Der Klassiker zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz – die Apfel-Madonna.
Die Apfel-Madonna ist eine aus dem 15. Jahrhundert stammende Skulptur der Maria mit einem Kind, das nach einem Apfel greift. Das Original stand im Suermondt-Museum in Aachen. Dieses hatte die Rechte an kleinen maschinellen Reproduktionen der Skulptur einem Lizenznehmer eingeräumt. Der Lizenznehmer wollte darauf hin Holzschnitzer daran hindern, per Hand geschnitzte Madonnen, die leicht Abweichungen enthielten, herzustellen und zu veräußern.
Der BGH lehnte einen Urheberrechtschutz des gemeinfreien Werkes ab. Den Nachbildungen des Lizenznehmers selber versagte der den Urheberschutz, da sie lediglich Nachahmungen des Originals waren und es Ihnen daher an Eigenständigkeit fehlte. Es stellte sich daher die Frage nach dem wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Nachahmung.
Hinzu kommen müssten besondere Umstände, die die Ausnutzung als unlauter erscheinen lassen. Nach Ansicht des BGH lagen diese nicht vor.