Keine Schöpfungshöhe für Designschutz
Die Entscheidung „) befasst sich mit der Frage, ob für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters über die gesetzlichen Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart hinaus ein Mindestmaß an Gestaltungstätigkeit erforderlich ist und welche Rolle dabei vorgegebene Lieferantenkataloge sowie Modetendenzen spielen.
Ausgangspunkt ist ein Rechtsstreit zwischen Deity Shoes als Inhaberin von Schuh‑Geschmacksmustern und den Beklagten Mundorama Confort und Stay Design, die die Nichtigkeit der Muster mit dem Argument geltend machen, die Modelle seien im Wesentlichen aus chinesischen Lieferantenkatalogen übernommen und nur geringfügig angepasst („Customizing“), ohne eigene Innovation. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob solches Customizing überhaupt als „echte“ Gestaltungstätigkeit qualifiziert werden kann, ob sich daraus Eigenart ergeben kann und ob Modetrends die Gestaltungsfreiheit so einschränken, dass schon kleine Abweichungen für Eigenart genügen oder ob trendbedingten Elementen bei der Gesamteindrucksprüfung weniger Gewicht zukommt.
Der EuGH stellt klar, dass die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 als materielle Schutzvoraussetzungen ausschließlich Neuheit (Art. 5) und Eigenart (Art. 6) kennt und kein zusätzliches Erfordernis eines „Mindestmaßes an Gestaltung“ vorsieht. Entscheidend ist allein der Vergleich der Erscheinungsform des streitigen Geschmacksmusters mit dem vorbestehenden Formenschatz, also der Gesamteindruck beim informierten Benutzer, nicht die Intensität der geistigen Anstrengung oder die Originalität im urheberrechtlichen Sinne. Der Begriff des Entwerfers in Art. 14 GGV dient lediglich der Zuordnung des Schutzrechts; aus ihm lässt sich keine verschärfte Schutzschwelle herleiten.
Hinsichtlich der aus Katalogen stammenden Schuhmodelle betont der Gerichtshof, dass auch ein aus verschiedenen älteren Gestaltungen zusammengesetztes Design schutzfähig sein kann, sofern der daraus resultierende Gesamteindruck beim informierten Benutzer von dem Eindruck der älteren Muster abweicht. Der bloße Umstand, dass Erscheinungsmerkmale durch Lieferantenmodelle vorgegeben sind und die vom Inhaber vorgenommenen Änderungen nur punktuell sind und auf vom Lieferanten angebotene Bauteile zurückgreifen, reicht für sich genommen nicht aus, um Eigenart zu verneinen.
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für den Umgang mit Modetendenzen: Der EuGH grenzt modische Vorgaben von technischen oder rechtlichen Zwängen ab, die tatsächlich die Gestaltungsfreiheit reduzieren können. Modetrends sind nach seiner Auffassung weder dauerhaft noch unvermeidlich, so dass sie die Gestaltungsfreiheit nicht in einem Maße beschränken, das geringere Unterschiede stets genügen ließe; zugleich rechtfertigt ihre Häufigkeit nicht, ihnen bei der Prüfung des Gesamteindrucks ein geringeres Gewicht beizumessen. Der informierte Benutzer ist mit den im betreffenden Sektor üblichen Formen vertraut und nimmt auch bei trendtypischen Elementen Unterschiede aufmerksam wahr.
Im Ergebnis stärkt „Deity Shoes“ die Systematik des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts als ein im Vergleich zum Urheberrecht niedrigschwelliges, auf die Erscheinungsform fokussiertes Schutzregime. Für die Praxis – insbesondere im Mode‑ und Konsumgüterbereich mit Baukastensystemen und Katalogware – bedeutet das Urteil: Die Herkunft der Elemente (Lieferantenkatalog, Trend) ist für sich genommen kein Ausschlussgrund; entscheidend bleibt, ob das konkret beanspruchte Design im Lichte des vorhandenen Formenschatzes einen eigenständigen Gesamteindruck vermittelt
