030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

“Das Recht des Architekten endet da, wo das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn beginnt”.

Bei Werken der Baukunst werden bei einer umfassenden Interessenabwägung in der Regel die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks gegenüber den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks vorrangig behandelt. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn es um die Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Urhebers an einer Platzgestaltung und dem Interesse der Gemeinde an einer Umgestaltung des Platzes für eine geänderte Nutzung geht. Dies gilt insbesondere, solange die Gemeinde weder konkrete Planungen für die endgültige Platzgestaltung erstellt noch die Planungen für eine beabsichtigte Zwischennutzung über eine Ideenskizze hinaus konkretisiert hat.

In einem aktuellen, vom  OLG Celle entschiedenen Fall, überwogen die Interessen des Urhebers an dem Erhalt des Werkes.

1990 hatte die Stadt Hannover den Andreas-Hermes-Platz hinter dem Hauptbahnhof neu gestaltet, basierend auf einem Entwurf des renommierten Landschaftsarchitekten Prof. Lange, der in einem Architektenwettbewerb den ersten Platz gewonnen hatte. Ein zentrales Element dieses Entwurfs ist ein Brunnen (Wasserspiegel) mit einem Durchmesser von etwa 50 Metern, umgeben von Sandsteinstufen und Bäumen, über den ein steinerner Steg führt. Der Brunnen enthält mehrere große Gestaltungselemente. Nach dem Bau eines Hotels auf einem anderen Teil des Platzes nimmt dieser Brunnen nun einen großen Teil der verbleibenden Fläche ein und ist stark sanierungsbedürftig. Die Stadt Hannover plant, den Brunnen abzureißen und den Andreas-Hermes-Platz neu zu gestalten, um die Aufenthaltsqualität zu verbessern und soziale Probleme, die bei der bisherigen Nutzung auftraten, zu beheben. In einem Beschluss vom 21. August 2023 kündigte die Stadt an, 2024 mit den Planungen für ein neues dauerhaftes Gestaltungs- und Nutzungskonzept zu beginnen und in der Zwischenzeit verschiedene Nutzungskonzepte zu testen. Der zuständige Stadtbezirksrat stimmte diesem Vorhaben zu. Dagegen wehrten sich die Erben.

Das Oberlandesgerichts Celle untersagte mit Urteil vom 27. Februar 2024  der Stadt Hannover , den Brunnen auf Grundlage der aktuellen Sachlage und des derzeitigen Planungsstandes abzureißen. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass sowohl der Urheber eines Kunstwerks als auch dessen Erben grundsätzlich vor Beeinträchtigungen geschützt sind. Dieses Urheberinteresse muss jedoch gegen die Interessen des Eigentümers – in diesem Fall der Stadt Hannover – abgewogen werden. Zwar haben in der Regel die Interessen des Grundstückseigentümers Vorrang, doch genügt in diesem Fall der aktuelle Planungsstand der Stadt Hannover nicht, um das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Urhebers am Erhalt seines Werks zurücktreten zu lassen.

Die Entscheidung

OLG Celle,  Urteil vom 27. Februar 2024, 15 U 57/23

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
1. …,
2. …,
3. …,

(…)

gegen

Stadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister, Trammplatz 2, 30159 Hannover,
Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt …
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Verfügungskläger wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, den auf dem Andreas-Hermes-Platz in Hannover befindlichen Brunnen (Wasserspiegel) abzureißen oder abreißen zu lassen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Person des Oberbürgermeisters, angedroht.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Gründe
Die Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) verlangen als Erben des im Jahr 2022 verstorbenen Landschaftsarchitekten Prof. Gustav Lange von der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte), die angekündigte Beseitigung einer Brunnenanlage zu unterlassen, die Bestandteil einer von Prof. Lange Ende der 1980er Jahre entworfenen und im Jahr 1990 fertig gestellten Gestaltung des Andreas-Hermes-Platzes in Hannover ist.

