Corona Wucher – Geschäft mit der Angst – Wucher beim Verkauf von Hygieneartikeln
Für Hygieneartikel wie Desinfektionsmittel oder Atemschutzmasken mussten Verbraucher vor Beginn der Pandemie nur wenige Euros auf den Tisch legen. Dies hat sich seit Beginn der Corona-Krise, in deren Verlauf sich die Nachfrage nach Produkten zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Virus drastisch erhöht hat, geändert. Geschäftstüchtige Händler mit zweifelhafter Moral nutzen die Angst der Menschen, indem sie auf Verkaufsplattformen im Internet teilweise das Hundertfache des vorherigen Marktpreises verlangen und so beispiellose Gewinnmargen erzielen.
Ebay und Amazon verbieten private Angebote
Die beiden weltweit größten Betreiber von Online-Marktplätzen, Ebay und Amazon, gingen bereits Anfang März gegen zahlreiche der überteuerten Angebote vor, da diese gegen die Fair-Pricing-Policy der Unternehmen verstießen. Auch Millionen von Angeboten mit vermeintlichen Wundermitteln, die gewöhnliche Substanzen wie Vitamin C als heilsam gegen eine Corona-Virusinfektion anpriesen, wurden nach entsprechenden Warnungen vonseiten der Plattformbetreiber entfernt. Zudem wurde ein strikteres Vorgehen gegen die missbräuchliche Verwendung von Begriffen wie „Corona“, „Covid-19“ oder „Epidemie“ angekündigt. Die Maßnahmen waren auch eine Reaktion auf verstärkte Kontrollen von Behörden, die etwa in Italien Büros der genannten Onlineplattformen wegen der bis dahin nicht reglementierten Angebote durchsuchten. Allerdings konnten die zahlreichen gelöschten Angebote nicht verhindern, dass bei Online-Auktionen von besonders begehrten Produkten ohne das Zutun der Verkäufer weiterhin horrende Preise gezahlt wurden. Am 23. März beschloss Ebay daher, den privaten Verkauf von Mundschutzmasken, Handdesinfektionsmittel, Desinfektionstüchern, Babynahrung, Milch, Toilettenpapier, Tampons, Babytüchern und Windeln zu untersagen und nur noch zugelassenen Verkäufern zu gestatten, welche sich zu einer moderaten Preissetzung verpflichten. Händlern, die weiterhin versuchen, die entsprechenden Produkte auf Ebay zu veräußern, droht eine Kontosperrung sowie das Einfrieren ihrer Gewinne.
Rechtliche Folgen von Wuchergeschäften
Neben Verstößen gegen die Marktplatzregeln von Ebay, Amazon und anderen Plattformbetreibern kann der Verkauf von Hygieneartikeln zu deutlich überhöhten Preisen zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen. Um ein rechtswidriges Wuchergeschäft handelt es sich nach §138 Abs. 2 BGB, wenn sich jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Eine Zwangslage liegt bei Vorratsknappheit infolge von Naturereignissen, die einen besonderen Bedarf nach bestimmten Sachleistungen begründen, unzweifelhaft vor. Insbesondere medizinisches Personal oder Menschen in Berufsfeldern mit viel menschlichem Kontakt, die sich in vom Virus besonders betroffenen Regionen aufhalten, sind in Ermangelung von Alternativen oft auf die wenigen angebotenen Artikel angewiesen. Selbst wenn die Besorgnis der Bevölkerung vor einer Ansteckung objektiv nicht gerechtfertigt wäre, stellt die derzeitige Pandemie eine Zwangslage im Sinne der Vorschrift dar.
Um ein auffälliges Missverhältnis zwischen erlangtem Vermögensvorteil und erbrachter Leistung handelt es sich nach der Rechtsprechung, wenn der Kaufpreis den eigentlichen Marktpreis um mindestens 100% übersteigt. Atemschutzmasken für mehr als 20 Euro erfüllen dieses Merkmal des Wuchertatbestandes somit eindeutig. Bei den Preiserhöhungen infolge der Pandemie ist außerdem davon auszugehen, dass der Händler die Zwangslage potenzieller Käufer bewusst für seine persönliche Bereicherung ausnutzen will. Produkte, die derzeit online aufgrund der hohen Nachfrage nach Schutzmaßnahmen gegen das Virus zu deutlich überhöhten Preisen angeboten werden, unterliegen daher § 138 BGB.
Die Rechtsfolgen eines solchen überteuerten Angebots lassen sich in drei Kategorien einteilen. Zivilrechtlich führt der Kauf eines entsprechenden Produkts zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sodass der Käufer Zug-um-Zug zur Rückgabe der Kaufsache gegen Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises berechtigt ist (§§ 812, 817 BGB). Der Händler kann sich in diesem Fall nicht auf Entreicherung, also die anderweitige Verwendung des Kaufpreises, berufen, da er für die Rückzahlung verschärft nach den §§ 818 Abs.4, 819 Abs.1 BGB haftet. Wettbewerbsrechtlich kann ein Wucherangebot gemäß §§ 3, 4a UWG einen Wettbewerbsverstoß begründen, der eine Abmahnung samt geltend gemachter Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern oder klagefähigen Verbänden nach sich ziehen kann. Strafrechtliche Konsequenzen wird ein solches Angebot indes in den meisten Fällen nicht haben – zwar stellt der Gesetzgeber Wucher in § 291 StGB unter Strafe, doch ist die Strafbarkeit lediglich auf bestimmte Leistungen beschränkt, zu denen Hygieneartikel nicht zählen. Erste Abmahnungen liegen hier bereits vor
Fazit
Die größten Betreiber von Online-Marktplätzen haben bereits auf die Vielzahl von Wucherangeboten auf ihren Plattformen reagiert, die aus der Angst der Bevölkerung vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Virus Profit schlagen wollen, und den Verkauf entsprechender Produkte nur noch für bestimmte Anbieter zugelassen. Bei Zuwiderhandlungen drohen Abmahnungen bis hin zur vollständigen Kontosperrung. Auch wenn der Kaufvorgang eines überteuerten Hygieneprodukts bereits abgeschlossen ist, ist das Rechtsgeschäft ggf. nach § 138 Abs.1, Abs.2 BGB nichtig, sodass der Käufer den vollständigen Kaufpreis gegen Rückgabe des Produkts zurückverlangen kann. Eine gängige Händlerstrategie, mit einem deutlich überhöhten Preis über derzeitige Lieferengpässe hinwegzutäuschen, ohne das entsprechende Angebot entfernen oder als „nicht vorrätig“ kennzeichnen zu müssen, ist unter den gegebenen Umständen daher äußerst riskant, da die Intention des Händlers für die rechtliche Bewertung irrelevant ist. Neben der Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts drohen zudem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wie bereits erwähnt, liegen solche hier bereits vor.
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