030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

KONTAKTTEAM

Jüdemann Rechtsanwälte

Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

BGH vom 24.1.2013 zur Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung (Peek & Cloppenburg)

Bei der (den) Peek & Cloppenburg KG (s) handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Unternehmen, die zahlreiche Bekleidungshäuser betreiben. Diese Bekleidungshäuser sind geografisch getrennt aufgestellt: eines der Unternehmen (hier die Klägerin) betreibt die Häuser in Norddeutschland und Hamburg, die Beklagte im Westen, Süden und der Mitte Deutschlands. Die Unternehmen streiten sich über die Zulässigkeit bundesweiter Werbung.

Der BGH geht von einem Gleichgewicht der Gleichnamigen aus, dass durch jahrelange Praxis entstanden ist. Die Beklagte habe das Gleichgewicht durch die Ausweitung ihrer Werbung gestört. Sie haben jedoch ein schützenswertes Interesse an einer bundesweiten Werbung. Dann sei aber in der Werbung darauf hinzuweisen, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handele. Dies Anforderungen haben die Beklagte jedoch durch einen Zusatz Genüge getan.

Soweit die Klägerin sich auf vertragliche Wettbewerbsverbote beruft, was das Verfahren zur Prüfung kartellrechtlicher Fragen zurück zu verweisen.

mehr lesen

EuGH vom 22.1.2013 zur zulässigen Beschränkung der Kostenerstattung für Kurzberichtstattung über Fussballspiele (C-283/11)

Nach der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste darf jeder Fernsehveranstalter, der in der Union niedergelassen ist, Kurzberichte über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse senden, wenn an diesen Ereignissen exklusive Übertragungsrechte bestehen. Dazu können kurze Ausschnitte frei aus dem Sendesignal des Exklusivrechteinhabers ausgewählt werden, der nur für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten eine Erstattung verlangen darf. In einem aktuellen Fall legte das Österreichische Bundesgericht dem EuGH die Frage vor, ob die Regelung der Charta der Menschenrechte der Richtlinie entgegenstünden. Hintergrund der Auseinandersetzung war eine Klage von Sky Österreich wegen der Kurzberichterstattung über Spielen der Europa League.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis dass die Regelung, eine Beschränkung für Kurzberichterstattung vorsieht, Chartakonform ist. Die Beschränkung der unternehmerischen Freiheit sei gerechtfertigt ist und wahre insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt werde, ohne den Wesensgehalt unternehmerischer Freiheit zu berühren. Auch sei die Beschränkung geeignet und erforderlich, um das im Allgemeininteresse liegende Ziel zu erreichen. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig.

mehr lesen

(Presserecht) VG Berlin: Neukölln ist überall“: Bezirksamt muss Auskunft über mitwirkende Bedienstete am Buch des Bezirksbürgermeisters geben

Gemäß § 4 des Berliner Pressegesetzes sind Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Behördenmitarbeiter (privat) ein Buch veröffentlicht, wie aktuelle einer Pressemeldung der Berliner Justiz entnehmen war.

mehr lesen

BPatG vom 14.11.2012: „Orvieto“ ist nicht Herkunftshinweis für Möbel (§ 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG) (26 W (pat) 2/12)

1. Bei Kennzeichen, die in Bezug auf die beanspruchten Waren um Angaben ihrer geografischen Herkunft dienen können, besteht ein absolutes Schutzhindernis. Ich hatte darauf anhand der Entscheidung zu dem Kennzeichen „Samoa“ hingewiesen. Anders als der Inselstaat, dessen Name sich für Möbel zu einem Herkunfshinweis entwickelt kann, sei dies im Fall Orvieto nicht der Fall.

„Gegen die Eignung eines Ortsnamens als beschreibende geographische Herkunftsangabe kann vor allem der Umstand sprechen, dass sich der fragliche Ort weder gegenwärtig als Sitz entsprechender Herstellungs-, Vertriebs- oder Leistungsunternehmen anbietet, noch mit anderen relevanten Anknüpfungspunkten in Zukunft ernsthaft zu rechnen ist, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der geographischen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise völlig unwahrscheinlich ist (EuGH a. a. O. – Chiem-see; EuG PAVIS PROMA T-226/09, Entscheidung vom 08.07.2009 – Alaska; BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 68/07, Beschluss vom 11.11.2009 – Carcavelos;
SchweizBG GRUR Int. 2003, 1037, 1038 f. – YUKON).“

2. Die Entscheidung ist nicht ganu nachzuvollziehen, da es sich bei Orvieto um ein bekanntes Weinbaugebiet handelt, das laut Wikipedia einen hervorragenden Ruf genießt.

Das BPatG: Ein Schutzhindernis besteht darüber hinaus auch bei Ortsbezeichnungen, welche die Auffassung der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, zum Beispiel dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und Dienstleistungen und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen (EuGH a. a. O. – Chiemsee). Solche Vorstellungen können zum Beispiel auf einem bestimmten Lebensstil oder einem besonderen Flair, auf Tradition oder Modernität berufen, die der Verkehr mit dem Ort verbindet.

Dies sah der BPatG nicht im Falle „Orvieto“.

mehr lesen

BGH vom 13.12.2012 zum Tonträger-Sampling (I ZR 182/11) Metall auf Metall II

Der Bundesgerichtshof stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass es unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen.

Die Urteilsgründe liegen bisher nicht vor.

Fragen zum Urheberrecht ? Rufen Sie uns an.

mehr lesen