Würfelketten im Wettbewerb: Grenzen des Leistungsschutzes nach 4 Nr. 3 UWG
Urteilsrezension: OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026, Az. 3 U 89/24 – Produktnachahmung im Modeschmuckmarkt
I. Einleitung und Verfahrensgang
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 27.02.2026 mit einem klassischen Fall des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu befassen. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG nF wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) – hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt.
Die Klägerin, eine Modeschmuckherstellerin, wandte sich gegen die Beklagten wegen des Vertriebs von Halsketten, die ihrer erfolgreichen „Geo-Cube“-Serie ähnelten. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage zunächst teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt. Das OLG Hamburg änderte diese Entscheidung vollständig ab und wies die Klage insgesamt ab.
II. Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt seit 2005 Modeschmuck der „Geo-Cube“-Serie, die sie als „Bridge Jewellery“ zwischen Modeschmuck und Juwelierwaren positioniert. Die streitgegenständlichen Halsketten zeichnen sich durch eine spezifische Gestaltung aus: Sie bestehen aus verschiedenen geometrischen Elementen (Würfel, quadratische Metallplättchen, Strassrondelle und dünne Zylinder), die in stets wiederholender Weise auf die Kette aufgezogen sind. Dabei wechseln sich ein transparenter Einzelwürfel aus Kristallglas und ein „Elementenensemble“ (bestehend aus einem farbigen Würfel, zwei Metallplättchen und einem Strassrondell) ab, getrennt durch jeweils einen dünnen Zylinder.
Die Beklagte zu 1) bot im März 2022 auf der Plattform otto.de drei Halsketten an, die der Geo-Cube-Serie ähnelten, jedoch ein drittes Element aufwiesen: ein zweites Elementenensemble mit zwei Metallquadern statt eines Würfels. Die Preise der Beklagten lagen mit 32,99 € bis 34,99 € deutlich unter denen der Klägerin (über 150 €).
III. Rechtliche Würdigung durch das OLG Hamburg
1. Wettbewerbliche Eigenart
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen , so das Gericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH.
Das OLG Hamburg stellte fest, dass das Klagemuster wettbewerbliche Eigenart besitzt, stufte deren Grad jedoch nur als durchschnittlich ein. Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich aus der konkreten Umsetzung der gestalterischen Grundidee durch:
Die stets gleiche Abfolge von Einzelwürfel und Elementenensemble
Die Trennung durch jeweils nur einen dünnen Zylinder gleicher Länge
Die stets gleiche Anordnung innerhalb des Elementenensembles
Die einheitlichen Maße aller Elemente (6 x 6 mm)
Die hochwertige Materialauswahl mit besonderer Brillanz und Farbpracht
Entscheidend betonte das Gericht jedoch: Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt
2. Kein großer Abstand zum Marktumfeld
Entgegen der Annahme der Klägerin verneinte das OLG einen großen Abstand des Klagemusters zu seinem Marktumfeld. Das Gericht stellte klar, dass nicht nur auf die Angebote direkter Wettbewerber wie Swarovski oder Thomas Sabo abzustellen sei, sondern auf den gesamten Schmuckmarkt einschließlich des einfachen Modeschmuckmarkts.
Die Beklagten hatten zahlreiche Entgegenhaltungen vorgelegt, darunter eigene Produktkataloge aus 2013/2014 und diverse Online-Angebote Dritter. Das Gericht führte aus, dass die bloße Anzahl an Entgegenhaltungen zwar nicht ausreiche, um einen großen Abstand zu verneinen, die Klägerin aber ihrer Darlegungslast nicht genügt habe, diesen Abstand trotz der Entgegenhaltungen darzulegen.
3. Keine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart
Obwohl das Gericht keinen großen Abstand zum Marktumfeld feststellte, verneinte es eine Schwächung oder gar einen Wegfall der wettbewerblichen Eigenart. Hier kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um: Die Beklagten müssten darlegen und beweisen, dass die wettbewerbliche Eigenart geschwächt oder weggefallen sei, wozu auch Vortrag zur Marktbedeutung der Entgegenhaltungen gehöre.