Weiterer Bestandteil dieser Platzgestaltung war u.a. auch eine leicht gebogene freistehende Wand aus Sandsteinplatten, über die Wasser herablief. Diese “Wasserwand”, die den Platz in Richtung Berliner Allee einfasste und abgrenzte, wurde im Zuge eines Hotelneubaus, der mittlerweile auf dem der Berliner Allee zugewandten Teil des Platzes errichtet wurde, entfernt. Zu der von Prof. Lange entworfenen Platzgestaltung gehören außerdem mehrere runde, gestufte Baumeinfassungen entlang der Berliner Allee, die auf dem Platz angeordneten Bäume sowie zwei Steinstelen, die den Beginn eines Plattenweges einfassen, der auf das anliegende Bankgebäude zuläuft und dieses durch eine bauliche Öffnung quert. Schließlich ist auch der Abgang zu der Unterführung der Berliner Allee (damals als Passarellenzugang bezeichnet) Teil der ursprünglichen Platzgestaltung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Entwurfsplan von Prof. Lange sowie die den ursprünglichen Zustand zeigenden Lichtbilder (Anlagen Ast 2 f., Bl. 14 f. LG-A) Bezug genommen.

Die Beklagte beabsichtigt, den sanierungsbedürftigen und deshalb derzeit nicht mit Wasser gefüllten Brunnen zu beseitigen. Mit Beschlussdrucksache vom 21. August 2023 zum “Rückbau des Zierbrunnens Andreas-Hermes-Platz-Brunnen auf dem Andreas-Hermes-Platz” beantragte die Beklagte beim Bezirksrat Mitte, dem Abriss des Brunnens zuzustimmen (Bl. 139 ff. A-LG). In der Beschlussvorlage wird ausgeführt, die Stadtverwaltung werde in 2024 mit den Planungen für ein neues dauerhaftes Gestaltungs- und Nutzungskonzept des Platzes beginnen und dieses den Ratsgremien vorschlagen, für die Zwischennutzung werde die Projektgruppe der AG bahnhofsnahe Plätze zeitnah Ideen entwickeln (Bl. 104 LG-A). Der Bezirksrat Mitte erteilte die Zustimmung mit Beschluss vom 9. Oktober 2023.

