03088702389