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Wir haben eine aktuell eine wichtige Entscheidung für unsere Mandanten errungen. Es handelt sich wohl um das erste Urteil zu der Frage, ob eine KI-erzeugte Stimme das Recht an der eigenen Stimme eines Synchronsprchers verletzt. Wir freuen  und für alle Beteiligten. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Urteilsbegründung ist daher derart überzeugen, dass wir nicht davon ausgehen, dass ein Berufungsgericht an wesentlichen Aspekten Änderungen vornimmt. Unser Mandant hat uns erlaubt, den Namen des Schauspielers zu nennen.

Der Sachverhalt:

Unser Mandant zählt zu den bekanntesten Synchronsprecher Deutschlands. Er ist die „deutsche Stimme“ mehrerer internationaler Schauspieler, die er seit Jahren synchronisiert unter anderem von Bruce Willis.  Er ist, neben seiner Synchronarbeit  Schauspieler,  sowie Hörbuch- und Hörspielspre­cher. DIe Gegenseite, ist Be­treiber eines YouTube Kanals mit etwa 190.000 Abonnenten. Sie betreibt zudem  einen Online-Shop. Die Gegenseite verbreitete auf dem YouTube-Kanal zwei Videos, die mit durch eine Kl erzeugten Stimme unterlegt waren,  in denen es um eine Auseinandersetzung mit der damaligen Regierung ging. Nachdem die Gegenseite eine Unterlassungserklärung abgeben hatte, verlangten wir Ersatz der Abmahnkosten und materiellen Schadenersatz für die Nutzung der Stimme. Das Gericht entschied, dass unserem Mandanten Schadenersatz zu steht, da die Nutzung seiner durch eine KI-erzeugte Stimme eine Eingriff in sein Recht an der eigenen Stimmed darstellte, er auch rechtswidrig war.

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin

a. Recht an der eigenen Stimme

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst, auch wenn es – anders als der Bildnisschutz gemäß §§ 22ff. KUG – spezialgesetzlich nicht geregelt ist. Die Intensität der Persönlichkeits­rechtsbeeinträchtigung steht der durch Bild und Namensverwendung bei der Verwendung einer bekannten Stimme zu Werbezwecken in nichts nach (..)  auch der BGH geht davon aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen auch Vermögenswerte Interessen der Person schützen und dass der Abbildung, dem Namen, aber auch sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann. Die Persönlichkeitsrechte sollen danach die dem Berechtigten zustehende freie Entscheidung darüber schützen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis oder sein Name – entsprechendes gilt für andere kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale – den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird.

b. Eingriff in das Recht an der eigenen Stimme – auch die Synchronstimme ist geschützt

In dieses Recht hat der Beklagte dadurch eingegriffen, dass er eine Kl-erzeugte Stimme des Klägers genutzt hat, um von ihm hergestellte Videos zu vertonen und anschließend zu verbreiten. Natürlich handelte sich dabei nicht um „die“ Stimme des Klägers, sondern einer von einer Kl er­zeugten Nachahmung dieser Stimme. Insofern ist die Frage eines Eingriffs aber nicht anders zu beurteilen, als wenn die Nachahmung durch einen Stimmenimitator erfolgt wäre (…).. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums wird angesichts der Ähnlichkeit der in den Videos verwendeten Stimme mit der vom Kläger als Syn­chronstimme für den Schauspieler Bruce Willis genutzten Stimme davon ausgehen, dass der Kläger als Synchronstimme von Bruce Willis den Kommentar zu den Videos gesprochen hat. Das zeigt sich auch durch die von ihm vorgelegten Kommentare zu den Videos, in denen zum Teil sogar sein Name genannt wird Es ist unerheblich, dass nach Ansicht des Be­klagtenvertreters die vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung zu hörende Stimme davon ab­weicht. Der Kläger spricht vor Gericht nicht die Synchronstimme von Bruce Willis, sondern seine eigene „normale“ Stimme, auch wenn nach Einschätzung des Gerichts insoweit eine deutliche Ähnlichkeit zu der gerichtsbekannten Synchronstimme von Bruce Willis besteht. Dass ein durch­schnittlicher Betrachter des Videos davon ausgeht, es handele sich bei der zu hörenden Stimme um die von Bruce Willis, erscheint dagegen fernliegend, da es allgemein bekannt ist, dass Bruce Willis kein Deutscher ist und seine Filme synchronisiert werden. Ob allen Betrachtern bekannt ist, dass gerade der Kläger die deutsche Synchronstimme von Bruce Willis spricht, ist ebenfalls nicht relevant. Entscheidend ist die durch die gezielt herbeigeführte Ähnlichkeit der Stimmen her­vorgerufene Zuordnungsverwirrung, aufgrund deren Betrachter denken können, derSybchron- sprecher der deutschen Stimme von Bruce Willis habe der Verwendung seiner Stimme für die Vertonung der Videos zugestimmt.

