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Urteil des OLG Hamburg vom 24. Oktober 2024 – 5 U 83/23

Miss Moneypenny ist eine bekannt  und wiederkehrende Figur aus dem James Bond Kosmos. Die Inhaberin der Rechte an dem Franchise versuchte vor dem Landgericht Hamburg gegen die Verwendung des Namens “Moneypenny” vorzugehen  und machte Titelschutz, sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Erfolglos.

Titelschutz:

Titelschutz nach dem Markengesetz (§ 5 MarkenG) bezieht sich auf den rechtlichen Schutz von Werktiteln, die für ein Werk (z.B. Film, Buch, Musik) verwendet werden. Dieser Schutz schützt den Titel vor unbefugter Nutzung, wenn er durch eine gewisse Bekanntheit und Unterscheidungskraft im Verkehr (z.B. bei Konsumenten) etabliert ist. Ein Werktitel kann auch dann geschützt werden, wenn er nicht direkt als Marke eingetragen ist, solange er in der Praxis so verwendet wird, dass er mit einem bestimmten Werk verbunden ist und dessen Herkunft kennzeichnet. Der Schutz kann jedoch nicht für allgemeine Begriffe oder ungenügend unterscheidungskräftige Titel gewährt werden. So besteht Titelschutz für “James Bond – 007 jagt Dr. No.

Titelschutz für Filmfiguren?

Fraglich ist, ob auch Film – oder Romanfiguren Titelschutz genießene können.Dies ist zwar generell möglich, die Hürden sind jedoch hoch. Nach der Rechtsprechung und dem aktuellen Schrifttum ist Werktitelschutz für Figuren grundsätzlich möglich, auch wenn sie nicht Teil des Titels eines Werkes sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Figur eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk erreicht hat, damit sie im Verkehr ein eigenständiges „Eigenleben“ entwickelt. Die Figur muss ein klares „Bild“ mit unverwechselbaren Merkmalen und Charaktereigenschaften aufweisen, damit sie als Werktitel geschützt werden kann. In diesem Fall konnte der erforderliche Grad an Bekanntheit und Individualität von „Miss Moneypenny“ nicht nachgewiesen werden.

Wettbewerbsrecht?

Wettbewerbsrechliche Ansprüche scheiterte bereits daher, da es an einem konkreten Wettbewerbsverhätlnis fehlt. Die Klägerin führt zwar aus, im Lizenzgeschäft rund um die James Bond-Filmserie tätig zu sein, aber es fehlten dem OLG konkrete Beweise für eine eigene Lizenzierungstätigkeit in Deutschland, insbesondere bezüglich der „Moneypenny“-Zeichen. Ein potentielles Wettbewerbsverhältnis reiche nach aktueller Rechtsprechung des BGH nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Auch die Möglichkeit, Lizenzen für „Moneypenny“-Sekretariatsdienstleistungen zu vergeben, begründet kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da keine tatsächliche Lizenzvergabe oder Vermarktung im relevanten Markt nachgewiesen wurde.

Der BGH stelle klar, dass ein „potentielles“ Wettbewerbsverhältnis nicht ausreicht, und dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis durch die Beeinträchtigungshandlungen der Beklagten nur entstehen könne, wenn tatsächlich Schutzrechte im relevanten Markt vermarktet werden. Da dies im Streitfall nicht gegeben sei, können keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Der Versuch, sich am Ruf und Ansehen fremder Marken zu bereichern, reichte ebenfalls nicht aus, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu begründen, wenn keine Konkurrenzprodukte vorliegen..

Character Merchanding

Ein  geltend gemachte wettbewerbliche Leistungsschutz des „Character Merchandising“, also der Nutzung bekannter fiktiver Figuren, wird ebenfalls im Streitfall abgelehnt. Laut der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2016, 725) ist die Schaffung eines zusätzlichen Leistungsschutzrechts im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG, das speziell die Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts schützt, nicht erforderlich. Ein solches Recht würde die Wettbewerbsfreiheit und die Interessen der Allgemeinheit sowie der Beklagten einschränken und kommt nur bei einem überwiegenden klägerischen Interesse in Betracht. Ein solches liegt jedoch nicht vor, da keine Schutzlücke erkennbar ist, die durch die Anwendung des § 3 Abs. 1 UWG geschlossen werden müsste. Für die Klägerin oder ihre Lizenznehmer gibt es bereits Schutzmöglichkeiten, etwa durch den Schutz von Merchandisingartikeln gegen Nachahmungen gemäß § 4 Nr. 3 UWG oder durch Marken- und Designschutz.