Das Landgericht Hannover hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 11. Dezember 2023 (Bl. 353 ff. LG-A.) zurückgewiesen. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch aus § 14 UrhG. Zwar gelte diese Regelung nicht nur für die Veränderung eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, sondern auch für dessen Beseitigung. Im Streitfall überwiege das Urheberinteresse jedoch nicht gegenüber dem Eigentümerinteresse der Verfügungsbeklagten an der Beseitigung des Brunnens. Auf Seiten der Verfügungskläger sei das Urheberrecht als Teil der Eigentumsgarantie zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite genieße die Verfügungsbeklagte jedoch den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei grundstücksgebundenen Werken sei der Interessengegensatz zwischen dem Urheber und dem Eigentümer in aller Regel dahin zu lösen, dass der Eigentümer zur vollständigen Vernichtung des Werks berechtigt sei. Das Urheberrecht könne sich allgemein nur bei einem deutlichen Überwiegen gegenüber den Eigentümerinteressen durchsetzen. Dies sei nicht festzustellen. Die Gestaltungshöhe des Brunnens besitze kein herausragendes Abwägungsgewicht, weil bei einem öffentlichen Brunnen gerade Gebrauchszwecke zentral seien, Professor Lange mit dem Wasserspiegel auf ein bereits bekanntes, in Natur und Stadtgestaltung nicht selten anzutreffendes Grundelement zurückgegriffen habe und eine besondere Verknüpfung des Brunnens mit dem Platz nicht hinreichend dargelegt worden sei. Die Verfügungsbeklagte habe ein anzuerkennendes Interesse, den – in seinen Ausmaßen den Platz dominierenden – Brunnen für eine Neugestaltung des Platzes zu entfernen, um nutzbare Freiräume zu schaffen. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Neugestaltung, die Anwohner zu Aktivitäten auf dem Platz einlade, auch dazu führen könnte, dass dieser weniger zum Alkohol- und Drogenkonsum aufgesucht und entsprechend vermüllt werde. Zudem wäre der Erhalt des Brunnens mit nicht unerheblichen Unterhaltungs- und Sanierungskosten verbunden. Dem anzuerkennenden Neugestaltungsinteresse stehe es nicht entgegen, dass noch keine endgültige Planung bestehe, sondern eine Erprobungsphase vorgesehen sei. Diese erscheine nicht von vornherein ungeeignet, um den Platz einer Neuplanung zuzuführen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgen. Die vom Landgericht zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17) sei wegen anderer Sachverhaltsumstände nicht präjudiziell. Durch den Abriss des Brunnens greife die Verfügungsbeklagte in die Gesamtkonzeption der Platzgestaltung als Werk der Baukunst ein. Das Landgericht sei hingegen unzutreffend von einer vollständigen Beseitigung des geschützten Werkes ausgegangen. Deshalb habe es ignoriert, dass die Veränderung des Werkes stets das Interesse des Urhebers an der Entscheidung darüber berühre, wie das Werk an die Öffentlichkeit treten solle. Bei der Bewertung der Gestaltungshöhe des Brunnens habe das Landgericht ebenfalls verkannt, dass die Platzgestaltung des Andreas-Hermes-Platzes insgesamt ein Werk der Baukunst i.S.d. § 2 Nr. 4 UrhG sei. Diese beziehe sich unmittelbar auf die neu entstandene Architektur des Verwaltungsgebäudes der DG-Bank. Dem Betrachter der Platzgestaltung werde unmittelbar klar, dass bei der Gestaltfindung der einzelnen Elemente nicht ein Gebrauchszweck im Vordergrund stehe. Die Gesamtkomposition der Platzgestaltung weise eine gesteigerte Gestaltungshöhe auf. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Entwurf in einem Architektenwettbewerb den ersten Platz errungen habe und der Platz im Landeswettbewerb 1992 “Straßen, Wege, Plätze – Raum zum Leben” prämiert worden sei. Mit dem Abriss des Brunnens würde ein wesentliches Merkmal der Platzgestaltung wegfallen. Der Bezug des Platzes zum Verwaltungsgebäude der DG-Bank wäre aufgehoben, es gäbe kein formuliertes Gegenüber mehr, die weiteren Gestaltungselemente des Platzes, Bäume, Wegeverbindungen stünden bezugslos zueinander. Die Absicht der Verfügungsbeklagten, den Andreas-Hermes-Platzes in ferner Zukunft neu gestalten zu wollen, rechtfertige den Abriss des Brunnens zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Es erschließe sich nicht, weshalb der Brunnen für die beabsichtigte Erprobungsphase abgerissen werden müsse. So könne sich in dem Beteiligungsverfahren auch herausstellen, dass Anwohner den Erhalt des Brunnens wünschten. Die bloße Planungsabsicht begründe in der Interessenabwägung keinen Vorrang des Eigentümerinteresses. Das Urheberrecht, das Verfassungsrang habe, würde ausgehebelt, wenn die bloße Absichtserklärung des Eigentümers, eine Neuplanung durch- und auszuführen zu wollen, ausreichte, um dem Eigentümerinteresse Vorrang vor den Interessen des Urhebers an der Unverfälschtheit seines Werkes einzuräumen. Der Brunnen verhindere auch nicht die Nutzung des Platzes für Veranstaltungen. Es habe immer wieder – zuletzt im Sommer 2023 – Veranstaltungen auf dem Andreas-Hermes-Platz gegeben. Gerade das Vorhandensein des Brunnens auf dem Platz trage zu einer besonderen Atmosphäre bei. Zwar schütze die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung auch die kommunale Planungshoheit. Hier fehle es aber bereits an einer auch nur minimal konkretisierten Planungsvorstellung. Die kommunale Planungshoheit konkretisiere sich üblicherweise in Form der Bauleitplanung. Hier liege aber nur eine – insoweit unzureichende – bloße Negativplanung vor, die sich darin erschöpfe, dass der Wasserspiegel entfernt werden solle. Die von der Beklagten angegebenen Sanierungskosten seien nicht belegt. Vielmehr seien die Kosten nach der von den Klägern vorgelegten Kostenermittlung mit 300.000 € zu veranschlagen.

