Jüdemann Rechtsanwälte
Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT
Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht
Wir helfen und beraten!
Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.
Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur. Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.
Sharing is Caring
Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.
Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Wir beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.
Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.
Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.
Fachanwalt für Strafrecht
Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.
Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.
Aktuelle Beiträge
(Wettbewerbsrecht) OLG Frankfurt am Main vom 1.3.2012: Zahnbleaching und Zahnreinigungen sind keine rein kosmetische Anwendungen (6 U 264/10) PM
Mit einem am 1.3.2012 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Zahnarzthelferin untersagt, in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio die Durchführung einer Zahnreinigung mittels „Airflow“ und bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten.
Geklagt hatte die Landeszahnärztekammer Hessen, die der Ansicht ist, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) den Zahnärzten vorbehalten sei.
BPatG vom 8.2.2012: 25 Senat zu den Regelstreitwerten in Markensachen vor dem DPMA und dem BPatG (25 W (pat) 16/10)
Im Rahmen des gescheiterten Löschungsverfahrens gegen die Marke pjur hat sich der 25. Senat des Bundespatentamts ausführlich mit der Bemessung von Streitwerten bei Markensachen auseinandergesetzt.
Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass keine speziellen Wertvorschriften bestehen, so dass der Wert zu schätzen ist. Zunächst sei von einem Regelwert von 4.000,00 EUR auszugehen. Der tatsächliche Wert könne höher oder niedriger sein . Dabei komme es nicht auf das Interesse des Löschungsantragstellers an sondern auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke.
Der Senat hält im Ergebnis an der vorherrschenden Ansicht der Senate fest, dass der Regelstreitwert bei unbenutzten Marken 25.000,00 EUR betrage.
Hier sei der Regelstreitwert deutlich anzuheben gewesen, da es sich bei der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke um eine gut benutzte und eingeführte Marke handele. In einem solchen Fall sei es angemessen aber auch ausreichend, den Ausgangswert von 25.000,– Euro auf 50.000,– Euro zu verdoppeln.
(Patentrecht) – Landgericht München I verzeichnet deutlichen Anstieg von Patentverletzungsklagen – eine Reihe von Klage von Apple anhängig (PM)
Wie das Landgericht München vermeldet, nimmt die Zahl der eingereichten Patentverletzungsklage deutlich zu. Insbesondere scheint Apple das Gericht zu beschäftigen. So waren aktuell mehrere Entscheidungen zu Patenten des Unternehmens festzustellen.
EugH vom 1.3.2012: beim urheberrechtlichen Datenbankschutz geht es um die Struktur, nicht um den Inhalt!! (C-604/10)
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte aktuell über die Frage zu entscheiden, ob Spielpläne für Fußballbegegnungen urheberrechtlichen Schutz genießen. Geklagt hatte die Football Dataco Ltd gegen die Yahoo UK Ldt. Der Schutz wurde damit abgelehnt, da die Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erstellung der
Spielpläne erforderlich sind, die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Daten selbst betreffen.
Folglich seien diese Anstrengungen und diese Sachkenntnis jedenfalls ohne Bedeutung für die
Beurteilung, ob die betreffenden Spielpläne für Fußballbegegnungen für den urheberrechtlichen
Schutz nach der Datenbank-Richtlinie in Betracht kommen. . In diesem Kontext bedeuteten die Begriffe ,,Auswahl“ und ,,Anordnung“ im Sinne der Richtlinie die Auswahl und Anordnung von Daten, durch die der Urheber der Datenbank dieser ihre Struktur verleiht. Der Schutz erstrecke sich nicht auf die Daten selbst.
BVerfG vom 25.1.2012: Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über Prominente -hier im Hinblick auf ihr junges Alter – verfassungswidrig (1 BvR 2499/09)
Die Entscheidung des EGMR, das vor wenigen Tagen die Berichterstattung über das Drogendelikt eines bekannten Schauspielern für zulässig erachtete und deutsche Gerichte damit in die Schranken wies (wir berichteten), findet seine Entsprechung in einer Entscheidung des BVergG vom 25.1.2012, zu der am 1. März 2012 eine Pressemeldung erging. Hintergrund war die Untersagung der Berichterstattung über das Verhalten der Kinder von Uwe Ochsenknecht. Das Bundesverfassunsgericht hob die Entscheidungen auf und verwies die Sachen zurück, da die Untersagung der Berichterstattung einen Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Art.5 GG darstelle.
