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Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist ein Zusammenschluss von deutschen Verwertungsgesellschaften, u.a. der GEMA und der GVL.  Diese machte  urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im  Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF.  gegen einen PC Hersteller geltend. Bei den Ansprüchen wurde nicht zwischen der privaten und der gewerblichen Nutzung unterschieden. Der BGH hob die Entscheidung auf, gab aber der ZPÜ in wesentlichen Punkten Recht.

Soweit PCs für Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, bestehe auch bei einer Überlassung an Geschäftskunden die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden.   Diese Grundsätze stünden, so der BGH,  mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang.

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BGH Urteil vom 30. November 2011

I ZR 59/10

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

….

PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

UrhG § 54 Abs. 1 (F: 25.7.1994)

a) Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtli-
che PCs mit eingebauter Festplatte, die in den Jahren 2002 bis 2005 in
Verkehr gebracht wurden, im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF dazu ge-
eignet und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen.

b) Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte im Sinne des § 54
Abs. 1 UrhG aF zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeig-
net und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den
dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestat-
tet sind.

c) Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für
Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken ge-
nutzt werden können, ist dies für die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1
UrhG aF selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funkti-
onen überwiegen sollte.

d) Der Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informati-
onswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) über
die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern steht einem Vergü-
tungsanspruch für PCs mit eingebauter Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG
aF nicht entgegen.

e) Soweit PCs für Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF
zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt
sind, besteht auch bei einer Überlassung an Geschäftskunden die Ver-
mutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet
werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermu-
tung; sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass nach dem
normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstel-
lung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrschein-
lich ist.

BGH, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 59/10 – OLG München

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-
kamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2010 auf-
gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurück-
verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1         Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesell-
schaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im
Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF geltend machen kön-
nen. Die Beklagte ist Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebau-
ter Festplatte. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehr-
bringens und der Veräußerung solcher PCs in den Jahren 2002 bis 2005 im
Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer
Zahlungspflicht und Zahlung der Vergütung geltend.

2         Die Klägerin hat – nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,
§ 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (vgl. Eini-
gungsvorschlag vom 31. Juli 2007 – Sch-Urh 75/05, ZUM 2007, 767) – in der
ersten Stufe der Klage beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeich-
nung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeit-
raum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar
2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Per-
sonalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und
Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die
Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden laut Auskunft
nach vorstehender Ziffer I in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten
oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Fest-
platte, einschließlich Laptops und Notebooks, eine Vergütung in Höhe von
18,42  zuzüglich 7% Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, diese Geräte
wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.

3          Das Oberlandesgericht hat diesen Anträgen durch Teilurteil stattgege-
ben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-
trag weiter.

Entscheidungsgründe:

4          I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der
Beklagten nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die begehrte Auskunft verlangen, weil es
sich bei einem PC mit Festplatte um ein nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungs-
pflichtiges Vervielfältigungsgerät handele. Die Beklagte schulde der Klägerin für
jeden in Verkehr gebrachten PC mit Festplatte nach § 54d Abs. 1 UrhG aF in
Verbindung mit Ziffer I 4 der Anlage zu § 54d UrhG aF eine Vergütung von
18,42 . Dazu hat es ausgeführt:

