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Schranken des Urheberrechts – Wissenschaftliche Forschung

Bei den Schranken des Urheberrechts handelt es sich um im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Ausnahmen, welche eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne eine Einwilligung des Rechteinhabers ermöglichen.  n.

Für die wissenschaftliche Forschung ist eine solche Ausnahme in § 60c UrhG geregelt. Nach § 60c Abs. 1 UrhG dürfen zum Zwecke der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15 % eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Regelung soll Wissenschaftler davon befreien, bei für ihre Forschung notwendigen Tätigkeiten jedesmal die Einwilligung der Rechteinhaber einzuholeb.

Gemäß § 60c Abs. 1 Nr. 1 UrhG findet die Schrankenbestimmungen auf einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis für deren eigene wissenschaftliche Forschung Anwendung. Hierauf können sich insbesondere folgende Personengruppen berufen:

·         Mitarbeiter von Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen

·         Unternehmer, Freiberufler und sonstige wissenschaftlich tätige Privatpersonen.

Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 UrhG findet die Schrankenbestimmung auch auf Dritte Anwendung, die die Qualität wissenschaftlicher Forschung überprüfen wollen. Eine solche Überprüfung kann beispielsweise im Rahmen von sogenannten Peer Reviews vor Veröffentlichungen oder Preisvergaben erfolgen.

Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für die eigene, nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung herzustellen ist gemäß § 60c Abs. 2 UrhG gestattet. Bis zu 75 % eines Werkes dürfen übernommen werden. Relevant ist, dass die Forschung eigenen, persönlichen Zwecken dient.

Laut § 60c Abs. 3 UrhG dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift, wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke vollständig genutzt werden. Bei einem Werk geringen Umfangs handelt es sich beispielsweise um ein Gedicht oder Songlyrics. Auf folgende Grenzwerte dürfen zur Bestimmung eines Werkes mit geringem Umfang zurückgegriffen werden:

·         Druckwerke: 25 Seiten

·         Noten: 6 Seiten

·         Filme: 5 Minuten

·         Musik: 5 Minuten.

Des Weiteren können es sich auch bei Aufsätzen oder Artikeln in Zeitungen oder Zeitschriften um Werke geringen Umfangs handeln (vgl. Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT Drucksache 18/12329 vom 15. Mai 2017, S. 35). Ein vergriffenes Werk wiederum ist ein Werk, welches nicht mehr lieferbar ist.

Auch für Datenbankwerken existieren erlaubnisfreie Benutzungen in § 60a UrhG für den Bereich des Unterrichts und der Lehre sowie im § 60c UrhG, auch hier ist es erlaubt, dass bis zu 15 % eines Datenbankwerkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.

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