EuGH: Aktive Zustimmung zum Einsatz von Cookies erforderlich
Der EuGH hat vorausgefüllte Einwilligungen zum Setzen von Cookies auf Webseiten und zum damit erfolgenden Speichern der Daten auf dem Rechner für unzulässig erklärt (Urt. v. 01.10.2019, Az. C-673/17). Vielmehr sei in jedem Einzelfall die aktive Zustimmung der Nutzer erforderlich, sodass auf viele Webseitenbetreiber datenschutzrechtliche Umstellungen zukommen.
Im Ausgangsfall der Entscheidung vom Dienstag hatte der deutsche Werbedienstleister Planet49 2013 auf der Anmeldeseite eines von ihm durchgeführten Gewinnspiels bereits ein Häkchen gesetzt, das die Zustimmung für die Einschaltung von Cookies signalisierte, von den Nutzern jedoch problemlos entfernt werden konnte. Beim Surfen im Internet werden über Cookies Daten auf der Festplatte des Nutzers gespeichert, was zu einer schnelleren Wiederkennung bei einem erneuten Besuch der Webseite und somit etwa zur Möglichkeit personalisierter Werbung führt. Im vorliegenden Fall wurden die Nutzer nach ihrem Einverständnis dafür gefragt, dass ihr „Surf- und Nutzungsverhalten“ ausgewertet wird, um „interessengerichtete Werbung“ zu ermöglichen. Im Ankreuzkästchen war das Häkchen bereits gesetzt. Wer sich per Klick auf den Teilnahme-Button für das Gewinnspiel registrierte, stimmte also auch der Nutzung von Werbe-Cookies zu. Wer dies nicht wollte, hätte das Häkchen entfernen müssen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Planet49 aufgrund des stets bereits im Vorfeld gesetzten Häkchens in der Teilnahmemaske verklagt, woraufhin der BGH den EuGH um die Auslegung der EU-Datenschutzvorschriften bat.
Im vorherigen Setzen eines entsprechenden Häkchens sah der EuGH trotz der Möglichkeit, dieses einfach zu entfernen, keine wirksame Einwilligungserteilung. Hierbei sei es unerheblich, ob es sich um personenbezogene Daten handele oder nicht, da die EU-Datenschutzregeln Schutz vor jedem Eingriff in die Privatsphäre gewährten, insbesondere gegen die Gefahr versteckter Identifikationsmöglichkeiten. Erforderlich sei in jedem Einzelfall die aktive Einwilligung darin, dass Cookies auf der besuchten Webseite verwendet würden. Diensteanbieter müssten zudem gegenüber dem Nutzer Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter durch die Cookies machen.
Das Urteil des EuGH bedeutet insbesondere für die mittelständische Werbewirtschaft eine künftige Mehrbelastung, da entsprechende Webseitenbetreiber bei jedem Besuch ihrer Homepage eine aktive Zustimmung von Nutzern für den Einsatz von Cookies einholen müssen. Von großen Betreibern unterscheidet sie, dass Unternehmen wie Facebook die erforderliche Zustimmung einmalig im Zeitpunkt der Registrierung des Nutzers einholen können, sodass eine wiederkehrende Abfrage obsolet wird. Betroffen vom Urteil sind insbesondere auch sogenannte Tracking Cookies, die verfolgen, welche Webseiten der Nutzer bereits besucht hat und damit Voraussetzung für das Schalten personalisierter Werbung sind.
Mit Spannung zu erwarten ist vor dem Hintergrund der nun veröffentlichten EuGH-Vorgaben die Entscheidung des BGH in einigen Monaten. Denn die 2009 erlassene Cookie-Richtlinie, die die E-Privacy-Richtlinie der EU von 2002 nachbesserte, wurde nicht in deutsches Recht umgesetzt und kann folglich nicht zulasten privater Unternehmen eingesetzt werden. Das deutsche Telemediengesetz hingegen erlaubt noch immer die Profilbildung von Internetnutzern, solange keine Klarnamen verwendet werden. Ein Widerspruch hiergegen ist zwar möglich (sogenanntes „opt out“), doch ist keine aktive Zustimmung („opt in“) vorgeschrieben.
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