Daran fehlte es. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten zwar zahlreiche Entgegenhaltungen vorgelegt, aber nicht zur Marktbedeutung vorgetragen hätten. Eine etwaige Beweisnot der Beklagten ändere nichts an ihrer Darlegungs- und Beweislast.
4. Steigerung durch Bekanntheit
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bereits die werbliche Präsenz eines Produkts für seine hohe Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen sprechen kann, ohne dass der Hersteller mit dem Vertrieb des Erzeugnisses stets einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolg erzielt haben muss.
Aufgrund der langjährigen Marktpräsenz seit 2005, hoher Stückzahlen und erheblichen Werbeaufwands stellte das Gericht eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart durch Bekanntheit fest, so dass insgesamt von durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart auszugehen sei.
5. Nur nachschaffende Nachahmung
Das OLG Hamburg stufte die Verletzungsmuster lediglich als nachschaffende Nachahmungen ein, nicht als nahezu identische Nachahmungen.
Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist
Entscheidend war für das Gericht das Vorhandensein eines dritten Elements in den Verletzungsmustern: das „Elementenensemble II“ mit zwei Metallquadern statt eines Würfels. Dies führe zu einem abweichenden Gesamteindruck:
Es fehle an der sich in jedem Element wiederholenden Würfelform
Die geometrische Strenge des Klagemusters gehe verloren
Die Verletzungsmuster wirkten unruhiger und schwerer
Der Eindruck von Leichtigkeit fehle
Zudem wiesen die Verletzungsmuster eine deutlich geringere Qualität auf (weniger Brillanz, schlechtere Verarbeitung) und es fehle das herkunftshinweisende Signet.
6. Keine vermeidbare Herkunftstäuschung
Aufgrund nur durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und nur nachschaffender Nachahmung stellte das Gericht hohe Anforderungen an die Unlauterkeitsmerkmale.
a) Keine unmittelbare Herkunftstäuschung
Das Gericht verneinte eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus mehreren Gründen:
Qualitätsunterschiede: Die Verletzungsmuster seien erkennbar schlechter verarbeitet und weniger brillant
Unterschiedliche Vertriebswege: Die Klägerin vertreibe überwiegend über gehobene Kanäle (Juweliere, Galeria Karstadt Kaufhof), die Beklagten über otto.de als einfachen Modeschmuck
Erhebliche Preisunterschiede: Über 150 € bei der Klägerin gegenüber ca. 33 € bei den Beklagten
Fehlende Hinweise auf die Klägerin: Weder die Bezeichnung „Geo Cube“ noch ein Hinweis auf die Klägerin fänden sich in den Angeboten
Eigene Kennzeichnung: Die Beklagten böten unter „tr.schmuck“ an mit Hinweis auf „handgefertigt“
Der angesprochene Verkehr werde nicht annehmen, es handele sich um Produkte der Klägerin.
b) Keine mittelbare Herkunftstäuschung
Auch eine mittelbare Herkunftstäuschung (Annahme einer Zweitmarke oder lizenzrechtlicher Beziehungen) verneinte das Gericht.
Der Fachkreis nimmt aufgrund der deutlichen Herstellerangabe nicht an, die Produkte stammten aus dem Unternehmen des Originalherstellers oder es bestünden Lizenzverbindungen zwischen den Parteien. Auch unter Berücksichtigung der nahezu vollständigen Übereinstimmung der Modelle, den Unterschieden zu den Konkurrenzmodellen anderer Wettbewerber, der Anzahl der nachgeahmten Modelle und weiteren Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb das Fachpublikum trotz der deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit dem Herstellerkennzeichen des Nachahmers annehmen müsste, die Produkte seien unter Lizenz hergestellt worden. Es fehlt an über die fast identische Nachahmung hinausgehenden Hinweisen auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen.
