Aktuell werden Anschlussinhaber von der Kanzlei Waldorf Frommer mit Sitz in München im Auftrag der Sony Music Entertainment GmbH wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen abgemahnt.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, über ihren Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt in Tauschbörsen verwertet zu haben. Gegenstand der Abmahnungen ist unter anderem das Album ,,In Farbe” von Revolverheld.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern verlangt, Schadensersatz zu leisten und für entstehende Rechtsanwaltskosten aufzukommen. Des Weiteren wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot in Höhe von 956,00 EUR unterbreitet.
Beim tatsächlichen Vorliegen eines Urheberrechtsverstoßes ist der Rechtsinhaber legitimiert, von den Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen. Jedoch ist dringend davon abzuraten, die Unterlassungserklärung in der verlangten Form zu unterschreiben, da diese zu weit geht.
Des Weiteren sollte unbedingt umfassend überprüft werden, ob und inwieweit der Abgemahnte für Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten haftbar gemacht werden kann.
Für die Haftung ist eine Verletzung von Prüfungspflichten Voraussetzung. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.
Wie sollte man nun vorgehen ?
In erster Linie ist es in jedem Fall geboten, auf die Abmahnung zu reagieren, da sonst weitaus höhere Kosten durch die Einleitung von Gerichtsverfahren wie z.B. einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage drohen.
Es ist jedoch dringend davon abzuraten, die Unterlassungserklärung in der verlangten Form abzugeben, da dies weitreichende Folgen haben kann. Die Abgabe der vorgefertigten Unterlassungserklärung des Abmahnenden stellt nicht nur ein Schuldanerkenntnis dar, sondern geht auch über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Aus diesem Grund sollte die Erklärung in modifizierter Form abgegeben werden.
Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Es ist in vielen Fällen möglich, die Forderungen der Gegenseite erheblich zu reduzieren oder auch zu vermeiden.