Das Ausscheiden eines Geschäftsführers aus einer GmbH ist ein komplexer Prozess, da hierbei sowohl gesellschaftsrechtliche als auch arbeits- bzw. dienstvertragliche Aspekte ineinandergreifen. In vielen Fällen beruht die Beendigung des Amtes auf Gründen, die im Verhalten des Geschäftsführers liegen.
Die Trennung von einem GmbH-Geschäftsführer erfordert zwei getrennte Beschlüsse: Zunächst muss die Abberufung erfolgen, anschließend die Kündigung des Geschäftsführervertrags.
Die Abberufung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung, die als Kontrollorgan der GmbH fungiert. In der Regel genügt hierfür eine einfache Mehrheit der Stimmen, ohne dass ein besonderer Grund vorliegen muss (§ 38 GmbHG). Falls der Geschäftsführer jedoch gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ist, ist für seine Abberufung ein wichtiger Grund erforderlich. In diesem Fall ist er von der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung zu diesem Punkt ausgeschlossen.
Gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG kann die Satzung vorsehen, dass eine Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere in einer Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.