Im Modeschmuckmarkt seien ähnliche Gestaltungen und Nachahmungen üblich und dem Verkehr bekannt. Zudem fehlten konkrete Hinweise auf geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien.
7. Keine Rufausnutzung oder -beeinträchtigung
Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert.
Das OLG Hamburg verneinte eine unangemessene Rufausnutzung. Bei nur nachschaffender Nachahmung und durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart könne kein strenger Maßstab angelegt werden. Der Grad der Annäherung reiche für sich gesehen nicht aus.
Entscheidend sei, dass aufgrund der erkennbaren Qualitätsunterschiede und des niedrigen Preissegments der angesprochene Verkehr seine Wertschätzung für das Klagemuster nicht auf die Verletzungsmuster übertrage. Auch Dritte, die die Verletzungsmuster bei deren Käufern sähen, würden diese nicht der Klägerin zuordnen, da die Qualitätsunterschiede ohne Weiteres erkennbar seien.
Eine Rufbeeinträchtigung scheide ebenfalls aus, da keine nahezu identische Nachahmung vorliege und die Qualitätsunterschiede für Dritte erkennbar seien.
IV. Kritische Würdigung
1. Positive Aspekte der Entscheidung
a) Klare Anwendung der Wechselwirkungslehre
Das Urteil überzeugt durch die konsequente Anwendung der in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Wechselwirkungslehre. Das Gericht macht deutlich, dass bei nur durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und nur nachschaffender Nachahmung hohe Anforderungen an die Unlauterkeitsmerkmale zu stellen sind.
b) Differenzierte Betrachtung der Darlegungs- und Beweislast
Besonders hervorzuheben ist die differenzierte Behandlung der Darlegungs- und Beweislast:
Für die Steigerung der wettbewerblichen Eigenart (großer Abstand zum Marktumfeld) trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast
Für die Schwächung oder den Wegfall der wettbewerblichen Eigenart tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast
Diese Differenzierung ist dogmatisch überzeugend und entspricht den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen.
c) Realistische Marktbetrachtung
Das Gericht nimmt eine realistische Betrachtung des Marktumfelds vor, indem es nicht nur auf die direkten Wettbewerber der Klägerin abstellt, sondern den gesamten Schmuckmarkt einschließlich des einfachen Modeschmuckmarkts in den Blick nimmt. Dies entspricht der Lebenswirklichkeit und verhindert eine künstliche Verengung des relevanten Marktes.
d) Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
Überzeugend ist auch die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Modeschmuckmarkt. Das Gericht stellt zutreffend fest, dass ähnliche Gestaltungen und Nachahmungen in diesem Markt üblich sind und dem Verkehr bekannt sind. Dies ist für die Beurteilung einer möglichen Herkunftstäuschung von erheblicher Bedeutung.
2. Kritikwürdige Aspekte
a) Strenge Anforderungen an den Klägervortrag zum Marktabstand
Fraglich erscheint, ob die Anforderungen an den Klägervortrag zum Abstand des Klagemusters vom Marktumfeld nicht zu hoch angesetzt sind. Die Klägerin hatte immerhin Übersichten über das Marktumfeld vorgelegt (Anlagen K18, K19a-c, K38-40, K41).
Es stellt sich die Frage, welchen konkreten Vortrag das Gericht noch erwartet hätte. Die Klägerin kann schwerlich zu allen denkbaren Angeboten im gesamten Schmuckmarkt vortragen. Hier hätte das Gericht möglicherweise klarere Vorgaben machen können, welcher Vortrag konkret erforderlich gewesen wäre.
b) Gewichtung der Qualitätsunterschiede
Das Gericht stellt maßgeblich auf die Qualitätsunterschiede zwischen Klage- und Verletzungsmustern ab. Diese seien „unstreitig erkennbar“. Allerdings hat die Klägerin diesen Vortrag der Beklagten in der Berufung erstmals bestritten. Das Gericht wertet dies als neuen Vortrag im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO und lässt ihn nicht zu.
