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Die Entscheidung des OLG Nürnberg (3 U 2375/24 – „HEITEC/heytec“) gibt für die dogmatische Ausgestaltung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei Unternehmenskennzeichenverletzung in bemerkenswerter Weise die Richtung vor.

Kernaussage des Urteils

Das Gericht betont, dass der objektive Wert der „angemaßten Benutzungsbefugnis“ nicht statisch auf den Zeitpunkt des Verletzungsbeginns fixiert ist, sondern im Wege einer objektiven Ex‑post‑Betrachtung auch spätere, nicht fernliegende Entwicklungen zugunsten des Kennzeicheninhabers (insbesondere die Steigerung der Kennzeichnungskraft) in den Lizenzsatz einfließen dürfen. Zugleich wird klargestellt, dass der wirtschaftliche Stellenwert eines Unternehmenskennzeichens für die Nachfrageentscheidung der Kunden lizenzsatzrelevant ist: Wo das Publikum bereit ist, für die Unternehmensbezeichnung einen Preisaufschlag zu zahlen, ist der Wert des Kennzeichens regelmäßig höher anzusetzen als in technisch und preisgetriebenen Märkten.

Sachverhalt und prozessuale Ausgangslage

Die Klägerin, seit den 1980er Jahren unter „HEITEC“ firmierend und schwerpunktmäßig im Bereich Elektrotechnik, Maschinen- und Anlagenbau tätig, nimmt die Beklagte zu 1), die seit 1994 als „heytec GmbH Antriebstechnik und Service“ im Bereich Antriebstechnik agierte, auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anspruch. In einem Vorprozess war der Unterlassungs- und Feststellungsanspruch bereits rechtskräftig tituliert, sodass im vorliegenden Verfahren nur noch die Höhe des Schadensersatzes streitig war.

Die Klägerin legte die von den Beklagten offen gelegten Umsätze der Jahre 2006–2020 zugrunde und begehrte bei einem von ihr angenommenen Lizenzsatz von 6,5% rund 2,19 Mio. Euro. Das Landgericht hatte dem nur in Höhe von rund 168.000 Euro auf Basis eines Lizenzsatzes von 0,5% stattgegeben, wobei es im Wesentlichen an die Verhältnisse des Jahres 1994 anknüpfte. Das OLG hebt dieses Konzept teilweise auf, gelangt aber ebenfalls zu einer deutlichen Korrektur der klägerischen Lizenzvorstellung nach unten und setzt den angemessenen Satz auf 1% fest, was zu einem Schadensersatz von 358.516,10 Euro führt

Rechtliche Würdigung: Maßstab des Lizenzsatzes

Ausgangspunkt sind § 14 Abs. 6 Satz 3, § 15 Abs. 5 Satz 2 MarkenG, wonach der Verletzte seinen Schaden auch nach der fiktiven Lizenz berechnen kann, die ein vernünftiger Lizenznehmer für die Nutzung des Kennzeichens gezahlt hätte. Das OLG arbeitet dabei drei zentrale Leitlinien heraus:

  1. Ex‑post‑Betrachtung zugunsten des Kennzeicheninhabers
    Es genügt nicht, allein auf die Kennzeichnungskraft und wirtschaftliche Bedeutung im Zeitpunkt des Verletzungsbeginns abzustellen; vielmehr dürfen spätere, nicht fernliegende Entwicklungen wie eine gesteigerte Kennzeichnungskraft berücksichtig werden. Dogmatisch wird damit die ohnehin stark objektivierte Lizenzanalogie weiter in Richtung einer am tatsächlichen wirtschaftlichen Verlauf orientierten Gesamtbetrachtung verschoben

  2. Bedeutung der Unternehmensbezeichnung für die Marktentscheidung
    Das Gericht knüpft ausdrücklich daran an, in welchem Umfang die angesprochenen Verkehrskreise ihrer Kaufentscheidung die Unternehmensbezeichnung beimessen. In Märkten, in denen die Firma als Qualitätsversprechen und Differenzierungsmerkmal wahrgenommen wird, führt dies tendenziell zu einem höheren Lizenzsatz als in Märkten, in denen Funktionalität und Preis dominieren. Der Senat verweigert hier also eine schematische Übertragung markenrechtlicher Erfahrungswerte und verlangt eine marktbezogene Einzelfallanalyse.

  3. Einordnung des Erfahrungssatzes „25–30% der Umsatzrendite“
    Der bekannte Erfahrungssatz, wonach sich Lizenzentgelte häufig im Bereich von 25–30% der Umsatzrendite bewegen, wird ausdrücklich relativiert. Das OLG betont, dass es sich gerade nicht um einen „Anscheinsbeweis“ handelt, sondern um einen Orientierungswert, dessen Gewicht von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Im Streitfall führt dies dazu, dass selbst bei Unterstellung der von der Klägerin behaupteten Umsatzrendite von 6,5% kein Lizenzsatz oberhalb von 1% gerechtfertigt ist.

