Urteil der 1. Kammer für Handelssachen vom 19.07.2011
In einem Urteil vom heutigen Dienstag, dem 19.07.2011, hat die
1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal entschieden,
dass für das „Schloss Grünewald“ in Solingen-Gräfrath
weiterhin mit der Bezeichnung „Schloss“ geworben werden darf
(Az.: 11 O 51/11). Das hiergegen im Wege der einstweiligen Verfügung
gerichtete Unterlassungsbegehren eines Wettbewerbsvereins
hatte keinen Erfolg, die Klage wurde abgewiesen.
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