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Das Bundespatentgericht hatte aktuell zu entscheiden, ob zwischen weit Buchstaben-Bild-Marken,

in deren Mittelpunkt der Buchstaben M stand, Verwechslungsgefahr besteht. Die zeitlich ältere

Marke war durch ein einfache schwarzes M gekennzeichnet, die jüngere Marke war ein weisses M in

anderer Schriftorm in einem roten Quadrat mit abgerundeten Ecken.

 

Das Bundespatengericht  sah die beiderseitigen  Marken  in  ihrem  maßgeblichen  Gesamteindruck  derart

als derart unterschiedlich, dass  die Gefahr unmittelbarer  Verwechslungen in jeder Richtung

als  ausgeschlossen  erscheine.  Bei einer Wortbildmarke orientiere sich der Verkehr nicht ausschließlich

an dem Wort. Daher sei es nicht zulässig, einen isolierten schriftbildlichen Vergleich der Wortbestandteile zu

unternehmen. Die hierzu entwickelte Rechtsprechung gelte auch für Buchstaben-Bild-Marken.