5          Zur Beantwortung der Frage, ob der PC mit Festplatte für eine Ver-
vielfältigung im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF technisch geeignet und erkenn-
bar bestimmt sei, sei nicht auf die einzelnen Modelle der Beklagten abzustellen,
sondern auf die Gerätegattung. Danach sei die technische Eignung zur Vor-
nahme von Vervielfältigungen zu bejahen, da mit der Festplatte eines PCs Bild-
und Tonaufzeichnungen angefertigt werden könnten. Dem stehe nicht entge-
gen, dass hierzu Zusatzeinrichtungen wie beispielsweise TV-Karten erforderlich
seien. PCs mit Festplatte seien auch erkennbar für solche Vervielfältigungen
bestimmt gewesen. Die Beklagte habe im Jahr 2003 zumindest 2% und in den
Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten ausgerüstet
und für PCs mit TV-Karten geworben. Dieser Zweckbestimmung stehe nicht
entgegen, dass der PC noch eine Vielzahl anderer Aufgaben erfüllen könne.
Die erhobenen Ansprüche seien nicht durch die Zahlung der Brennervergütung
erledigt. Der PC mit Festplatte sei nicht Glied einer Gerätekette, in der der
Brenner die vergütungspflichtige Vervielfältigung vornehme. Die Beklagte ma-
che ohne Erfolg geltend, ihre Business-PCs würden nicht für die Anfertigung
von Privatkopien verwendet. Sie habe nicht bewiesen, dass ihre Business-PCs
nahezu ausschließlich urheberrechtsneutral verwendet würden. Die geltend
gemachten Ansprüche seien auch nicht verwirkt.

6         II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-
desgericht.

7         1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, die Klageanträge
seien unbestimmt und damit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil sie
keine Mindestspeicherkapazität der in die PCs eingebauten Festplatten nennen.
Die Frage, ob die von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr
gebrachten PCs nur bei einer bestimmten Mindestspeicherkapazität der einge-
bauten Festplatte dazu geeignet waren, vergütungspflichtige Vervielfältigungen

vorzunehmen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der
Klageanträge.

8           2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftser-
teilung und Feststellung der Vergütungspflicht können jedoch mit der vom Ober-
landesgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.

9           a) Es ist lediglich zu beurteilen, ob Ansprüche wegen PCs mit eingebau-
ter Festplatte begründet sind, die bis zum 31. Dezember 2005 in Verkehr ge-
bracht wurden. Damit ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für
Vervielfältigungsgeräte durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG).
Für den Streitfall ist allein die alte Rechtslage maßgeblich. Danach gilt Folgen-
des:

10          Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es durch Aufnahme von
Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem
Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF ver-
vielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG aF gegen
den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und
den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Ton-
trägern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind,
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräu-
ßerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, sol-
che Vervielfältigungen vorzunehmen. Als angemessene Vergütung nach § 54
Abs. 1 UrhG aF gelten gemäß § 54d Abs. 1 UrhG aF die in der Anlage be-
stimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Nach Ziffer I 4 der
Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF beträgt die Vergütung gemäß § 54 Abs. 1
UrhG aF für jedes Bildaufzeichnungsgerät, dessen Betrieb nach seiner Bauart
keine gesonderten Träger erfordert, 18,42 .

11         Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der
Vergütung Verpflichteten gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF Auskunft über Art und
Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr
gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen (§ 54g Abs. 1 Satz 1
UrhG aF); die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich dabei auch auf die
Benennung der Bezugsquellen (§ 54g Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UrhG aF).

12         b) Die Beklagte ist danach nur dann zur Auskunftserteilung und Zahlung
einer Vergütung verpflichtet, wenn es sich bei den von ihr in den Jahren 2002
bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte um vergütungs-
pflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF handelte.
Das setzt voraus, dass die Geräte zur Vornahme von Vervielfältigungen durch
Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertra-
gungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1
oder 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar bestimmt waren. Die Kläge-
rin hat geltend gemacht, die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit
Festplatte seien für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen zum Pri-
vatgebrauch (§ 53 Abs. 1 UrhG aF) geeignet und bestimmt gewesen. Auf der
Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann nicht
angenommen werden, dass die hier in Rede stehenden PCs diese Vorausset-
zungen erfüllten.

13         aa) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann zur Beantwor-
tung der Frage, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit einge-
bauter Festplatte zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und
bestimmt waren, nicht auf die Gerätegattung ,,PC mit eingebauter Festplatte”
abgestellt werden.

