Vorsicht bei Raubkopien. Nicht zum ersten Mal werden Unternehmen von der Polizei durchsucht, um Hinweisen nach Raubkopien auf den Firmenrechnern nachzugehen. Auch einige meiner Mandanten hat es getroffen. Meist sind es unzufriedene Mitarbeiter, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urheberrechtsverstöße zur Anzeige bringen, manchmal der frühere Lebenspartner. Auch wenn Aufrufe zur Denunzierung auf Social Media mit Spott belohnt werden, es findet sich immer jemand, der die teilweise hohen Fangprämien gut gebrauchen kann.
Die strafrechtlichen Folgen von Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz sind in den §§ 106ff UrhG geregelt. Zu beachten sind hierbei die §§ 106 und 108a UrhG.
§ 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar
§ 108a
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
a. Zunächst ist wichtig zu wissen, dass nicht jede Art der „Nutzung“ widerrechtlich ist. So stellt der bloße Besitz von nicht installierten Raubkopien auf Datenträgern weder zivilrechtlich einen Verstoß gegen das Urhebergesetz dar, noch strafrechtlich. „Besitz“ ist keine Nutzungsart und daher nicht rechtlich relevant, solange nicht weitere Handlungen hinzukommen. Dies gilt auch für das Strafrecht. Werden bei einer Hausdurchsuchung 100 DVDs mit Xbox Spielen gefunden, so stellt dies noch keine Rechtsverletzung dar, sofern nicht der Nachweis erbracht werden kann, der Betroffene habe die Spiele selber kopiert also vervielfältigt im Sinne des Urheberrechts. Anders aber bei dem Spiel, das er auf seiner Festplatte installiert hat (=Vervielfältigung).
Strafrechtlich handelt es sich bei der Vervielfältigung um ein Erfolgsdelikt – auch wenn die Gefahr der Weitergabe durch Vervielfältigung besteht, sanktioniert das UrhG gerade nicht den Besitz.
b. Auch wenn § 108a das gewerbsmäßige Handeln unter eine hohe Strafandrohung stellt, bedeutet Nutzung im Gewerbe nicht gleich gewerbliches Handeln. Um gewerblich zu Handeln, muss der Täter sich aus wiederholten Verletzungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollen. Es reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aus, wenn ich laufende Ausgaben einspare. Dies bedeutet, dass bei einer Software, die einmalig installiert wird, keine Gewerbsmäßigkeit vorliegt, bei einer Software, die im Rahmen eines Abonnements regelmäßig in der Cloud bezahlt werden muss (Adobe Creative Cloud) Gewerbsmäßigkeit auch dann vorliegen kann, wenn man eine Vorgängerversion, die nicht mehr im Handel erhältlich ist, installiert. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, da es insoweit an Vorsatz fehlen dürfte.
c. Zivilrechtlich ist mit einer Abmahnung und Schadenersatzansprüchen zu rechnen. Die hierfür notwendigen Informationen erhält der Rechteinhaber über die Akteneinsicht.
Sollten Sie betroffen sein, rufen Sie mich an. Ich bin sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.