BPatG vom 11.01.2012: Begriff Motherbook ist weder aktuell noch zukünftig freihaltebedürftig (26 W (pat) 532/11)
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wonach Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Dienstleistungen dienen können, sind
nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu beachten, sondern es ist auch die Möglichkeit zu erörtern, ob eine beschreibende Verwendung der fraglichen Marke vernünftigerweise in der Zukunft erwartet werden kann.
Hier hatte das DPMA der Marke „Motherbook“ die Eintragung mit Hinweis auf § 8 Abs.2 Nr. 2 verweigert. Die Entscheidung wurde vom BPatG aufgehoben, da der Begriff weder aktuell noch zukünftig freihaltebedürftig sei.
BPatG vom 13.9.2011: redhot ist beschreibende Angabe i.S. von § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG (24 W (pat) 90/10)
„redhot“ im Sinne im Sinne von ,,allerneuest“, ,brandaktuell“ oder – auch im übertragenen Sinn – ,,glühend heiß“ dient als beschreibende Angaben für alle beanspuchten Waren- und Dienstleistungen. In der vorgenannten Bedeutung, so dass BPatG, könne das Markenwort ,,redhot“ als Bezeichnung eines sonstigen Merkmals i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen. “ Zu den sonstigen Merkmalen im Sinne dieser Vorschrift gehören u. a. solche Umstände, auf die sich positiv besetzte Vorstellungen des Publikums beziehen (vgl. EuGHGRUR 1999, 723 (Nr. 26) – Chiemsee). „
(Geschmacksmusterrecht) LG Düsseldorf vom 1.3.2012: Kühe ,,Flecki“ und ,,Paula“ keine nahen Verwandten (14c O 302/11)
Eine drollige Geschichte aus dem Alltag: Die Dr. Oetker AG hatte versucht den Vertrieb des Puddings „Flecki“ von Aldi zu untersagen, da dessen „Flecki“ das Geschmacksmuster an „Paula“ verletze. Dies sah das LG nicht so und befand, das weder eine Verletzung eines von Dr. Oetker eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters vorläge noch die von Dr.
Oetker behaupteten Wettbewerbsverstöße. Das Aldi-Produkt ,,Flecki“ weise in seiner Gestaltung ausreichende Unterschiede zu Dr. Oetkers ,,Paula“ auf.
BPatG vom 13.12.2011: Bezeichnungen von Aktienindizes sind nicht per se beschreibend und grds als Marke eintragbar: SX5E (33 W (pat) 502/10)
Für den Praktiker im Markenrecht, so dass BPatG, mag es befremdlich sein, dass ein Wertpapierindex wie der DAX, Dow Jones, Nikkei usw. eine Unternehmensleistung bzw. ein Produkt, m. a. W. eine Ware oder Dienstleistung im Sinne des Markenrechts darstellen kann, für die eine Marke eintragbar ist. Indexkennzeichnungen seien auch Produktkennzeichnungen, für die markenrechtlicher Schutz möglich ist. Für sie danach gelten die gleichen Grundsätze wie für andere Marken auch.
Abmahnung Rasch für EMI Music: „Air – Le Voyage Dans la Lune“
Zurzeit mahnt die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte Anschlussinhaber im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG ab. Hintergrund sind behauptete Urheber-rechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist das seit 03. Februar 2012 im deutschen Handel erhältliche Musikalbum
„Le Voyage Dans la Lune“ der französischen Band Air.
BVerfG vom 24. Januar 2012: § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG berechtigt nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen – Übergangszeit bis 30.6.2013 (BvR 1299/05)
Aktuell hatte sich das BVerfG mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der §§ 111 bis 113 TKG zu befassen. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Regelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, jedoch einer verfassungskonformen Auslegung bedürfen. So berechtige § 113 Abs 1 S.1 TKG nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen.
(Presserecht) EGMR vom 7.2.2012 : Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch Untersagung der Berichterstattung über Festnahme eines Schauspielers auf dem Oktoberfest (Beschwerde Nr.39954/08).
Der EGMR hatte aktuell über die Zulässigkeit der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens entschieden. Im ersten Fall ging es um die Berichterstattung über ein Drogendelikt eines bekannten Schauspielers, im zweiten um Urlaubsfotos der von Hannovers
Im Fall des Schauspielers erkannte der EGMR eine Verletzung des Rechts aus Art.10 EMRK (Freie Meinungsäußerung), da die Bildzeitung berechtigt gewesen sei, Informationen zur Festnahme des Schauspieles zu veröffentlichen. Der Artikel habe weder Informationen über das Privatleben enthalten, noch sei der Artikel herabwürdigend gewesen.
