Designmöbel und Urheberrechtssschutz – „USM Haller“ und „Palais Royal“ EuGH Rechtssachen C-580/23 und C-795/23
Urheberrechtsschutz für Produktdesign ist längst kein Randthema mehr, sondern ein scharfes strategisches Instrument – die aktuelle EuGH‑Rechtsprechung zu Werken der angewandten Kunst schärft hier die Linien.
Worum ging es?
Der EuGH hatte zwei Klassiker moderner Designkonflikte zu entscheiden: ein Möbeldesign im Premiumsegment und ein modulares Möbelsystem, dessen Form längst zum Markenzeichen geworden ist. Im Kern stand jeweils dieselbe Frage: Wann ist ein Gebrauchsgegenstand – also ein typisches Produktdesign – nicht nur design‑, sondern auch urheberrechtlich geschützt? Und nach welchen Maßstäben wird geprüft, ob ein Konkurrenzprodukt dieses Urheberrecht verletzt?
Kein Sonderregime für angewandte Kunst
Klarstellung Nummer eins: Für angewandte Kunst gelten keine strengeren Originalitätsanforderungen als für andere Werkarten. Maßstab ist immer derselbe unionsrechtliche Werkbegriff:
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Ein Produktdesign ist urheberrechtlich geschützt, wenn es eine eigene geistige Schöpfung darstellt.
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Diese Schöpfung muss sich in freien und kreativen Entscheidungen des Gestalters niederschlagen, die im fertigen Objekt erkennbar sind.
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Wo technische Vorgaben, Normen oder bloße Zweckmäßigkeit keinen echten Gestaltungsspielraum lassen, beginnt auch kein Urheberrecht.
Damit erteilt der EuGH dem früher beliebten „Luxus‑Urheberrecht“ für Design eine Absage. Es gibt keinen dogmatischen Automatismus „Designrecht als Regel, Urheberrecht nur ausnahmsweise“.
Originalität: Was zählt wirklich?
Für die Praxis besonders wichtig: Die Originalitätsprüfung richtet sich auf das Produkt, nicht in den Kopf des Designers.
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Entscheidend ist, was sich im Objekt selbst als kreative Entscheidung identifizieren lässt.
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Subjektive Absichten, Selbstbeschreibungen des Designers oder nachträgliche „Kunstadeln“ durch Museen und Fachkreise können eine Originalität stützen, sind aber nicht konstitutiv.
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Wer sich in erster Linie innerhalb eines engen technischen oder trendgetriebenen Formenkorridors bewegt, wird es schwer haben, urheberrechtlichen Schutz zu begründen.
Gleichzeitig bedeutet der Rückgriff auf den „Formenschatz“ nicht automatisch das Aus für Urheberrechtsschutz: Kreativ ist die spezifische Auswahl, Kombination und Anordnung bekannter Formen.
Formenschatz, Trends und Lookalikes
Gerade im Produktdesign sind Trends, Klassiker und Zitate allgegenwärtig. Der EuGH liefert dafür klare Leitplanken:
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Verwendung bekannter Elemente ist zulässig; geschützt ist der konkrete kreative Zuschnitt, der dem Produkt eine eigene Gestalt verleiht.
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Dass es ähnliche oder sogar sehr ähnliche Gestaltungen gibt – auch unabhängig geschaffen –, kann ein Hinweis auf geringe Gestaltungshöhe sein, nimmt dem Werk den Schutz aber nicht zwingend.
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Wer bewusst an erfolgreiche Designs anknüpft, muss dafür sorgen, dass eigene schöpferische Akzente klar erkennbar bleiben.
Für die Beratung heißt das: Nicht jeder „Trendanschluss“ ist tabu, aber die Grenze zur urheberrechtlichen Nachahmung verläuft dort, wo prägende kreative Elemente übernommen werden.
Verletzung: Wiedererkennbare Übernahme statt „Gesamteindruck“
Einer der praxisrelevantesten Punkte ist die Abgrenzung zur designrechtlichen Verletzungsprüfung:
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Im Urheberrecht kommt es nicht auf den typischen „Gesamteindruck“ an, sondern darauf, ob die prägenden kreativen Elemente des Originalwerks im Konkurrenzprodukt wiedererkennbar übernommen wurden.
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Technisch oder funktional bedingte Merkmale dürfen dabei nicht als urheberrechtlich geschützte Elemente mitgezählt werden.
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Ist die Originalitätsschwelle einmal überschritten, gibt es keinen abgestuften Urheberrechtsschutz „light“ – auch vergleichsweise schlichte Werke genießen vollen Schutz.
Für Anspruchsschreiben und Klagen bedeutet das: Es reicht nicht, zwei Produkte nebeneinander zu stellen und eine Gesamtähnlichkeit zu behaupten. Es müssen die konkreten schöpferischen Merkmale des Originals benannt und deren Übernahme im angegriffenen Produkt sauber herausgearbeitet werden.
Konsequenzen für Praxis und Strategie
Für Rechteinhaber und Designer:
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Produktdesign sollte frühzeitig auch urheberrechtlich „mitgedacht“ werden – insbesondere dort, wo die Schutzdauer des Designrechts absehbar zu Ende geht.
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Vertragsgestaltung, Rechteketten und Dokumentation des Gestaltungsprozesses gewinnen an Bedeutung, um die eigene schöpferische Leistung im Streitfall überzeugend darlegen zu können.
Für Wettbewerber und „kompatible“ Anbieter:
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Wer an bestehende Gestaltungskonzepte anschließt (z.B. modulare Systeme, Ersatz‑ und Ergänzungsprodukte), braucht ein bewusstes Abgrenzungskonzept.
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Eigene gestalterische Entscheidungen sollten nicht nur getroffen, sondern auch dokumentierbar gemacht werden – das reduziert Angriffsfläche in späteren Verfahren.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