14         Der Senat hat zwar in der vom Oberlandesgericht herangezogenen Ent-
scheidung ,,Telefaxgeräte” ausgeführt, dass die Frage, ob Telefaxgeräte zur
Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt sind, grund-
sätzlich nicht nach der konkreten Bauweise einzelner Gerätetypen, sondern ge-
nerell beantwortet werden muss. In jenem Verfahren war aber nach dem zu-
grundeliegenden Sachverhalt davon auszugehen, dass die von der dortigen
Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte hinsichtlich ihrer Tauglichkeit für die
Vervielfältigung geschützten Schriftgutes nicht anders beschaffen waren als
andere Geräte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 – I ZR 208/96, BGHZ 140,
326, 330 – Telefaxgeräte). Eine nach Gerätegattungen generalisierende Be-
trachtungsweise setzt daher voraus, dass alle Geräte der fraglichen Gattung
dazu geeignet und bestimmt sind, vergütungspflichtige Vervielfältigungen vor-
zunehmen.

15         Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass diese Voraussetzung
im Streitfall erfüllt ist. Es hat angenommen, die technische Eignung zur Vor-
nahme von Vervielfältigungen sei zu bejahen, da mit der Festplatte eines PCs
Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt werden könnten. Diese Feststellung
lässt nicht erkennen, dass alle PCs mit eingebauter Festplatte, die in den hier in
Rede stehenden Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, für Bild-
oder Tonaufzeichnungen verwendet werden konnten. Die Revision rügt mit
Recht, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berück-
sichtigt, bei den hier in Rede stehenden Geräten sei die Festplattenkapazität zu
gering gewesen, um derartige Vervielfältigungen vorzunehmen. Die Revision
rügt weiter mit Recht, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten
übergangen, PCs seien in den Jahren 2002 bis 2005 nicht zur Vornahme sol-

cher Aufnahmen geeignet gewesen, weil es regelmäßig zu Systemabstürzen,
verschwindenden Bildern und Tonausfällen gekommen sei.

16         bb) Das Oberlandesgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig
– nicht festgestellt, ob und inwieweit die einzelnen Modelle der von der Beklag-
ten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte für Bild- oder Tonauf-
zeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF verwendet werden konnten.

17         Es hat zwar festgestellt, dass die Beklagte im Jahr 2003 zumindest 2%
und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten
ausgerüstet hatte und dass im fraglichen Zeitraum mit von der Beklagten in
Verkehr gebrachten PCs über TV-Karten auch Bild- oder Tonaufzeichnungen
vorgenommen wurden. Diesen Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen,
dass sämtliche Modelle oder welche Modelle der von der Beklagten in Verkehr
gebrachten PCs als Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF
genutzt werden konnten.

18         III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandes-
gerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat
kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung
reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision können die von
der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Fest-
stellung der Vergütungspflicht auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht
getroffenen Feststellungen auch nicht verneint werden.

19         1. Die Klägerin ist berechtigt, die erhobenen Ansprüche geltend zu ma-
chen. Die Ansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG aF und § 54g Abs. 1 UrhG aF
können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nach § 54h
Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungs-
ansprüche allerdings auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen
Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesell-
schaften, sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.
November 2008 – I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 – Ko-
pierläden II, mwN). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassostel-
le.

20         Die Revision hält die nach § 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG aF
(jetzt § 13c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG) hinsichtlich der geltend gemach-
ten Ansprüche begründete Vermutung, dass die Klägerin die Rechte aller Be-
rechtigten wahrnimmt, für widerlegt. Die Klägerin nehme nicht sämtliche An-
sprüche wegen derartiger Vervielfältigungen wahr, weil wenigstens eine weitere
Wahrnehmungsgesellschaft, die Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH (TWF),
die nicht Gesellschafterin der Klägerin sei, die entsprechenden Rechte ihrer
Mitglieder (Werbefilmer und Werbefilmproduzenten) selbst vertrete. Damit kann
die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen
Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen
ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO).

