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Wir beraten Sie telefonisch zu dem folgenden Thema aufgrund der Dringlichkeit kostenlos. Rufen SIe uns an! Update 30.5.2021 – erste Verfahren gegen Mandant*innen nach von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs.2 StGB eingestellt!

 

Infolge der immensen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen haben nahezu alle deutschen Bundesländer Soforthilfeprogramme bereitgestellt, mit denen die Umsatzeinbußen abgefedert und Betriebe vor der Insolvenz bewahrt werden sollen. Der Berliner Senat etwa hat Liquiditätsfonds bei der Investmentbank (IBB) eröffnet, die bislang in zwei Kategorien unterteilt sind.

Soforthilfen der IBB

Die Soforthilfe I kann von Branchenvertretern des Gastgewerbes (Gastronomie, Beherbergung, Clubs etc.) sowie des Tourismus in Anspruch genommen werden und richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die für 6 Monate ein zinsfreies Darlehen von bis zu 500.000 Euro erhalten können. Wegen der hohen Nachfrage wurde die Antragstellung allerdings vorübergehend ausgesetzt. Für Solounternehmer und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten stand die Soforthilfe II zur Verfügung, die Zuschüsse von bis zu 5.000 Euro zur Schließung akuter Liquiditätslücken gewährt. Sämtliche Informationen und die jeweiligen Antragsformulare sind auf der Seite der IBB zu finden. Auch die KfW-Bank bietet Hilfsprogramme für betroffene Berliner Unternehmen. Zurzeit gibt es

  • für Soloselbständige, Freiberufler und Unternehmen bis 5 Beschäftigte bis zu 9.000 EUR
  • für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR

Antragstellung

Bei der Beantragung von Hilfsmaßnahmen ist allerdings Sorgfalt geboten, da es sich hierbei um Subventionen handelt. Werden im Antrag Angaben gemacht, die zu einer unrechtmäßigen oder überhöhten Bewilligung führen, kann dies zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Einschlägig kann neben den Straftatbeständen des Betruges (§263 StGB), des Computerbetruges (§263a StGB) und Subventionsbetruges (§264 StGB) auch die falsche Versicherung an Eides statt (§156 StGB) sein. Die im Antrag erforderlichen Angaben sollten daher sorgfältig gemacht werden. Soforthilfen werden ausschließlich für Unternehmen vergeben, die infolge der Corona-Pandemie Liquiditätsengpässe, Umsatzeinbrüche oder Honorarausfälle zu beklagen haben, teilweise wird auch eine existenzbedrohende Wirtschaftslage zur Voraussetzung der Subventionsbewilligung gemacht. In jedem Fall muss die wirtschaftliche Notlage ihren Ursprung in der Corona-Pandemie haben, sodass antragstellende Unternehmen keiner bereits vor der Krise bestehenden Insolvenzantragspflicht unterliegen dürfen.

Strafbarkeit unrichtiger Angaben

Als Folge unrichtiger Angaben im Rahmen des Subventionsantrags kann es zu strafrechtlichen Ermittlungen kommen. Für eine falsche Versicherung an Eides statt gemäß §156 StGB drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Im Rahmen des Subventionsbetruges in §264 StGB ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich, liegt gar ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift vor, reicht das Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Um den Grundtatbestand des § 264 Abs.1 Nr.1 StGB zu erfüllen, genügt bereits das Tätigen unrichtiger Angaben gegenüber dem Subventionsgeber, da es auf eine tatsächliche Auszahlung der Mittel nicht ankommt. Somit kann bereits mit Absenden eines Formulars samt unrichtiger Angaben der Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllt sein.

Update: die Ermittlungsverfahren werden, soweit hier ersichtlich, wegen Computerbetruges (§263a StGB) geführt. Wir haben  zahlreiche Fälle, in denen gegen Mandant*innen, die unmittelbar nach Eingang der Hilfszahlungen diese zurück erstattet haben, Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind. Erst Verfahren wurden nun mit unserer Hilfe eingestellt.

 

Die jeweiligen Landesregierungen haben bereits angekündigt, sämtliche Anträge im Nachhinein sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und jede missbräuchliche Inanspruchnahme zur Anzeige zu bringen. Auch wenn die derzeit relativ unbürokratische Antragstellung etwas anderes vermuten lässt, sollte bedacht werden, dass die Subventionen als Betriebseinnahme zu versteuern und somit im Rahmen der nächsten Steuererklärung anzugeben sind. Notwendige Zuwendungsvoraussetzungen werden daher im Nachhinein wahrscheinlich zusätzlich auch vom zuständigen Finanzamt überprüft werden. Gelingt der Nachweis, dass im Antrag auf Soforthilfe unrichtige Angaben gemacht wurden, droht nicht nur die Rückforderung der vollständigen Subventionsgelder und die Einleitung eines Strafverfahrens, sondern auch weitere weitreichende Folgen wie das Verbot der zukünftigen Ausübung des Gewerbes aufgrund fehlender Zuverlässigkeit.

Im eigenen Interesse sollten daher die Anträge wahrheitsgetreu und mit besonderer Achtsamkeit ausgefüllt werden. Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen oder haben Fragen zu einzelnen Aspekten? Sie möchten sich kompetent beraten lassen, ob eine Antragstellung bereits jetzt oder besser zu einem späteren Zeitpunkt ratsam ist? Wir sind Ihr Ansprechpartner und begleiten Sie zuverlässig und sicher durch die Krise, von der Antragstellung bis hin zu einer möglichen Vertretung vor Gericht. Nehmen Sie jetzt kostenlos und unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und steht Ihnen gerne zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.

Älterer Artikel: Subventionsbetrug durch Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld

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