Inhaber einer Marke kann jeder sein, der fähig ist, Rechte zu erweben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 7 MarkenG).
Anders als früher besteht heute Einigkeit darüber, dass auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts markenrechtsfähig ist.
Dies ergibt sich aus § 5 MarkenVO, in dem die notwendigen Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter geregelt.