21         2. Ein PC mit Festplatte ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ange-
nommen hat, nicht deshalb für Bild- und Tonaufzeichnungen ungeeignet, weil
solche Aufzeichnungen erst nach der Einrichtung von Zusatzgeräten wie bei-
spielsweise TV- oder Audio-Karten möglich sind.

22         Das Erfordernis von Zusatzeinrichtungen spricht nicht gegen die techni-
sche Eignung eines Gerätes zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfälti-
gungen. Der Senat hat entschieden, dass Video-Geräte auch dann als geeignet
zur Aufnahme von Fernsehsendungen auf Video-Band im Sinne des seinerzeit
geltenden § 53 Abs. 5 UrhG aF (später § 54 Abs. 1 UrhG aF) anzusehen sind,
wenn dazu Zusatzeinrichtungen oder Umbauarbeiten erforderlich sind (BGH,
Urteil vom 19. Dezember 1980 – I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. – Video-
Recorder). Für PCs gilt nichts anderes. PCs sind auch dann als geeignet zur
Aufnahme von Funksendungen auf der Festplatte im Sinne des § 54 Abs. 1
UrhG aF anzusehen, wenn dazu Zusatzgeräte oder Umbauarbeiten notwendig
sind.

23           Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich der
Sachverhalt der Entscheidung ,,Video-Recorder” vom Sachverhalt des vorlie-
genden Rechtsstreits darin unterscheidet, dass dort der unveränderte Video-
Recorder im Zusammenspiel mit einem Empfänger wie einem Fernsehapparat
zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen in der Lage war, während hier der PC
erst nach Einbau weiterer Bauteile zur Aufzeichnung von Funksendungen im-
stande ist. Der Senat hat bereits in der Entscheidung ,,Video-Recorder” deutlich
gemacht, dass es für die Vergütungspflicht eines Aufnahmegeräts nicht darauf
ankommt, ob es erst im Zusammenwirken mit anderen technischen Vorrichtun-
gen funktionsfähig ist und ob diese anderen technischen Vorrichtungen in das
Aufnahmegerät eingebaut werden müssen (vgl. BGH, GRUR 1981, 355, 357).

24           3. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Beklagten in
Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte seien erkennbar für Bild- und Tonauf-
zeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt gewesen. Die Be-
klagte habe im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 je-
weils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten ausgerüstet und für PCs mit TV-Karten
geworben.

25         Die Revision rügt ohne Erfolg, es lasse sich nichts daraus herleiten, dass
die Beklagte im fraglichen Zeitraum in einem sehr geringen Umfang PCs mit
eingebauter TV-Karte hergestellt habe. Solche PCs seien in Bezug auf die in
§ 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Vergütungspflicht andere Geräte, als der bloße
PC mit eingebauter Festplatte.

26         Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte für Bild- und Tonauf-
zeichnungen geeignet und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie be-
reits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten
ausgestattet sind. Ein PC ist für derartige Aufzeichnungen technisch geeignet,
wenn diese auf seiner Festplatte nach der Einrichtung solcher Zusatzgeräte
vorgenommen werden können (vgl. oben Rn. 22 ff.). Ein PC ist für Bild- oder
Tonaufzeichnungen erkennbar bestimmt, wenn allgemein bekannt ist oder dafür
geworben wird, dass er nach Einrichtung von Zusatzgeräten für derartige Auf-
zeichnungen verwendet werden kann.

27         4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Annahme einer bestimm-
ten Zweckbestimmung stehe entgegen, dass ein PC als Multifunktionsgerät vie-
len unterschiedlichen Zwecken diene, die von der Steuerung von Produktions-
anlagen über die Erstellung wissenschaftlicher Berechnungen bis zur Erfüllung
der Aufgaben einer schlichten Schreibmaschine reichten.

