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Die Entscheidung:

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 13. Januar 2015

VI ZB 29/14

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004; GG Art. 1, 2, 5

Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.

BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 – VI ZB 29/14 – OLG Koblenz

LG Mainz


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung zweier E-Mails des Klägers an den Beklagten auf dessen Internetseite. Der Kläger betreibt in Kanada ein Mietwagenunternehmen zur Vermietung von Wohnmobilen, das sich mit einer deutschsprachigen Internetseite insbesondere an deutschsprachige Urlauber wendet. Der Beklagte unterhält die Internetseite www.t…de, in der er Informationen zu Reisen und Reiseveranstaltern zusammenstellt und Interessierten zugänglich macht. Im Frühjahr 2010 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über die Vermietung eines Wohnmobils an den Beklagten, die zu Unstimmigkeiten führten. Der Beklagte veröffentlichte danach zwei E-Mails des Klägers an ihn auf seiner Internetseite wie folgt:

“Wie der Versuch einer Wohnmobil-Anmietung verlaufen kann:

Nach kurzer E-Mail-Korrespondenz war alles geklärt und der Buchungsauftrag an H.-Car erteilt. Kurz darauf traf die Rechnung als PDF per E-Mail ein. Diese enthielt mehrere falsche Angaben. Eine freundliche Rückfrage per E-Mail wegen der Unstimmigkeiten wurde ziemlich “herb” beantwortet. Wegen der unfreundlichen Behandlung wurde die Buchung
annulliert.

Und hier die Reaktion (unverändert 1:1 und ohne Worte…)

Ein besseres Angebot bekommen Sie nirgendwo. Desweiteren kommen Sie samstags an, keiner übergibt Ihnen am gleichen Tag ein womo. Sonntags ist alles geschlossen. Sie müssen warten bis Montag. Nur weil ich recht habe und Sie dies nicht verstehen, ist Ihre Reaktion total überzogen. Es sind nun 16 Tage ob Sie wollen oder nicht. 2 volle Wochen und 2 Tage. Und vom 15 auf 16. nur diese Nacht ist kostenfrei. Ich gebe Ihnen doch nicht 2 Nächte frei. Wie Sie dies geschrieben haben. Ich ha-be auch nichts zu verschenken. Sie bekommen schon 15 % Rabatt Was wollen Sie noch mehr? Na, dann viel Glück. Überall zahlen Sie weitaus mehr. Hier eiern Sie rum wegen scheinbar 69 $. Woanderst zahlen Sie schon mal Wäschepaket, Abholung, 2 Tage müssen Sie Hotel bezahlen. Sie werden schon sehen, was noch alles auf Sie zu kommt. Und kein Mai-Rabatt. Ich habe eine Firma und muss Geld verdienen, wie Ihr Chef auch. Der muss auch Geld verdienen. Damit Sie Ihr Geld bekommen. Oder sehen Sie das anderst. Meine Bedingungen und Service ist bekannt und niemand bietet Ihnen diesen Service. Und Service kostet auch Geld. Es ist nichts umsonst. Mit freundlichen Grüßen K.”

Unter der Überschrift “Wohnmobil Vermietung H.-Car, V.: E. K. droht t. mit Schadensersatzklage von 50.000 $” und unter vollständiger Angabe der E-Mail-Adresse des Klägers veröffentlichte der Beklagte folgende zweite E-Mail des Klägers: 

