Neues vom BGH zum Filesharing:
Einer heute veröffentlichten Pressemeldung nach, hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit Fragen der Haftung von Familienmitgliedern wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. Im Ergebnis verlangt er bei Kenntnis des Täters dessen Nennung.
Die Beklagten hatten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt.
Warum die Beklagten erklärt haben, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe aber nähere Angaben hierzu verweigert haben, ist nicht bekannt. Das Landgericht hat, was Nahe liegt, die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen, da die Beklagten im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügte hätten, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Der Anschlussinhaber sei etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Habe der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden wolle.
Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 1. Juli 2015 – 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)
OLG München – Urteil vom 14. Januar 2016 – 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)
Karlsruhe, den 30. März 2017
Quelle: Pressemeldung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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