Gewichtung der Fallumstände

Besonders instruktiv ist die konkrete Abwägung, mit der der Senat den Lizenzsatz auf 1% begrenzt:

Branchen- und Unternehmensunterschiede
OLG und LG stellen erhebliche Unterschiede in Geschäftsgegenstand, Branche, Unternehmensgröße und Wertschöpfung fest. Es gab über viele Jahre keinerlei Berührungspunkte zwischen den Parteien, was die Gefahr einer Marktverwirrung und den wirtschaftlichen Druck auf die Klägerin deutlich relativiert. Auf der Lizenzebene bedeutet dies: Ein vernünftiger Lizenzgeber hätte zwar eine Gegenleistung verlangt, aber keine „Premiumlizenz“, die die Gewinnspanne des Lizenznehmers voll abschöpft.

Fehlende „Türöffnungsfunktion“ des Zeichens
Anders als bei prominenten Marken mit ausgeprägter „Türöffnungsfunktion“ (z.B. bei Markteintritten in neue Märkte oder bei prominenter Co‑Branding‑Konstellation) sah der Senat weder vorgetragen noch ersichtlich, dass „HEITEC“ für die Antriebstechnikbranche der Beklagten eine solche Funktion gehabt hätte. Dies spricht deutlich gegen Lizenzsätze, die in Richtung der vollständigen Abschöpfung der Umsatzrendite gehen.
Geringe tatsächliche Umsatzrendite der Beklagten
Die Beklagte legte für die Jahre 2006–2019 Gewinne offen, die – bezogen auf die unstreitigen Umsätze – zu einer durchschnittlichen Umsatzrendite von nur etwa 0,56% führten. Der Senat nimmt den Grundsatz ernst, dass zwar nicht das individuelle wirtschaftliche Geschick des Verletzers maßgeblich ist, gleichwohl aber bei evident atypischer Renditesituation der abstrakte Branchendurchschnitt nicht unbesehen durchschlagen darf. Das Ergebnis ist ein fühlbarer Abschlag gegenüber einem rein renditebasierten Rechenmodell.[

Diese Faktoren zusammengenommen führen zu einem spürbaren, aber moderaten Lizenzsatz von 1% auf die Umsätze der Beklagten im Zeitraum 2006–2020. Ergänzend erhöht das OLG – in Übereinstimmung mit der BGH‑Rechtsprechung (BTK) – die fiktive Lizenz um einen Zinsanteil, weil der Verletzte so zu stellen ist, als hätte er die Lizenzzahlungen laufend erhalten; mindestens anzusetzen sind die erhöhten Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB.

Prozessuale Besonderheiten (Zurückbehaltungsrecht)

Einen praktischen Akzent setzt der Senat schließlich bei der Frage des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB: Das Landgericht hatte die Verurteilung zur Zahlung gegen die Beklagte zu 1) nur Zug um Zug gegen Herausgabe einer Prozessbürgschaftsurkunde ausgesprochen, nachdem das OLG in einem Parallelverfahren die Klägerin zur Herausgabe der Bürgschaft verurteilt hatte. Durch die bedingungslose Erklärung der Klägerin im Berufungstermin, aus der Bürgschaft keine Rechte mehr herzuleiten und sie im Wiederauffindungsfall an die Bank herauszugeben, sah der Senat die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts als erledigt an, ohne dass es einer förmlichen Erledigungserklärung bedurft hätte. Damit konnte eine vorbehaltlose Verurteilung ausgesprochen werden.

Bewertung und Einordnung

Die Entscheidung schärft die Konturen der Lizenzanalogie im Unternehmenskennzeichenrecht an mehreren Stellen:

  • Sie bestätigt und konkretisiert die Ex‑post‑Orientierung des Lizenzsatzes, ohne in eine grenzenlose wirtschaftliche Rückschau abzugleiten; maßgeblich sind nicht fernliegende, sondern lebensnahe Entwicklungen der Kennzeichnungskraft.[

  • Sie verankert die Lizenzhöhe stärker in der funktionalen Rolle des Kennzeichens im konkreten Markt (Preisaufschlagbereitschaft, Differenzierungsfunktion) und löst sich damit von pauschalen, zeichen- und branchenübergreifenden Prozentsätzen.

  • Sie relativiert den Erfahrungssatz der 25–30% der Umsatzrendite und ordnet ihn als bloßen Wertungsfaktor ein, dessen Bedeutung bei erkennbar atypischen Sachverhalten geringer ist.

Für die Praxis bedeutet dies: Klägerseite muss künftig noch genauer darlegen, welchen Beitrag das Kennzeichen im konkreten Marktsegment zur Nachfrageentscheidung und zur Rendite leistet, während Beklagtenseite gute Chancen hat, über nachvollziehbare Gewinn- und Renditedarstellungen eine deutliche Kappung überzogener Lizenzforderungen zu erreichen.