Die Kanzlei Baumgarten Brandt mahnt derzeit im Auftrag der Firma Cinema Management Group LLC Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p) ab.
Gegenstand der Abmahnungen ist der Film ,,The Collector“von Regisseur Marcus Dunstan.
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unter-lassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 1000,00 EUR unterbreitet.
Behauptet wird, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Anspruchsinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.
Wie sollten Sie reagieren:
In der Tat ist es so, dass sofern ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, der Rechtsinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern kann. Es ist auch zu raten, dieser Forderung nachzukommen, unabhängig davon, ob der Anschlussinhaber den Rechtsverstoß begangen hat oder nicht, um zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von der Gegenseite eingereicht wird. Der Streitwert für ein solches Verfahren ist generell höher als ein späteres Verfahren, bei dem es „lediglich“ um die Höhe der zu zahlenden Gebühren bzw. von Schadensersatzansprüchen geht. Allerdings sollte die Unterlassungserklärung in modifizierter Form abgegeben werden , da die verlangte Form weit über das hinaus geht, was der Abmahner verlangen kann.
Des Weiteren ist zu klären, ob der Abgemahnte für die verlangte Forderung (Schadensersatz und Anwaltskosten) überhaupt haftet.
Dies setzt voraus, dass der Anschlussinhaber bestehende Prüfungspflichten verletzt hat. So haben Privatpersonen die Pflicht, zumutbare im Rahmen der technischen Möglichkeiten liegende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, den Anschluss vor rechtsmissbräuchlichen Zugriffen außenstehenden Dritten zu schützen. Dabei ist der Anschlussinhaber laut BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 lediglich verpflichtet , die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich an uns. Wir stehen wir Ihnen gerne kompetent zur Seite und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Strategie. Für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.