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Günther Jauch OLG Köln

 

Juristischer Erfolg für Günther Jauch: Unzulässige bildliche Darstellung mit Verweis auf mögliche Krebserkrankung

Das OLG Köln hat dem Fernsehmoderator Günther Jauch Recht gegeben (Urt. v. 28.5.2019, Az.: 15 U 160/18), der gegen den Verlag der Zeitschrift „TV Movie“ einen Anspruch aus der sogenannten „Lizenzanalogie“ geltend gemacht hatte, und damit das vorinstanzliche Urteil des LG Köln bestätigt.

Die Programmzeitschrift „TV Movie“ hatte auf seiner Facebook-Seite vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, versehen mit dem Text „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ veröffentlicht, u.a. eines von Günther Jauch. Durch das Klicken auf den Post wurden Interessierte direkt zur Website des Magazins weitergeleitet, auf der über die tatsächliche Krebserkrankung eines der Moderatoren (Roger Willemsen) berichtet wurde. Keiner der anderen drei abgebildeten Moderatoren leidet an einer Krebserkrankung.

Bei dem Anspruch aus einer Lizenzanalogie handelt es sich um die Geltendmachung des Betrages, den der Verwender eines Bildes dadurch gespart hat, dass er in unzulässiger Weise ein Bild verwendet hat, ohne vom Abgebildeten hierfür eine Lizenz erworben zu haben. Somit geht es um den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff, sodass unerheblich ist, ob der Abgebildete hypothetisch der Verwendung seines Bildes zugestimmt hätte oder nicht.

Sowohl das LG Köln als auch nun das OLG sahen es als erwiesen an, dass die TV Movie das Bild von Günther Jauch unzulässig kommerziell genutzt hat, und sprachen dem Moderator einen Betrag von 20.000 Euro aus der Lizenzanalogie zu.

Mit der Veröffentlichung des Bildes auf ihrer Facebookseite habe das Magazin keine Information über den Kläger verbunden. Seine Abbildung diente lediglich dem Zweck, die Neugier der Leserinnen und Leser zu wecken (sog. „Klickköder“). Hierbei sei mit der bewusst aufgeworfenen Spekulation über eine Krebserkrankung vonseiten der Redaktion in Kauf genommen worden, dass Günther Jauch mit einer Krebserkrankung in Verbindung gebracht werde. Die Veröffentlichung der Bilder mitsamt des Textes sei daher an der Grenze zur bewussten Falschmeldung einzuordnen. Das Bild des Klägers wurde weder mit einem Teaser noch mit einem Zielbericht ergänzt, sodass es allein die Klickzahlen des Links und damit die Werbeeinnahmen des Magazins steigern sollte.

Die vergleichsweise hohe Summe von 20.000 Euro, die der Senat dem Kläger zugesprochen hat, gründet sich in dem überragenden Werbe- und Marktwert von Günther Jauch sowie der vermeintlichen Krebserkrankung als besonders sensiblem Thema. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Thematik wurde jedoch die Revision zum BGH zugelassen. Es ist somit nicht unwahrscheinlich, dass es in absehbarer Zeit eine höchstrichterliche Stellungnahme zu den „Klickköder“-Fällen geben wird. 

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