Die Kläger haben – nach Rücknahme ihrer auf etwaige bereits erteilte Abrissaufträge bezogenen Anträge zu 2 und 4 – zuletzt beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 12.12.2023, 18 O 247/21, zu erkennen:

1.
Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, den auf dem Andreas-Hermes-Platz befindlichen Brunnen (Wasserspiegel) abzureißen, abreißen zu lassen, auf seine Beseitigung hinzuwirken oder in sonstiger Weise die Beseitigung zu fördern.
3.
Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1. ausgesprochene Verpflichtung, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Person des Oberbürgermeisters, festgesetzt werden kann.
Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zu der beabsichtigten Interimsnutzung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Planungsskizze ihres Fachbereichs Kultur mit einer Aufstellung “Zukunft des Andreas-Hermes-Platzes” vor (Anlage BE 4).

B.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung liegen vor.

I.

Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht ein Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO.

Angesichts der angekündigten Beseitigung des Brunnens steht zu erwarten, dass in einem Rechtsstreit nicht mehr rechtzeitig über einen Unterlassungsanspruch der Kläger entschieden werden könnte. Es ist auch nicht als dringlichkeitsschädlich zu bewerten, dass die Kläger nicht sogleich eine einstweilige Verfügung beantragt haben, als sie von den Plänen zur Entfernung des Brunnens erfahren haben. Die Kläger haben zunächst versucht, außergerichtlich in eine Diskussion mit der Beklagten einzutreten und sie von dem Erhalt des Brunnens zu überzeugen. Gerade weil noch keine konkrete Planung für die künftige Gestaltung und Nutzung des Platzes und auch noch kein Beschluss des zuständigen politischen Gremiums vorlag, durfte ihnen dieser Weg – der Versuch, die Entscheidungsfindung der Beklagten noch zu beeinflussen – zunächst erfolgversprechender erscheinen, als die Auseinandersetzung mit der Beklagten durch einen Verfügungsantrag eskalieren zu lassen. Es stellt die Dringlichkeit daher nicht in Frage, dass die Kläger den Verfügungsantrag erst am 2. November 2023 gestellt haben, nachdem sie am 11. Oktober 2023 von dem am 9. Oktober 2023 gefassten Beschluss des Stadtbezirksrats Mitte zum Abriss des Brunnens Kenntnis erlangt hatten.

II.

Es besteht auch ein Verfügungsanspruch. Die Kläger haben derzeit einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 14 UrhG.

1. Die in Rede stehende Brunnenanlage (“Wasserspiegel”) ist als Teil der von Prof. Lange geschaffenen Platzgestaltung urheberrechtlich geschützt. Die Platzgestaltung ist ein Werk der bildenden Kunst i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Sie weist in der Gesamtschau – insbesondere im Hinblick auf die Brunnenanlage – die für urheberrechtlich geschützte Werke erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) auf. Dies ist nicht zweifelhaft und steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

2. Die Kläger sind als Erben Gesamtrechtsnachfolger von Prof. Lange (§ 1922 BGB) und daher auch Inhaber von dessen urheberrechtlichen Ansprüchen geworden.

3. Der Schutzbereich von § 14 UrhG ist betroffen. Die Entfernung des Brunnens als ein wesentliches Element des Entwurfs von Prof. Lange stellt eine Beeinträchtigung seines Werkes “Platzgestaltung” dar.

Auch wenn man – wie das Landgericht – isoliert nur auf den Brunnen abstellte, wäre dies der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 14 UrhG auch die Vernichtung des Werks (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17 – HHole (for Mannheim), BGHZ 221, 181-212, Rn. 31). Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten (BGH, aaO Rn. 33).

4. Für das Interesse des Urhebers an dem Erhalt seines Werks streitet die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Kunstfreiheit. Demgegenüber ist das Grundstückseigentum der Beklagten an dem Platz Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung und genießt somit den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17 – HHole (for Mannheim), BGHZ 221, 181-212, Rn. 34 f.)

5. Es ist somit eine umfassende Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse der Kläger als Rechtsnachfolger des Urhebers und dem Interesse der Beklagten an einer Umgestaltung ihres Platzes vorzunehmen.