28         Die Vergütungspflicht hängt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ange-
nommen hat, nicht davon ab, dass die Vervielfältigung der ausschließliche
Zweck des Geräts ist. Das Erfordernis der Zweckbestimmung soll lediglich die-
jenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine
Vervielfältigung erlauben, zu diesem Zweck aber nicht in Verkehr gebracht wer-
den (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 – I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 –
Readerprinter; Urteil vom 5. Juli 2001 – I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 =

WRP 2002, 219 – Scanner). Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungs-
gemäß nicht nur für Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen
Zwecken genutzt werden können, ist dies daher selbst dann unerheblich, wenn
die Nutzung der anderen Funktionen überwiegen sollte (vgl. BGH, Urteil vom
30. Januar 2008 – I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 29 = WRP 2008, 1229 –
Multifunktionsgeräte).

29         5. Die Revision macht geltend, nach dem vom Oberlandesgericht außer
Acht gelassenen Vortrag der Beklagten hätten alle von der Beklagten zwischen
2002 und 2005 veräußerten PCs nicht nur über eine Festplatte, sondern auch
über einen CD-Brenner oder DVD-Brenner verfügt. Ein solcher Brenner könne
nach dem vom Oberlandesgericht übergangenen Vorbringen der Beklagten nur
in einer Funktionseinheit mit einem PC, der zwingend über eine Festplatte ver-
fügen müsse, Kopien von Audio- oder Video-Dateien erstellen. Nachdem sich
die Klägerin durch den Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesver-
band Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BIT-
KOM) für einen PC mit Festplatte dafür entschieden habe, die Vergütungspflicht
an der internen Komponente Brenner festzumachen, sei der Vergütungsan-
spruch in Bezug auf den PC realisiert. Damit dringt die Revision nicht durch.

30         Die Ausführungen der Revision beruhen auf der unzutreffenden Annah-
me, die Klägerin nehme die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit wegen Ver-
vielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF in Anspruch, die durch eine
aus einem Brenner und der Festplatte eines PCs bestehende Gerätekette vor-
genommen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts geht es
im Streitfall allein um Bild- oder Tonaufzeichnungen auf der Festplatte, nicht
aber um Bild- oder Tonaufzeichnungen auf CD oder DVD mit einer aus einem
Brenner und der Festplatte zusammengesetzten Gerätekette. Entgegen der
Ansicht der Revision steht daher der Umstand, dass die Klägerin mit dem BIT-

KOM Gesamtverträge für die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern
geschlossen hat, einem Vergütungsanspruch für PCs mit eingebauter Festplat-
te nicht entgegen. Die neben die Brennervergütung tretende Vergütung für PCs
mit Festplatte führt – anders als die Revision meint – zu keiner gesetzes- und
systemwidrigen Doppelvergütung. Die Frage, welches Gerät einer Gerätekette
am deutlichsten dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu wer-
den und ob nur dieses Gerät als vergütungspflichtig angesehen werden darf
(vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, GRUR 2011, 1007 Rn. 27 ff. = WRP
2011, 1478 – Drucker und Plotter II, mwN), stellt sich nicht.

31         Auch den Gesamtverträgen lässt sich, wie das Oberlandesgericht zutref-
fend angenommen hat, nicht entnehmen, dass mit Zahlung der Brennervergü-
tung zugleich Vergütungsansprüche wegen anderer Geräte – wie PCs – abge-
golten sein sollen. Mit Zahlung der Vergütung sind nach § 2 Abs. 2 der Ge-
samtverträge die Ansprüche gemäß §§ 54, 54a UrhG abgegolten, die durch
Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Vertragsprodukte entstehen.
Unter Vertragsprodukten sind nach § 1 der Gesamtverträge CD-Brenner bzw.
DVD-Brenner zum Einbau oder Anschluss an PCs zu verstehen. In der Präam-
bel des Gesamtvertrages für DVD-Brenner ist ausdrücklich festgehalten, dass
,,andere Geräte als die genannten Vertragsprodukte durch die Vereinbarung
nicht berührt” werden.

32         6. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die
Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, ihre Business-PCs würden
nicht für die Anfertigung von Privatkopien verwendet.

