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Ketamin im Strafrecht: Was Sie über die rechtliche Einordnung wissen müssen

Arzneimittel oder illegale Droge? Die komplexe Rechtslage bei Ketamin-Delikten

Ketamin sorgt in der Strafjustiz zunehmend für Verunsicherung. Die Substanz bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone zwischen Arzneimittelgesetz und Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Für Beschuldigte kann diese Unklarheit entscheidende Auswirkungen auf das Strafmaß haben.

Die grundsätzliche Problematik: Welches Gesetz gilt?

Obwohl der Gesetzgeber die Stoffgruppe der von Arylcyclohexylamin abgeleiteten Verbindungen, zu der auch Ketamin zählt, in den Anwendungsbereich des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) aufgenommen hat, könnte der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG geregelte Anwendungsvorrang des Arzneimittelgesetzes einer Bestrafung gemäß § 4 NpSG wegen Handeltreibens mit Ketamin entgegenstehen.

Bei dem als „Ketamin“ bezeichneten Stoff handelt es sich – vorbehaltlich etwaiger stoffspezifischer Besonderheiten – gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a AMG um ein Arzneimittel.

Ketamin als Arzneimittel: Die medizinische Perspektive

Ketamin wird in der Anästhesie und der Schmerzbehandlung eingesetzt, das ähnlich wirkende Esketamin bei der Behandlung von Depressionen; beide sind verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Ketamin könnte in der Zusammensetzung und Wirkungsweise ein Funktionsarzneimittel sein, nämlich ein Stoff oder eine Zubereitung, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden kann, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen.

Keine Zulassung erforderlich für Arzneimitteleigenschaft

Ein häufiges Missverständnis: Das Fehlen einer behördlichen Zulassung oder Registrierung steht der Arzneimitteleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 AMG nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3a AMG erfüllt sind; eine einzelhandelstypische Verpackung oder Bezeichnung, ein Beipackzettel oder eine besondere Vertriebsform sind nicht vorausgesetzt.

Die Abgrenzung zu synthetischen Cannabinoiden

Anders als bei synthetischen Cannabinoiden handelt es sich bei Ketamin nicht ausschließlich um einen Stoff, der die physiologischen Funktionen eines Menschen beeinflusst, ohne der Gesundheit dienlich zu sein. Die Entscheidung des EuGH zu synthetischen Cannabinoiden steht der rechtlichen Einordnung von Ketamin als Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a AMG damit nicht entgegen.

Ketamin ist bereits ein Endprodukt

Ketamin weist bereits alle Eigenschaften eines Arzneimittels auf und bedarf soweit ersichtlich keines weiteren, wesentlichen Bearbeitungs- oder Aufbereitungsschrittes mehr. Der etwaige Zusatz von Salzen und Wasser zu Injektionszwecken ermöglicht die Injizierbarkeit des Mittels, ändert aber nicht dessen Wirkung.

Neue Ketamin-Derivate und ihre Einordnung

Seit kurzem unterfällt sogenanntes 2-Fluordeschlorketamin dem Anwendungsbereich des BtMG. Dieser Umstand verdeutlicht lediglich, dass unter der Bezeichnung „Ketamin“ möglicherweise auch sonstige Stoffe auf dem illegalen Markt gehandelt werden, die, sofern sie nicht dem BtMG unterstellt werden, mangels Arzneimitteleigenschaft dem NpSG unterfallen könnten.

Praktische Konsequenzen für Strafverfahren

Die Rechtsprechung zeigt: Die Feststellungen verhalten sich häufig nicht zu der stofflichen Form des Ketamins, so dass nicht geprüft werden kann, ob das Ketamin dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt.

Grundsätzlich kann Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder dem Arzneimittelgesetz unterfallen. So wird von der in der Anlage zum NpSG unter Nummer 6 aufgeführten Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine auch Ketamin erfasst. Zudem ist Ketamin in Anlage 1 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) aufgeführt.

Einziehung bei Verfahrensbeschränkung

Gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen entdeckt werden, aber keinen Bezug zur Anlasstat haben, unterliegen nicht der Sicherungseinziehung. Hinsichtlich des Ketamins kann das Landgericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränken und hierdurch eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz von der Verfolgung ausnehmen.

Strafrahmen: Erhebliche Unterschiede je nach Einordnung

Die rechtliche Einordnung hat massive Auswirkungen auf das Strafmaß. Während Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz in der Regel milder bestraft werden, drohen bei Anwendung des NpSG deutlich härtere Strafen. Die Tathandlungen können als gewerbsmäßige Einfuhr eines neuen psychoaktiven Stoffes in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1, Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Alternative 1 NpSG gewertet werden.

Keine Grenzwerte für „nicht geringe Menge“

Es ist zweifelhaft, ob für Ketamin ein Grenzwert für eine „nicht geringe Menge“ erforderlich ist; denn der Gesetzeswortlaut des § 4 NpSG nennt – anders als etwa § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG – ein solches Merkmal nicht. Jedoch liegt ein entsprechendes Vorgehen jedenfalls im Rahmen einer zulässigen tatgerichtlichen Bestimmung der schuldangemessenen Strafe.

Erfordernis sachverständiger Beurteilung

Ob es sich bei dem sichergestellten, nicht weiter spezifizierten „Ketamin“ um ein Arzneimittel oder einen neuen psychoaktiven Stoff handelt, kann ohne weitergehende Feststellungen nicht eingeschätzt werden. Hierfür bedarf es weitergehender Feststellungen durch das Tatgericht, gegebenenfalls auf Grundlage einer ergänzenden Untersuchung der sichergestellten Substanz durch einen Sachverständigen.

Ketamin in der Praxis: Verwendung und Missbrauch

Ketamin (Hydrochlorid) ist ein weißes kristallines, wasserlösliches Pulver mit analgetischen und narkotischen Eigenschaften. Die Ketaminaufnahme kann oral oder durch Schnupfen erfolgen oder intramuskulär injiziert werden.

Während die Wirkung bei der intramuskulären Applikation nach wenigen Minuten einsetzt und 30–60 Minuten anhält, erfolgt der Wirkungseintritt bei der oralen Aufnahme zwischen fünf und 30 Minuten, bei 1–2 Stunden Wirkungsdauer. Je nach Dosis ist die Wirkung nur einem „leichten Schwipps“ vergleichbar, kann aber auch zu völliger Handlungsunfähigkeit und Willenlosigkeit führen.

 

Fazit
Die rechtliche Einordnung von Ketamin bleibt komplex und einzelfallabhängig. Die Abgrenzung zwischen Arzneimittelgesetz und Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ist nicht abschließend geklärt und wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Für Beschuldigte kann diese Unsicherheit sowohl Risiken als auch Chancen bergen.

Entscheidend ist die genaue stoffliche Zusammensetzung des sichergestellten Materials. Pauschale Aussagen sind nicht möglich. Jeder Fall erfordert eine individuelle Prüfung unter Hinzuziehung sachverständiger Expertise.

Persönliche Beratung in unserer Kanzlei
Wenn Sie mit einem Ketamin-Vorwurf konfrontiert sind, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die rechtliche Einordnung kann über das Strafmaß entscheiden. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in Betäubungsmittelstrafsachen und berät Sie gerne zu Ihren Handlungsoptionen. Vereinbaren Sie einen Termin für ein ausführliches Beratungsgespräch.

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwal für Urheber- und Medienrecht