Hierbei überwiegt zum derzeitigen Zeitpunkt das Interesse der Kläger an dem Erhalt des Brunnens.

a) Bei der Prüfung, ob die Beeinträchtigung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks nach den folgenden, durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17 – HHole (for Mannheim), BGHZ 221, 181-212):

Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient (aaO, Rn. 39).

Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt (aaO, Rn. 40).

Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist – Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (aaO, Rn. 41).

b) Nach dieser Maßgabe überwiegt derzeit im Ergebnis das Erhaltungsinteresse der Kläger.

aa) Auf Seiten der Kläger ist zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Platzgestaltung eine vergleichsweise hohe Gestaltungshöhe aufweist und durch die Entfernung des Brunnens ihr wesentliches Element verlieren würde.

(1) Die Platzgestaltung weist eine – bezogen auf die Aufgabenstellung – vergleichsweise hohe Gestaltungshöhe auf. Die Relativierung durch das Landgericht überzeugt nicht. Insbesondere die Brunnenanlage trägt zu der besonderen Gestaltungshöhe bei, sie weist eine hohe Originalität auf. Die strenge, monumentale Geometrie der kreisrunden Brunneneinfassung wird “gestört” durch einen asymmetrisch kreuzenden Steg und geheimnisvoll wirkende, teilweise bepflanzte “Ruinen-Elemente”, die die Phantasie des Betrachters dazu anregt, sich über die mögliche Funktion und Bedeutung Gedanken zu machen. Die Spiegelungen der geometrischen Naturstein-Elemente und der Bepflanzung in der Wasserfläche verstärken diesen Eindruck. Es ist verfehlt und verkennt die künstlerische Gestaltung, wenn das Landgericht darauf abstellt, dass ein Wasserspiegel ein nicht selten anzutreffendes Grundelement sei. Es ist künstlerischem Schaffen immanent, dass regelmäßig bekannte Grundelemente in neuer Weise kombiniert werden. Die Besonderheit liegt hier gerade darin, wie der Entwurf verhältnismäßig einfache geometrische Formen und das Element Wasser nutzt, um bestimmte Eindrücke zu erzeugen.

Darüber hinaus verkennt das Landgericht das zu beurteilende Werk, wenn es darauf abstellt, dass bei einem Brunnen vor allem Gebrauchszwecke zentral seien. Auch wenn der Platz als solches als Verkehrs- und Aufenthaltsfläche bestimmten Gebrauchszwecken dient, betrifft dies nicht den Brunnen als wesentliches Gestaltungselement des Platzes. Gerade der Brunnen beeindruckt dadurch, dass er mit seinen ungewöhnlichen Ausmaßen und seinen besonderen, spielerischen Elementen (Stege und Inseln) – außer der Möglichkeit, auf der gestuften Einfassung zu sitzen – weitgehend zweckfrei ist. Auch wenn der Entwurf Bezüge zu der in den 1980er Jahren aktuellen Architekturrichtung der Postmoderne aufweist, ist er stark durch eigenständige Merkmale geprägt.

Es trifft auch nicht zu, dass der Brunnen keine Bezüge zu seiner Umgebung aufweist. Der Entwurfsplan (Anlage Ast 2) veranschaulicht, dass die Platzgestaltung durchaus in Beziehung zu dem damaligen Neubau des Bankgebäudes tritt. Dies geschieht zum einen durch den das Gebäude durchquerenden Weg und die – wie der Brunnen – mit runden, gestuften Steinelementen eingefasste Baumreihe an der Berliner Allee, die an der dem Platz abgewandten Gebäudeseite im Bereich des Durchlasses des vorgenannten Weges beginnt, wodurch das Gebäude in die Platzgestaltung einbezogen wird. Zum anderen finden sich das Kreissegment des Grundrisses des Hauptgebäudes der Bank sowie der runde Aufbau des Nebengebäudes auch in der Geometrie des Brunnens wieder.

Ein bedeutendes Indiz für die besondere Gestaltungshöhe der Platzgestaltung ist schließlich auch, dass der Entwurf aus einem Architektenwettbewerb, an dem im Übrigen auch der damalige Stadtbaurat der Beklagten als Fachpreisrichter beteiligt war, als Sieger hervorging (s. Anlagen Ast 24 und 25).

(2) Im Grundsatz zur Recht beanstanden die Kläger auch, dass das Landgericht bei seiner Interessenabwägung von der Beseitigung des Brunnens als einem isolierten Werk ausgegangen sei und nicht die Platzgestaltung als Gesamtwerk berücksichtigt habe, das durch die Beseitigung des Brunnens eine gravierende Änderung erfahre.

Wenn infolge einer teilweisen Vernichtung eines Werkes Fragmente des Werkes erhalten bleiben, kann dies unter Umständen das Urheberpersönlichkeitsrecht stärker beeinträchtigen, als die vollständige Vernichtung des Werkes. Die Existenz des Fragments, das noch auf den Urheber hindeutet, stört dessen persönliche geistige Beziehung zu dem ursprünglichen, vollständigen Werk (Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 14 Rn. 26). Die Interessen des Urhebers sind besonders dann beeinträchtigt, wenn Betrachter die verbliebenen Fragmente dem ursprünglichen Urheber zuordnen und dabei nicht erkennen, dass der Urheber das Werk so, wie es sich jetzt darstellt, nicht geschaffen hat.

Im Streitfall ist allerdings eher fernliegend, dass die nach einer Entfernung des Brunnens verbleibenden Teilelemente für einen interessierten Betrachter noch auf eine einheitliche Platzgestaltung als Gesamtwerk hinweisen. Der ursprüngliche Entwurf ist bereits durch die Entfernung der “Wasserwand” erheblich verändert worden. Nach einer Beseitigung des Brunnens würden nur noch wenige Gestaltungselemente verbleiben. Am Markantesten sind noch die Natursteineinfassungen der Bäume und Anpflanzungen an der Berliner Allee; diese sind aber durch den Hotelneubau von dem Platz deutlich getrennt worden, sodass sie auch von interessierten Betrachtern – wenn sie nicht über besonderes Hintergrundwissen über den früheren Zustand des Platzes verfügen – nach einer Entfernung des Brunnens kaum noch als Bestandteil einer einheitlichen Platzgestaltung wahrgenommen werden dürften. Auch der etwas abseits des eigentlichen Platzes gelegene Abgang zu der Unterführung wird unter Berücksichtigung der abweichenden Materialien (Sichtbeton und rote Klinkerpflasterung) kaum als Bestandteil der sonstigen Platzgestaltung wahrgenommen werden.

Wer hingegen die ursprüngliche Platzgestaltung kennt, wird auch erkennen, dass das ursprüngliche Werk verändert wurde und der beeinträchtigte Zustand nicht dem Urheber zugerechnet werden kann.

Dem Aspekt, dass die nach der Brunnenentfernung verbleibende Platzgestaltung auf ein Werk hindeuten würde, dass der Entwurfsverfasser so nicht geschaffen hat, kommt daher bei der Abwägung keine maßgebliche Bedeutung zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die bereits entfernte Wasserwand im Hinblick auf eine absehbare Bebauung von Anfang an nur als Provisorium konzipiert war oder – wie die Beklagte nach dem Schluss der Verhandlung näher vortragen hat – als wichtiger Bestandteil des Gesamtkonzepts von Prof. Lange anzusehen war.

(3) Weil das Werk entscheidend durch das markante Brunnenbauwerk geprägt wird, reduziert es auf der anderen Seite das Erhaltungsinteresse der Kläger aber auch nicht wesentlich, dass die ursprünglich entworfene Platzgestaltung durch den Hotelneubau und die Entfernung der “Wasserwand” bereits eine Änderung erfahren hat, bei der das Hotel teilweise die Funktion der “Wasserwand” übernommen hat, den Platz gegenüber der Berliner Allee abzuschirmen.