33         a) Soweit PCs der Beklagten dazu geeignet und bestimmt waren, Ver-
vielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach
§ 53 Abs. 1 UrhG aF vorzunehmen, besteht – wie das Oberlandesgericht zutref-
fend angenommen hat – auch bei einer Überlassung solcher PCs an Geschäfts-
kunden die Vermutung, dass mit diesen PCs tatsächlich solche Vervielfältigun-
gen vorgenommen worden sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine wi-
derlegliche Vermutung. Sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass
mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang Privatkopien angefertigt
worden sind. Im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungs-
pflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, geht es dabei um den Nach-
weis, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs
für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahr-
scheinlich ist.

34          aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der
Prüfung der Frage, ob bestimmte Geräte oder Bild- und Tonträger vergütungs-
pflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF sind, nicht auf den Umfang der ur-
heberrechtsrelevanten Verwendung an. Der Gesetzgeber hat die Vergütungs-
pflicht in dieser Regelung an die durch die Veräußerung geschaffene Möglich-
keit geknüpft, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Dies rechtfertigt die An-
nahme, dass bei einer entsprechenden Zweckbestimmung auch eine Verwen-
dung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF führt, die – insgesamt ge-
sehen – nur einen geringen Umfang einnimmt (vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG aF
BGHZ 140, 326, 331 f. – Telefaxgeräte, mwN). Einer unangemessenen Auswei-
tung der Vergütungspflicht beugt § 54c UrhG aF vor. Danach entfällt der An-
spruch, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
kann, dass die Geräte oder die Bild- und Tonträger nicht zu Vervielfältigungen
im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden. Diese Aus-
nahmebestimmung ist – trotz der im Jahr 1994 eingefügten amtlichen Über-
schrift ,,Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr” – nicht auf Geräte be-
schränkt, die für die Ausfuhr bestimmt sind (BGHZ 121, 215, 220 f. – Reader-
printer; 140, 326, 332 – Telefaxgeräte).

35          Danach besteht die gesetzliche Vermutung, dass Geräte oder Bild- und
Tonträger, die zur Vervielfältigung von Werken durch Aufnahme von Funksen-
dungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder
Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF geeignet und
bestimmt sind, tatsächlich für solche Vervielfältigungen benutzt werden. Dabei
handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine wi-
derlegliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die den Gegenbeweis in vol-
lem Umfang zulässt (BGHZ 121, 215, 220 f. – Readerprinter, mwN). Beruht die
Vermutung auf der Zweckbestimmung der Geräte oder der Bild- und Tonträger,
mit ihnen Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatge-
brauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF anzufertigen, lässt der Nachweis einer nicht
ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung die Vergü-
tungspflicht entfallen (vgl. BGH, GRUR 1981, 355, 360 – Video-Recorder).

36          bb) Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht und der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang.

37          Die in § 53 Abs. 1 UrhG aF vorgesehene Schranke des Vervielfältigungs-
rechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Anspruch auf Vergütung beru-
hen auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft. Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmung auszule-
gen.

38          Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die
Mitgliedstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Vervielfälti-
gungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Ge-
brauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der
Bedingung (vorsehen), dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich er-

halten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der
Richtlinie 2001/29/EG auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutz-
gegenstand angewendet wurden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union verlangt diese Bestimmung einen Zusammenhang
zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs be-
stimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung
und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen, Geräte und Medien für pri-
vate Vervielfältigungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – C-467/08,
GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 – Padawan/SGAE).