“Ich habe gerade festgestellt, dass Sie Ihre Meinung immer noch nicht vom Netz genommen haben. Ihr Meinung können Sie Freunde und Bekannte weiter sagen, aber nicht mir Schaden zufügen im Internet.. Alle Kunden von mir vertreten mit Sicherheit nicht Ihre Meinung, denn diese finden meinen Service gut und buchen bei mir. Ich gebe Ihnen noch 3
Tage Zeit. Das heist, am Sonntag möchte ich dies nicht mehr sehen. Sollte dies woanderst auftauchen werde ich dies finden, denn mein Internet Mensch findet alles. Sollte dies noch immer drinnen sein, werde ich kommenden Montag meinen Rechtsanwalt K. in W. kontaktieren und er wird Ihnen einen entsprechenden Brief schreiben, wo wir Ihnen mitteilen, dass wir gegen Sie eine Schadensersatzklage von 50.000 € einleiten werden mit weiteren Umsatzeinbrüchen die Folge Ihrer persönlichen Meinung ist. Wenn Ihnen die das Wert ist, dann lassen Sie Ihre Meinung drinnen. Ich weiß zwar nicht, was Sie sich davon versprechen. Aber, weil Sie dies so schreiben, haben Sie die Absicht mir Schaden zuzufügen, denn sonst würden Sie dies ja nicht veröffentlichen. Also liegt eine klare Absicht vor mir Schaden zuzufügen, den ich dann hiermit wieder geltend mache vor Gericht in Deutschland. Mit freundlichen Grüßen K.”

Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger im August 2013 Unterlassungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Den Streitwert hat es auf 7.500 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht ist nach Anhörung des Beklagten von einer Beschwer von 500 € ausgegangen, hat die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nicht zugelassen und die Berufung des Beklagten verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es erschließe sich nicht, welches Interesse der Beklagte über den formalen Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 GG hinaus davon habe, das Internetpublikum weiterhin über den Inhalt zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails des Klägers zu informieren. Nachteile, die dem Beklagten aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen könnten, seien nicht ersichtlich und von ihm nicht aufgezeigt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 – XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22; vom 20. Januar 2011 – V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.

a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter anderem, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; vom 20. Januar 2011 – V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2012 – VI ZB 1/11, – VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN).

Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 10. April 2014 – V ZB 168/13, juris Rn. 5; Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14, juris Rn. 14). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 – VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9). Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 – III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 – IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung – etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheitverbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 – I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10).

aa) Dass die Löschung der E-Mails von der Internetseite des Beklagten in Bezug auf möglichen Aufwand und Kosten die festgesetzte Beschwer nicht übersteigt, zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel.

bb) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an der Beseitigung seiner Verurteilung zwar nicht zwangsläufig, aber regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspreche, denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung sei pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie von subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2013 – I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12; vom 24. Februar 2011 – I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5). Diese Grundsätze können aber im Streitfall nicht herangezogen werden. Es muss hier nicht entschieden werden, ob sie grundsätzlich nur in wettbewerbsrechtlichen Verfahren Anwendung finden können, denn es ist ersichtlich, dass ihre Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben sind. Entgegen der Rechtsbeschwerde ist nicht festgestellt, dass der Beklagte gewerblich tätig ist und aus dem Betrieb seiner Internetseite Umsätze erzielt, auch nicht, dass er in einem Wettbewerb zum Kläger steht. Eine nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats für diese Fälle für die Beschwer maßgebende Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 15; Beschluss vom 24. Februar 2011 – I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 7) ist mangels wirtschaftlicher oder gewinnorientierter Tätigkeit des Beklagten ebenfalls nicht festgestellt. Damit ist es ohne Bedeutung, ob das Landgericht den Streitwert mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen des Klägers zutreffend festgesetzt hat.

cc) Bei der Bewertung der Nachteile für den Beklagten bei Befolgung des Unterlassungsgebots hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass die bean-standete Veröffentlichung vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG – Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit – erfasst wird. Ebenso wenig übersieht das Berufungsgericht, dass es für den Schutz der Meinungsäußerung nicht darauf ankommt, ob die Meinung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl.BVerfGE 90, 241 Rn. 26). Auch ist die Bewertung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass einem mehr als drei Jahre alten Beleg für den einmaligen Vorfall einer unfreundlichen Kundenbehandlung für die Meinungsbildung potentieller Kunden dieses Wohnmobilvermieters schon aufgrund des Alters und der fehlenden Aktualität nur sehr geringes Gewicht beizumessen ist.

3. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke Diederichsen Pauge

Offenloch Oehler

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 03.02.2014 – 2 O 243/13 –

OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.04.2014 – 5 U 217/14 –

Quelle BGH

Medienrecht Berlin