(4) Der von der Beklagten angebotenen Überlassung von Brunnenbauteilen und einer Dokumentation ist bei der Abwägung kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Die Aufbewahrung einzelner Bauteile könnte kaum dazu beitragen, eine Erinnerung an die Gestaltung des Brunnens zu bewahren. Dass die Kläger den Brunnen mit den Bauteilen andernorts wieder aufbauen könnten, erscheint schon angesichts der Dimensionen des Brunnens fernliegend und könnte auch die ursprüngliche Platzgestaltung nicht rekonstruieren. In dem gegenwärtigen sanierungsbedürftigen Zustand des Brunnens ist auch die Anfertigung einer Foto-Dokumentation – über bereits vorhandene Unterlagen hinaus – kaum geeignet, Urheberinteressen zu dienen.

bb) Auf Seiten der Beklagten ist entscheidend ihr Interesse an einer anderweitigen Nutzung der durch den Brunnen eingenommenen Fläche zu berücksichtigen.

(1) Allerdings existieren noch keine Planungen der Beklagten dazu, wie der Platz und insbesondere die bisherige Brunnenfläche nach der Entfernung des Brunnens dauerhaft gestaltet werden sollen. In der dem Stadtbezirksrat vorgelegten Beschlussdrucksache vom 21. August 2023 zum “Rückbau des Zierbrunnens Andreas-Hermes-Platz-Brunnen auf dem Andreas-Hermes-Platz” kündigte die Beklagte an, dass sie im Jahr 2024 mit den Planungen für ein neues dauerhaftes Gestaltungs- und Nutzungskonzept des Platzes beginnen und dieses den Ratsgremien vorschlagen werde (Bl. 141 LG-A). Es muss einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten an einer Nutzungsänderung jedoch nicht entgegenstehen, dass noch keine Planung für die dauerhafte Gestaltung des Platzes vorliegt. Schutzwürdig kann auch das Interesse sein, während einer Zwischenphase neue Konzepte zu erproben und dafür auch bereits den Brunnen zu entfernen. Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Beklagte dann im Verlauf dieser Zwischennutzung möglicherweise auch zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass für die endgültige Platzgestaltung eine Entfernung des Brunnens, den Prof. Lange nach den im Architektenwettbewerb vom damaligen Stadtbaurat geäußerten Vorstellungen der Beklagten, insbesondere zur Unterstützung von mehr Sozialkontrolle, statt des ursprünglich vorgesehenen “Paradiesgartens” entworfen hatte (Anlage Ast 24, Bl. 78 f. OLG-A), gar nicht erforderlich gewesen wäre.

(2) Auch für die beabsichtigte Zwischennutzung liegt aber keine näher konkretisierte Planung vor.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bezirksrats war dazu nach der Beschlussvorlage angekündigt, dass die Projektgruppe der AG bahnhofsnahe Plätze zeitnah Ideen entwickeln werde. Die hierzu nunmehr in der Berufungsinstanz vorgelegte Planungsskizze hat erkennbar den Charakter einer ersten Ideensammlung. Sie wirft zahlreiche Fragen auf, die sich bei der konkreten Planung der Interimsnutzung stellen werden. Bei vielen der schlagwortartig aufgeführten Ideen ist noch nicht ersichtlich, wie die Umsetzung erfolgen soll. Es ist unklar, ob tatsächlich für eine nur dreijährige Interimsnutzung eine derart aufwändige Umgestaltung – mit Pflanzung zahlreicher Bäume (“Wald”) und der Anlage großer Grünflächen (“Gärten”) – erfolgen soll, wie es die Skizze nahelegt. Welchen Bezug die eingefügten Fotos zu der Planung haben, ob beispielsweise eine versiegelte Fläche zum Rollschuhfahren angelegt werden soll, ist nicht ersichtlich. Unklar ist auch der konkrete Stand der erforderlichen Abstimmungsprozesse mit den verschiedenen zu beteiligenden Fachbereichen der Beklagten und ihren politischen Gremien sowie mit den Anliegern und den für eine “soziale Kuratierung” vorgesehenen “vielen Partner*innen”. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die Finanzierung für eine derart aufwändige Umgestaltung des Platzes zur Interimsnutzung gesichert ist. Der auf dem Plan unter “Die nächsten Schritte” aufgeführte Punkt “Konkretisierung der notwendigen Finanzmittel” verdeutlicht, dass mit hohen Kosten zu rechnen und die Finanzierung zu klären ist. Im Ergebnis bleibt unklar, welche Aussicht auf eine Umsetzung für die in der Planungsskizze dargestellte Zwischennutzung besteht.