Diese Handhabung erscheint prozessual zwar vertretbar, führt aber zu einem gewissen Unbehagen: Die Klägerin hatte erstinstanzlich selbst vorgetragen, die schlechtere Qualität sei bereits bei Betrachtung der Online-Angebote erkennbar. Wenn sie dies nun bestreitet, liegt darin zwar ein Widerspruch zum eigenen Vortrag, aber die Frage der Erkennbarkeit der Qualitätsunterschiede aus den Screenshots hätte möglicherweise einer genaueren Prüfung bedurft.
c) Bewertung als nur nachschaffende Nachahmung
Die Einstufung als nur nachschaffende (und nicht nahezu identische) Nachahmung überzeugt zwar im Ergebnis, erscheint aber grenzwertig. Das dritte Element (Elementenensemble II) ist zwar vorhanden, aber die grundlegende Gestaltungsidee und deren konkrete Umsetzung (sich abwechselnde geometrische Elemente gleicher Größe, getrennt durch dünne Zylinder) sind sehr weitgehend übernommen.
Man könnte argumentieren, dass die Hinzufügung eines dritten Elements bei ansonsten sehr weitgehender Übernahme der prägenden Gestaltungsmerkmale noch im Bereich der nahezu identischen Nachahmung liegt. Das Gericht hätte hier möglicherweise noch deutlicher herausarbeiten können, warum gerade die Würfelform so prägend ist, dass ihr Fehlen im dritten Element zu einem grundlegend anderen Gesamteindruck führt.
d) Keine Auseinandersetzung mit der Pionierleistung
Das Gericht erwähnt zwar, dass der Umstand einer Pionierleistung bei der Frage der Bekanntheit eine Rolle spielen kann, setzt sich aber nicht näher damit auseinander, ob die Klägerin hier eine solche Pionierleistung erbracht hat. Immerhin vertreibt sie die Geo-Cube-Serie seit 2005 und bezeichnet sie als „Bridge Jewellery“ zwischen Modeschmuck und Juwelierwaren.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Klägerin hier einen neuen Markt erschlossen hat, hätte der Entscheidung zusätzliche Überzeugungskraft verliehen.
3. Prozessuale Besonderheiten
a) Klarstellung des Klageantrags
Bemerkenswert ist, dass die Klägerin auf Nachfrage des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, dass sich ihr Verbotsbegehren nur auf die drei bildlich wiedergegebenen Verletzungsmuster in der jeweiligen konkreten farblichen Gestaltung bezieht, nicht aber auf jegliche denkbare farbliche Gestaltung.
Diese Klarstellung war prozessual notwendig, da die Klägerin einerseits geltend machte, die farbliche Variabilität trage zur wettbewerblichen Eigenart bei, andererseits aber konkrete Verletzungsmuster in bestimmten Farben angriff. Das Gericht hat hier zu Recht auf Klarstellung gedrängt.
b) Präklusion neuen Vorbringens
Die Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO auf das erstmalige Bestreiten der Erkennbarkeit der Qualitätsunterschiede in der Berufung zeigt die Bedeutung eines konsistenten Vortrags in beiden Instanzen. Parteien sollten sich bewusst sein, dass ein Widerspruch zum eigenen erstinstanzlichen Vortrag in der Berufung als neuer Vortrag gewertet werden kann.
V. Praktische Bedeutung und Folgerungen
1. Für Originalhersteller
Die Entscheidung macht deutlich, dass der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz keine umfassende Monopolisierung einer Gestaltungsidee ermöglicht. Geschützt wird nur die konkrete Umsetzung, nicht die dahinterstehende Idee.
