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Die Zentropa Entertainments23 ApS  lässt  aktuell durch die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt Anschlussinhaber wegen der  Verletzung von Urheberrechten abmahnen.

Aktuell liegt uns eine Abmahnung wegen des Filmwerks

„Antichrist“

des dänischen Regisseurs Lars von Trier vor.

Gefordert wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz für die Verletzung der Rechte. Den Anschlussinhabern wird die Erledigung des Rechtsstreits gegen Zahlung eines Pauschalbetrags vom 1.200,00 EUR angeboten. Sofern das Angebot nicht angenommen werden sollte, wird den Anschlussinhabern die Geltendmachung höherer Schadenersatzansprüche angedroht.

Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Der BGH schließt darin eine  Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers  nicht generell aus.  Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu  Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem von ihm entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) seinen Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit  keine generelle und „automatische“ Haftung.

Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.  Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Wie sollte reagiert werden:

Die Abmahnung sollte ernst genommen werden und eine Reaktion auf jeden Fall erfolgen. Auch wenn der Anschlussinhaber den Rechtsverstoß begangen haben sollte, sollte eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden, um zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von der Gegenseite eingereicht wird. Der Streitwert für ein solches Verfahren ist generell höher als ein späteres Verfahren, bei dem es „lediglich“ um die Höhe der zu zahlenden Gebühren bzw. von Schadenersatzansprüchen geht.

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung sollte dann eine Auseinandersetzung über die weiteren Ansprüche erfolgen, insbesondere über die Frage der Deckelung der Anwaltskosten.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir haben Erfahrung in mehreren Hundert Abmahnfällen und erarbeiten mit Ihnen eine individuelle Strategie.

Für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch stehen wir  gerne zur Verfügung.