Die Sony Music Entertainment GmbH lässt zurzeit durch die Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber abmahnen.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist das Album ” Echo“ von Leona Lewis
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 856,00 EUR unterbreitet.
Die Abgemahnten sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, das Album in Tauschbörsen urheberrechtswidrig verbreitet zu haben.
Richtigerweise können Rechteinhaber im Falle des Vorliegens von Urheberrechtsverstößen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Allerdings geht die dem Abmahnschreiben beigefügte Erklärung zu weit und sollte in dieser Form nicht unterschrieben werden.
Zudem sollten keine voreiligen Zahlungen vorgenommen werden. Vielmehr sollte im Vorfeld umfassend geprüft werden, ob und inwieweit der Abgemahnte für die verlangten Forderungen haftet. Dies hängt vom Einzelfall ab. Laut BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 besteht keine generelle Haftung für den Anschlussinhaber.
Vielmehr setzt eine Haftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.
Wie sollte man sich verhalten ?
Um die Einleitung unnötig teurer Gerichtsverfahren( einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) zu vermeiden, sollte eine Reaktion auf die Abmahnung in jedem Falle erfolgen.
Es ist jedoch davon abzuraten, die geforderte Unterlassungserklärung in der verlangten Form abzugeben, da sie weit über das hinaus geht, was der Abmahnende verlangen kann. Vielmehr sollte die Unterlassungserklärung in modifizierter Form erteilt werden.
Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Es ist in vielen Fällen möglich, die Forderungen der Gegenseite erheblich zu reduzieren oder auch zu vermeiden.