(3) Auf den vorstehend dargestellten Planungsstand der Beklagten zu der endgültigen Platzgestaltung und der Zwischennutzung käme es nicht entscheidend an, wenn aus Sicht der Beklagten in jedem Fall – unabhängig von der konkreten Planung – schon mit der bloßen Entfernung des Brunnens eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation eintreten würde, die bei einem Erhalt des Brunnens nicht erreicht werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr geht auch die Beklagte davon aus, dass verschiedene Maßnahmen erforderlich sind, um nach einem Abriss des Brunnens die gewünschte Revitalisierung des Platzes zu erreichen. Auf der anderen Seite erscheint es auch nicht ganz fernliegend, dass auch bei dem Erhalt des Brunnens mit gewissen anderweitigen Änderungen, insbesondere bei Eröffnung einer Außengastronomie, die gewünschte Verbesserung der derzeitigen Situation zu erreichen wäre. Es kommt daher bei der Interessenabwägung entscheidend darauf an, inwieweit konkrete Planungen der Beklagten zur geänderten Nutzung und Umgestaltung des Platzes vorliegen und eine hinreichende Aussicht auf eine Realisierung besteht.

(4) Weiter ist bei dem Beseitigungsinteresse der Beklagten in den Blick zu nehmen, dass der Brunnen gegenwärtig sanierungsbedürftig ist und die Ertüchtigung mit – im Einzelnen zwar streitigen, jedenfalls aber erheblichen – Kosten verbunden wäre. Allerdings wären auch die Entfernung des Brunnens (geschätzte Kosten mit Herstellung einer Steinsandfläche: 368.000 €, Bl. 142 LG-A), die beabsichtigte Umgestaltung zur Zwischennutzung und die abschließende Neugestaltung des Platzes und sowie der laufende Unterhalt etwaiger Geräte, Bepflanzungen etc. mit hohen, möglicherweise deutlich höheren Kosten verbunden (vgl. auch Angaben auf der Planungsskizze der Beklagten). Um das Gewicht des Kosteninteresses der Beklagten abschätzen zu können, wären nachvollziehbare Kostenschätzungen für beide Szenarien erforderlich.

cc) Im Ergebnis überwiegt derzeit bei der umfassenden Interessenabwägung das von den Klägern wahrgenommene Interesse des Urhebers an der Erhaltung seines Werks gegenüber dem Interesse der Beklagten an einer Umgestaltung des Platzes. Zwar gehen die Interessen des Grundstückseigentümers in der Regel gegenüber dem Urheberinteresse vor. Vorliegend genügt jedoch der gegenwärtige Stand der Planung der Beklagten für eine – dauerhafte oder vorübergehende – Umgestaltung und Umnutzung des Platzes nicht, um das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Urhebers an dem Erhalt seines Werks zurücktreten zu lassen. Es ist der Beklagten zuzumuten, zunächst ihre Nutzungsabsichten näher zu konkretisieren.

6. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen war der Verbotstenor abweichend von dem Wortlaut des Verfügungsantrags zu fassen. Dass die Beklagte gegenwärtig – auf der Grundlage des vorliegenden Planungsstandes als konkrete Verletzungsform – den Brunnen nicht beseitigen darf, schließt es nicht aus, dass sie weitere Planungen für eine Änderung der Platzgestaltung vornimmt, die den Abriss des Brunnens beinhalten und bei einer erneuten Interessenabwägung zu berücksichtigen wären.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die teilweise Antragsrücknahme und die vom Senat vorgenommene klarstellende Fassung des tenorierten Verbotes haben keine Kostenrelevanz, weil die Kläger im Ergebnis – für die zu beurteilende konkrete Verletzungsform – das prozessuale Ziel ihres Verfügungsantrags erreicht haben