c. Der Eingriff erfolgt ohne Rechtsgrund

Der Eingriff erfolgte ohne Rechtsgrund. Er war nicht gerechtfertigt, auch nicht analog §§ 22, 23 KUG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff hier geschäftlichen Interessen des Beklagten dient. Zwar mag den Videos ein satirischer Gehalt nicht abgesprochen werden können. Der Er­steller macht sich über die aus seiner Sicht bestehende Inkompetenz der damaligen Regierung lustig. Es geht jedoch – anders als etwa in den Fällen der satirischen Verwendung von Bildnissen oder des Namens von Prominenten zu Werbezwecken – nicht um eine satirische Auseinandersetzung mit dem Verhalten (oder der Stimme) des Klä­gers oder von Bruce Willis, sondern die Bekanntheit der Stimme des Klägers soll die Videos at­traktiver machen und so möglichst viele Internetnutzer anziehen. Davon soll der Web-Shop des Beklagten, auf den am Ende der Videos jeweils verwiesen wird, profitieren. Die Verwendung der Stimme des Klägers dient damit letztlich der Steigerung von Klickzahlen und Umsatz des Beklag­ten, so dass die kommerzielle Nutzung im Vordergrund steht.

d. Schwerwiegender Eingriff wegen politischer Ausrichtigung der Videos

Der Eingriff wiegt auch deshalb schwer, weil neben der unberechtigten werblichen Nutzung der Stimme bei den Betrachtern der Videos der Eindruck entstehen kann, der Kläger identifiziere sich mit den Videos des Beklagten und seinen Waren und habe deshalb seine Stimme zur Verfü­gung gestellt. Das kann sich auf das Ansehen des Klägers bei Menschen, die nicht dem politisch angesichts der angebotenen Produkte wie „woke zero“-T-Shirts offenbar eher rechts einzuord­nenden Beklagten nahestehen, negativ auswirken. Es fehlt zudem an einer Kennzeichnung, dass es sich um eine Kl-generierte Stimme handelt.

e. Nutzung nicht durch Kunst- oder Meinungsfreiheit gedeckt

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Stimmennutzung sei von der Meinungs- oder Kunstfreiheit der Art 5 Abs. 1, Ab. 3 GG gedeckt und überwiege das Interesse des Klägers an dem Recht an seiner Stimme. Zwar ist richtig, dass wegen der Eigenart des Persönlichkeits­rechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut festliegt, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewähr­leistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteres­se des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Diese Abwägung fällt hier aber zu Gunsten des Klägers aus. Wie oben unter aa) dargelegt, dient die Nutzung der Stimme des Klägers gewerblichen Zwecken. Der Beklagte wird, indem ihm ohne Einwilligung die Nutzung der Stimme des Klägers untersagt wird, nicht in seinem Recht eingeschränkt, sich in Vi­deos satirisch und kritisch mit der Politik der Bundesregierung auseinanderzusetzen. Auch wenn man § 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 KUG hier analog anwendet, bleibt die Nutzung der Stimme rechts­widrig, da weder ein zeitgeschichtliches Ereignis noch Satire oder Kunst vorliegen. Es kann da­hinstehen, ob auch im Anwendungsbereich der Kunstfreiheit die Verbreitung einer geklonten Stimme ohne Einwilligung stets unzulässig ist, wenn die Veröffentlichung den Eindruck erweckt, es handele sich um tatsächliche Äußerungen des Geklonten (so Ellenberger, a.a.O., S. 605). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, überwögen die berechtigten Interessen des Klägers, seine Stimme nicht ohne finanzielle Entschädigung für kommerzielle Interessen Dritter herzuge­ben, § 23 Abs. 2 KUG analog)

f. Unzulässigkeit auch nach der DSGVO

Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man die Verbreitung von Kl-erzeugten Stimmen auch dem Anwendungsbereich der Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ansieht (Engel-Bunsas, Recht an der eigenen Stimme in Zeiten von Deepfakes, Rdi 2025, 292, 293). Diese ist nur dann rechtmäßig, wenn eine Einwilligung vorliegt (was hier nicht der Fall ist) oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand einschlägig ist (Art 6 Abs. 1 b) -f) DS-GVO). Auch Art 6 Abs. 1 f) DS-GVO sieht aber vor, dass die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter In­teressen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein und nach Durchführung einer Interessenabwägung die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Das ist aber, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Auch eine Privilegierung zu künstlerischen oder journalistischen Zwecken gemäß Art. 85 DS-GVO ist nicht einschlägig.

g. Fiktive Lizenzgebühr als Folge des Eingriffs

Nach der Rechtsprechung des BGH für die unberechtigte Bildnisnutzung zu Werbezwecken zeigt, wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke nutzt, dass er dem Vorgang einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewe­sen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Aus­gleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dis­positionsbefugnis dar. Nicht anders als im Fall einer als Schadensersatz zu zahlenden fiktiven Li­zenzgebühr ist deren Höhe auch im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Be­messung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Janu­ar 2021 -1ZR 120/19 -, juris Rn. 58ff. m.w.N.).

Diese Rechtsprechung ist auch auf die Nutzung der Stimme eines Dritten zu Werbezwecken anwendbar. Wie oben unter 1. a) dargelegt, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme. Auch der Stimme kann – wie hier – ein Vermögenswert zu­kommen, über den nur der Inhaber des Rechts verfügen kann. Wer sich durch die Verwendung einer bekannten Stimme eines Prominenten oder des Synchronsprechers eines Prominenten dessen Leistungen zu eignen macht, setzt sich also nicht nur Unterlassungsansprüchen, sondern auch Schadenersatzansprüchen aus.

2. Fazit

Auch die Synchronstimme des Synchrobsprechers ist neben seiner „natürlichen“ Stimme vor Eingriffen geschützt. Gegen díe Verletzung dieses Rechts kann man sich meist erfolgreich zur Wehr setzen. Die Folge sind neben Unterlassungsansprüchen Schadenersatz- und gegebenenfalls Entschädigungsansprüche.

Gerne helfen wir auch Ihnen

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht