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Marken können auch für ein außerordentlich weites Spektrum an Dienstleistungen angemeldet werden. Dies wird vom Gesetz ausdrücklich zugelassen, wobei dem Anmelder nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und § 20 MarkenV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG die Wahl bleibt, durch die Beanspruchung der Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation
möglichst alle Dienstleistungen einer Klasse zu erfassen; er kann sie aber auch detailliert aufführen. Beide Vorgehensweisen tragen dem registerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung und gewährleisten die Publizitätsfunktion des Markenregisters.

Anders sah das zunächst das DPMA, das beanstandete, dass das absolute Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vorliege, da ein ernsthafter Benutzungswille könne nach Sachkunde und Lebenserfahrung nicht angenommen werden, da eine (solch) umfangreicheNutzung oder Lizensierung als unmöglich erscheine. Es handle sich um eine sogenannte ,,Hinterhaltsmarke”.

Die Entscheidung des DPMA wurde richtigerweise aufgehoben, a allein aus der Beanspruchung einer Vielzahl von einzelnen Waren und Dienstleistungen oder von Klassen mit ihren Oberbegriffen  man nicht ein bösgläubiges Verhalten ableiten könne.

 

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 122/09
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 028 397.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Vorsitzenden Richter Bender, die Richterin Dr. Hoppe und den Richter am
Amtsgericht Dr. Wache am 24. April 2012

BPatG 152
08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
7. August 2009 aufgehoben.

Gründe

I.

Am 12. Mai 2009 hat die Anmelderin die Bildmarke

 

unter Beanspruchung der Farben Schwarz, Gelb, Grün, Rot und Blau für folgende
Dienstleistungen angemeldet:

Klasse: 35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Aktualisierung von Werbematerial; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit;
Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte, Informationen
und Ermittlungen in Handels- und in Geschäftsangelegenheiten;
Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Be-
schaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienst-
leistungen für andere Unternehmen); Bestellannahme, Lieferauftrags-
service und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-com-
merce; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche
Beratung;   Buchführung;    Buchprüfung;    Dateienverwaltung    mittels
Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen
eines   Bauträgers,   nämlich   organisatorische    Vorbereitung    von
Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erst-
eilen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers;
Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet;
Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmens-
verlagerungen; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten; Mar-
keting (Absatzforschung) für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hin-
sicht (Facility management); Erstellen von Abrechnungen (Büroar-
beiten), Statistiken, betriebswirtschaftlichen Gutachten, Geschäftsgut-
achten, Rechnungsauszügen und Wirtschaftsprognosen; Erteilung von
Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und
Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Erteilung von Wirt-
schaftsauskünften, soweit in Klasse 35 enthalten; Fakturierung; he-
liografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten;
Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Kom-
merzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistun-
gen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwer-
bung (Mailing) Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Ge-
haltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde
Zwecke; Marketing (Absatzforschung), auch in digitalen Netzen;
Marktforschung; Meinungsforschung; Verkaufsförderung (Sales pro-
motion) für Dritte; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte);
Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit
(Public Relations); Organisation und Durchführung von Werbeveran-
staltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaft-
liche und Werbezwecke; Organisationberatung in Geschäftsangelegen-
heiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanage-
ment im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsan-
gelegenheiten); Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung;
Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Perso-
nalmanagementberatung; Pflege, Zusammenstellung und Systematisie-
rung von Daten in     Computerdatenbanken; Plakatanschlagwerbung;
Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, soweit in Klasse 35
enthalten; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen
in organisatorischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsfüh-
rung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Ein-
zelhandel; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen (Büroarbei-
ten); Preisvergleichsdienste; Sammeln und Zusammensteilen von the-
menbezogenen Presseartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz;
Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schaufensterdekoration;
Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsoring in
Form von Werbung; Sponsorensuche; Stenografiearbeiten; Systemati-
sierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst (für
abwesende Teilnehmer); Telefonkostenabrechnung; Telemarketing (Ab-
satzforschung); Textverarbeitung (Schreibdienste); Vermittlung von Zeit-
arbeitskräften; Unternehmensberatung; Veranstaltung von Messen zu
gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen;
Verfassen von Werbetexten; Vermietung von Büromaschinen und
-geraten , soweit in Klasse 35 enthalten; Vermietung von Fotokopierma-
schinen, Verkaufsautomaten, Verkaufsständen; Vermietung von Wer-
beflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Wer-
bematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien;
Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für
Dritte); Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von
Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung
von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce;
Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Verträ-
gen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren sowie über die
Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere auch von Sponsoring-
Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Ver-
mittlung von Werbe vertragen für Dritte (Sponsorensuche); Vermittlung
von Zeitungsabonnements (für Dritte); Verteilung von Werbematerial
(Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Verwaltung frem-
der Geschäftsinteressen; Vervielfältigung von Dokumenten; Verwal-
tungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren
für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werter-
mittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unternehmensverwaltung von
KFZ-Fuhrparks

Klasse: 36
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Debitkar-
ten, Gutscheine, Wertmarken, Kreditkarten, Reiseschecks; Bankge-
schäfte, auch mittels Onlinebanking; Beleihen von Gebrauchsgütern;
Börsenkursnotierung; Clearing (Verrechnungsverkehr); Depotverwah-
rung von Wertsachen; Dienstleistungen eines Aktuar; Dienstleistungen
eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben;
Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Finanz- oder Wertpapier-
maklers sowie eines Versicherungsmaklers; Dienstleistungen von Ren-
tenkassen; Effektengeschäfte; Einziehen von Außenständen (Inkasso-
geschäfte); Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Entwicklung von
Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility ma-
nagement); Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Terminge-
schäften; Erstellung von Steuergutachten und -Schätzungen; Erteilung
von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Erteilung von Fi-
nanzauskünfte; Factoring; Feuerversicherungswesen; Finanzanalysen;
finanzielle Beratung; Finanzielle Förderung; finanzielle Schätzungen
(Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); finanzielles Spon-
soring; Finanzierungen;
Finanzierungsberatung;    Gebäudeverwaitung;    Geldwechselgeschäfte;
Geschäftsliquidationen (Finanzdienstleistungen); Gewährung von Teil-
zahlungskredite; Grundstücksverwaltung; Homebanking; Immobilien-
verwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immo-
bilien (Facility management); Inkassogeschäfte; Investmentgeschäfte;
elektronischer Kapitaltransfer; Krankenversicherungswesen; Kreditver-
mittlung; Leasing; Lebensversicherungswesen; Lombardgeschäfte; Mer-
gers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf
oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen;
numismatische Schätzungen; Sammeln von Spenden für Dritte; Schät-
zen von Briefmarken, Schmuck, Immobilien, Kunstgegenständen sowie
Schätzung von Reparaturkosten (Werteermittlung); Scheckprüfung;
Seeversicherungswesen;
Sparkassengeschäfte; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Unfall-
versicherungswesen; Vergabe von Darlehen; Vermietung von Büros
(Immobilien); Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von Vermögens-
anlagen in Fonds; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwal-
tung insbesondere auch durch Treuhänder; Verpachtung von landwirt-
schaftlichen   Betrieben;   Versicherungsberatung;    Verwahrung     von
Wertstücken in Safes; Wohnungsvermittlung; Zollabfertigung für Dritte

Klasse: 41
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitä-
ten
Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; Aus-
bildungsberatung und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung;
Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);
Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer
Diskothek, Modellagentur für Künstler, Bücherbusses, Clubs (Unterhal-
tung   oder    Unterricht), Internats, Spielcasinos, Golfplätzen, Kinder-
gärten (Erziehung); Filmvorführungen in Kinos; Betrieb von Museen
(Darbietung, Ausstellungen); Betrieb von Nachtklubs, Spielhallen, Sport-
anlagen, Sportcamps, Varietetheatern, Vergnügungsparks, zoologischen
Gärten; Coaching; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit
dem Computer); Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen
bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios;
Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines
Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Dienstleistungen eines Zei-
tungsreporters; Digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdenspra-
che; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von päda-
gogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Eintritts-
kartenvorverkauf (Unterhaltung); Erstellen von Bildreportagen; Erstellen
von Untertiteln; Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunter-
richt; Filmproduktion; Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Fotogra-
fieren; Glücksspiele; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbe-
texte), insbesondere Statistiken; Herausgabe von Verlagsdruckerzeug-
nissen in elektronischer Form, auch im Internet (ausgenommen für Wer-
bezwecke); Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung); Kalligrafie-
dienste; Komponieren von Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbe-
zwecke; Mikroverfilmung; Montage (Bearbeitung) von Videobändern;
Musikdarbietungen (Orchester); Online angebotene Spieldienstleistun-
gen (von einem Computernetzwerk); Organisation, Veranstaltung und
Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen,
Konferenzen,     Kongressen,     Konzerten,     Kolloquien,   Seminaren,
Workshops (Ausbildung) und Symposien; Party-Planung (Unterhaltung);
Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen
für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Synchronisa-
tion; Theateraufführungen; Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveran-
staltungen; Tierdressur; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veran-
staltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veran-
staltung von Bällen, Lotterien, Schönheitswettbewerben, Unterhaltungs-
shows (Künstleragenturen und Wettbewerben (Erziehung und Unter-
haltung)); Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten (ausge-
nommen Werbetexte); Verleih von Büchern (Leihbücherei); Vermietung
von Audiogeräten, Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und
Fernsehstudios, Bühnendekoration, Camcordern, Sportausrüstungen
(ausgenommen Fahrzeuge), Sporttaucherausrüstungen, Stadien, Ten-
nisplätzen, Theaterdekoration, Tonaufnahmen, Videokameras; Ver-
öffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih (Bänder);
Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusam-
menstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; re-
daktionelle Betreuung von Internetauftritten.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
hat mit Schreiben vom 15. Juli 2009 der Anmelderin gegenüber beanstandet, dass
das absolute Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vorliege. Das
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bestehe im Wesentlichen aus der bloßen
Übernahme sämtlicher für die Klassen 35, 36 und 41 in der Suchdatenbank des
DPMA aufgeführten, überhaupt nur möglichen Waren- und Dienstleistungsbe-
zeichnungen. Ein ernsthafter Benutzungswille könne nach Sachkunde und Le-
benserfahrung nicht angenommen werden, da eine solche umfangreiche (selbst
auch nur geplante) Nutzung oder Lizensierung als unmöglich erscheine. Es handle
sich um eine sogenannte ,,Hinterhaltsmarke”.

Die Anmelderin hat sich auf die Beanstandung hin zwar zur Unterscheidungskraft
und zum fehlenden Freihaltungsbedürfnis geäußert, ist aber nicht auf die beab-
sichtigte Nutzung der Anmeldung eingegangen.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat daraufhin mit Beschluss vom 7. August 2009
die Anmeldung zurückgewiesen. Eine erneute Überprüfung der Sach- und
Rechtslage habe ergeben, dass an der zuvor geäußerten Auffassung festzuhalten
sei.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie beantragt u. a.,

den Beschluss aufzuheben und die Marke zum Aktenzeichen
30 2009 028 397.4/36 einzutragen.

Sie vertritt die Auffassung, dass die Eintragung einer Marke keinen generellen,
von Amts wegen prüfbaren Benutzungswillen voraussetze; vielmehr sehe das
Markenrecht eine ,,Benutzungsschonfrist” vor. Zum Zeitpunkt der Anmeldung
müsse noch keine zwingende Benutzung vorgesehen sein, sondern diese dürfe
sich erst entwickeln. Aus dem Fehlen der Benutzungsabsicht ergebe sich noch
kein Rechtsmissbrauch. Für die klassenweise Anmeldung von Waren und Dienst-
leistungen gebe es sachliche Gründe, diese sei auch weithin üblich. Dabei spiele
es keine Rolle, ob eine Anmeldung ausschließlich mit Oberbegriffen oder unter
Einbeziehung der Unterbegriffe erfolge. Die Anmelderin selbst habe sehr wohl
eine ,,allgemeine (neutrale)” und ,,konkretisierende” Benutzungsabsicht. Das er-
gebe sich aus ihrer Domain ,,Soulhelp.de”.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das absolute Schutzhindernis der
bösgläubigen Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) liegt nicht vor.