Originalhersteller sollten beachten:
Sonderrechte nutzen: Wo möglich, sollten Marken, Designs oder Patente angemeldet werden, da diese einen stärkeren Schutz bieten
Qualität und Vertriebswege: Deutliche Qualitätsunterschiede und unterschiedliche Vertriebswege können einer Herkunftstäuschung entgegenstehen
Marktbeobachtung: Eine aktive Verteidigung gegen Nachahmungen kann die wettbewerbliche Eigenart stärken
Dokumentation: Die Marktbedeutung und Bekanntheit des eigenen Produkts sollte dokumentiert werden (Absatzzahlen, Werbeaufwand, Presseartikel etc.)
2. Für Nachahmer
Die Entscheidung zeigt auch die Grenzen zulässiger Nachahmung auf:
Abstand halten: Je deutlicher die Abweichungen vom Original, desto geringer das Risiko
Eigene Kennzeichnung: Klare eigene Herstellerangaben sind wichtig
Qualität: Deutliche Qualitätsunterschiede können zwar einer Herkunftstäuschung entgegenstehen, aber auch eine Rufbeeinträchtigung begründen
Preisgestaltung: Sehr unterschiedliche Preise sprechen gegen eine Herkunftstäuschung
3. Für die Beratungspraxis
Rechtsanwälte sollten bei der Beratung zu Produktnachahmungen beachten:
Wechselwirkungslehre: Die Beurteilung erfolgt stets im Zusammenspiel von wettbewerblicher Eigenart, Nachahmungsintensität und Unlauterkeitsmerkmalen
Darlegungslast: Klare Zuordnung der Darlegungs- und Beweislast für die verschiedenen Aspekte
Marktumfeld: Umfassende Recherche und Dokumentation des relevanten Marktumfelds
Gesamtwürdigung: Alle Einzelfallumstände müssen in den Blick genommen werden
VI. Einordnung in die Rechtsprechung
Die Entscheidung steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Insbesondere die Betonung des Ausnahmecharakters des Nachahmungsschutzes und die konsequente Anwendung der Wechselwirkungslehre entsprechen der ständigen Rechtsprechung.
Interessant ist der Vergleich mit der vom Gericht zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 28.03.2024 (Az. 6 U 52/23), die ebenfalls Würfelketten der Geo-Cube-Serie betraf. Auch dort hatte das OLG Frankfurt nur eine nachschaffende Nachahmung angenommen und eine Herkunftstäuschung sowie Rufausnutzung verneint, obwohl die dortigen Verletzungsmuster dem Klagemuster noch näher kamen als die hier streitgegenständlichen.
Dies zeigt eine gewisse Linie in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Modeschmuck: Die Gerichte sind zurückhaltend mit der Annahme unlauterer Nachahmungen, wenn es um die Übernahme gestalterischer Grundideen geht, selbst wenn diese in ähnlicher Weise konkret umgesetzt werden.
VII. Fazit
Das Urteil des OLG Hamburg ist eine sorgfältig begründete und dogmatisch überzeugende Entscheidung zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Es macht deutlich, dass der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ernst genommen wird und nur bei Vorliegen erheblicher Unlauterkeitsumstände durchbrochen werden kann.
Die Entscheidung ist insbesondere für den Modeschmuckmarkt von Bedeutung, in dem Nachahmungen üblich sind. Sie zeigt die Grenzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auf und macht deutlich, dass Originalhersteller sich nicht allein auf diesen Schutz verlassen sollten, sondern wo möglich Sonderrechte (Marken, Designs) anmelden sollten.
Für die Praxis ist die Entscheidung ein wichtiger Beitrag zur Konkretisierung der Wechselwirkungslehre und zur Klärung der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der Frage des Abstands zum Marktumfeld und der Schwächung wettbewerblicher Eigenart.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde. Sie wird die Beratungspraxis in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes im Modeschmuckbereich prägen.
Fundstelle: OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026, Az. 3 U 89/24
Anwalt für Wettbewerbsrecht