1.
Eine Marke ist u. a. dann bösgläubig angemeldet, wenn der Anmelder keinen ei-
genen Benutzungswillen hat, sondern lediglich allein den Marktzutritt eines Dritten
verhindern will (,,Spekulationsmarke” oder ,,Hinterhaltsmarke”; Ströbele/Hacker,
MarkenG, 10. Auflage 2012, § 8 Rn. 688).

Grundsätzlich wird im Eintragungsverfahren der generelle Benutzungswille des
Anmelders widerleglich vermutet (BGH GRUR 2001, 242 Nr. 38 – Clase E; BGH
GRUR 2009, 780 Nr. 19 – Ivadal). Es ist nicht Sache des Anmelders, seinen Be-
nutzungswillen zu belegen; vielmehr hat das DPMA die erforderlichen Feststellun-
gen zu treffen (BPatG 28 W (pat) 588/10). Maßgeblich ist, ob sich eine Behinde-
rungsabsicht nach der Lebenserfahrung aufdrängt (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8
Rn. 687). Die darüber hinaus erforderliche Behinderungsabsicht ist ein subjektives
Tatbestandsmerkmal, das anhand aller erheblichen objektiven Umstände festge-
stellt werden muss (EuGH GRUR 2009, 763 – GOLDHASE Lindt; BGH GRUR
2001, 242 – Classe E).

Die Zurückweisung einer Anmeldung kann nur dann auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 Mar-
kenG gestützt werden, wenn das Fehlen des Benutzungswillens und die weiteren
Voraussetzungen der Bösgläubigkeit ersichtlich sind (§ 37 Abs. 3 MarkenG), also
ohne unfangreiche und zeitraubende Ermittlungen aus den zur Verfügung stehen-
den Informationsquellen festgestellt werden können (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8
Rn. 680).

Wenn die Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet
worden ist, so kann darin zwar ein Indiz für eine Behinderungsabsicht zu sehen
sein (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 688); es handelt sich aber um ein schwa-
ches Indiz, das für sich genommen die Behinderungsabsicht nicht belegt (BPatG
28 W (pat) 588/10). Weiter kommt es darauf an, ob die markenmäßige Benutzung
ernsthaft und nachvollziehbar geplant ist, oder ob Marken lediglich ,,gehortet” wer-
den (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 688).
Für eine Behinderungsabsicht spricht es, wenn die angemeldete Marke ganz oder
überwiegend beschreibenden Charakter hat oder sich einer Beschreibung annä-
hert, oder wenn sie einem nicht formal geschützten Zeichen ähnelt, das bereits
verwendet wird oder dessen Verwendung durch Dritte naheliegt (vgl. BGH GRUR
2008, 621 – AKADEMIKS; BGH GRUR 2009, 780 – Ivadal; Ströbele/Hacker
a. a. O. § 8 Rn. 690). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder einen
eigenen Geschäftsbetrieb hat; denn eine Benutzungsabsicht ist auch dann gege-
ben, wenn die Marke Dritten zur Benutzung überlassen werden soll (BGH GRUR
2001, 242 – Classe E).

2.
Gemessen an diesem Maßstab kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt wer-
den, dass die Marke ersichtlich bösgläubig angemeldet worden ist.

Die Marke ist zwar für ein außerordentlich weites Spektrum an Dienstleistungen
der Klassen 35, 36 und 41 angemeldet worden. Dies ist jedoch vom Gesetz aus-
drücklich zugelassen, wobei dem Anmelder nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und
§ 20 MarkenV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG die Wahl bleibt, durch die Bean-
spruchung der Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation möglichst alle Dienstleis-
tungen einer Klasse zu erfassen, oder lieber alle unter diese Oberbegriffe fallen-
den Kategorien von Dienstleistungen im Einzelnen detailliert aufzuzählen. Beide
Vorgehensweisen tragen dem registerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rech-
nung und gewährleisten die Publizitätsfunktion des Markenregisters. Im Übrigen
ist ein Anmelder nicht auf drei Klassen beschränkt, er kann vielmehr bei Bezah-
lung der entsprechenden Klassifikationsgebühren nach dem PatKostG (Anlage
zum Gebührenverzeichnis Nr. 331 300) auch weitere Klassen beanspruchen, ja
sogar alle 45 Klassen der Nizzaer Klassifikation, was in der Praxis gar nicht so
selten geschieht. Allein aus der Beanspruchung einer Vielzahl von einzelnen Wa-
ren und Dienstleistungen oder von Klassen mit ihren Oberbegriffen lässt sich ein
bösgläubiges Verhalten nicht ableiten.

Die Anmelderin kann nämlich die Absicht haben, die Anmeldung oder die Marke
ganz oder teilweise an einen oder mehrere Dritte zu übertragen oder Lizenzen an
ihr zu erteilen. In diesem Fall kann die Marke in Zukunft sehr wohl im gesamten
Bereich der in der Anmeldung benannten Dienstleistungen verwendet werden.
Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber bewusst geschaffen, als er sich von der im
alten WZG noch vorgeschriebenen Bindung zwischen Markenanmeldung und Ge-
schäftsbetrieb im MarkenG gelöst hat.

Die Internetrecherche des Senats hat ergeben, dass die Anmelderin nach ihren
eigenen veröffentlichten Angaben eine private Kinderhilfe betreibt. Das geschieht
in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins (Soulhelp e.V.). Die Anmelderin
ist Sängerin und Songschreiberin. Der Verein verkauft Kunstobjekte; ein Teil des
Verkaufserlöses wird für Kinder in Not und für Menschen mit Behinderung ge-
spendet. Auch Musik der Anmelderin kann über die Homepage des Vereins her-
untergeladen werden. Auch ein ideeler, karitativer Verein, der keine Gewinnerzie-
lungsabsicht verfolgt, kann eine Marke in der Öffentlichkeit ernsthaft benutzen
(EuGH GRUR 2009, 156 – Radetzky).

Auf Antrag der Anmelderin ist im Jahr 2007 die Marke soulrank-records eingetra-
gen worden. Ein Antrag auf Eintragung der Wortmarke ,,Soul-help” ist wegen feh-
lender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Es liegen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass die Anmelderin noch weitere Marken angemeldet hat und
somit Marken ,,hortet”.

Unter diesen Umständen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die hier
verfahrensgegenständliche Marke ganz oder teilweise an Dritte übertragen oder
lizenziert werden, und dass durch die Einnahmen die Arbeit des Vereins gefördert
werden kann. Das kann nicht als lebensfern und ausgeschlossen betrachtet wer-
den.

Auch andere Indizien für eine Behinderungsabsicht liegen nicht vor. Die Anmel-
dung hat als Bildmarke ein vergleichsweise hohes Gestaltungsniveau. Dass sie
bereits verwendeten Zeichen ähnelt, oder dass die Verwendung ähnlicher Zeichen
durch Dritte naheliegt, ist vom DPMA nicht geltend gemacht worden und auch
nicht ersichtlich. Im Übrigen dient die Bösgläubigkeitsprüfung nicht der von Amts
wegen erfolgenden Vorwegnahme eines späteren, nur auf Antrag eines Beteiligten
einzuleitenden Widerspruchsverfahrens.

Ob die angemeldete Marke in dem seit der Anmeldung vergangenen Zeitraum von
über drei Jahren verwendet worden ist, ist unerheblich. Gerade dann, wenn eine
Verwertung mit Hilfe von Dritten beabsichtigt sein sollte, liegt die Annahme nahe,
dass das erst dann geschehen soll, wenn die Marke eingetragen und somit re-
gisterrechtlich geschützt ist.

3.
Die Beschwerde hat aus diesen Gründen Erfolg, soweit sie die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses anstrebt. Die Eintragung der Marke kann der Senat
nicht anordnen; die Sache ist vielmehr zur weiteren Prüfung an das DPMA zu-
rückzugeben (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 70 Rn. 16).

Die Überprüfung der Dienstleistungsbegriffe und der Klassifizierung bleibt dem
DPMA vorbehalten.

Bender                            Dr. Hoppe                        Dr. Wache

Cl