(1) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der ,,Padawan”-Entschei-
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dung des Gerichtshofs nicht, dass eine Abgabe für Privatkopien auf Geräte, die
Unternehmen überlassen werden, unzulässig ist. Nach der ,,Padawan”-
Entscheidung ist eine unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Pri-
vatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung dann
nicht mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn die Geräte nicht privaten
Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der An-
fertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50
– Padawan/SGAE). Danach ist eine Vergütung für Privatkopien auf Geräte, die
nicht privaten Nutzern überlassen werden, mit der Richtlinie 2001/29/EG ver-
einbar, wenn die Geräte nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anferti-
gung von Privatkopien vorbehalten sind. Die Überlassung der Geräte an natürli-
che Personen ist nach der ,,Padawan”-Entscheidung entgegen der Ansicht der
Revision nicht notwendige Vorbedingung eines Vergütungsanspruchs, sondern
lediglich notwendige Vorbedingung für die Begründung der (unwiderleglichen)
Vermutung, dass mit diesen Geräten tatsächlich Privatkopien angefertigt wer-
den (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54-58 – Padawan/SGAE).

40         (2) Die Annahme, bei Geräten oder Bild- und Tonträgern, die für Bild-
oder Tonaufzeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF durch eine natürli-
che Person zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und
bestimmt sind, bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass sie tatsächlich für
solche Aufzeichnungen benutzt werden, steht gleichfalls mit der Richtlinie
2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang. Das gilt
nicht nur für den Fall, dass diese Geräte natürlichen Personen überlassen wer-
den, sondern auch dann, wenn diese Geräte anderen als natürlichen Personen
überlassen werden. Letzteres bedarf beim derzeitigen Stand des Verfahrens al-
lerdings keiner abschließenden Entscheidung.

41         Werden die fraglichen Geräte natürlichen Personen zu privaten Zwecken
überlassen, ist es nach der ,,Padawan”-Entscheidung des Gerichtshofs nicht er-
forderlich nachzuweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte tatsächlich Privatkopien
angefertigt worden sind und der Urheber des geschützten Werkes insofern ei-
nen Nachteil erleidet. Denn bei natürlichen Personen wird unwiderleglich ver-
mutet, dass sie diese Überlassung vollständig ausschöpfen, dass sie also sämt-
liche mit diesem Gerät verbundenen Funktionen, einschließlich der Vervielfälti-
gungsfunktion nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 f. – Padawan/SGAE).
Das folgt daraus, dass der Vergütungsanspruch für Privatkopien bereits auf-
grund der mit der Überlassung der Geräte an natürliche Personen begründeten
Möglichkeit zur Anfertigung von Privatkopien besteht und nicht voraussetzt,
dass die Erstellung von Privatkopien tatsächlich nachgewiesen wird (EuGH,
GRUR 2011, 50 Rn. 56-58 – Padawan/SGAE).

42         Werden Geräte, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und be-
stimmt sind, anderen als natürlichen Personen überlassen, ist nach der Richtli-
nie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichfalls die Ver-
mutung gerechtfertigt, dass diese Geräte auch zur Anfertigung von Privatkopien
verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erlegt die Re-
gelung in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Erwägungsgrund 35 der Richtlinie
2001/29/EG dem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationa-
len Recht einführt, eine Erfolgspflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen sei-
ner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs ge-
währleisten muss, der den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbe-
sondere dann ersetzen soll, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
entstanden ist. Denn andernfalls wäre diesen Bestimmungen jede Wirksamkeit
genommen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-462/09, GRUR 2011, 909
Rn. 34 – Stichting/Opus). Würde den Urhebern bei einer Überlassung von zur
Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräten an andere
als natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass
diese Geräte für die Anfertigung von Privatkopien genutzt werden, wäre nicht
gewährleistet, dass sie einen gerechten Ausgleich für den ihnen entstandenen
Schaden erhalten. Sie könnten dieser Darlegungs- und Beweislast nämlich in
der Regel nicht genügen, weil sie die Endnutzer der Geräte nicht kennen. Bei
dieser Vermutung handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung.
Werden solche Geräte anderen als natürlichen Personen überlassen, kann
nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Geräte zur Anfer-
tigung von Privatkopien genutzt werden. Deshalb kann die Vermutung durch
den Nachweis widerlegt werden, dass diese Geräte eindeutig anderen Zwecken
als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind.

43         (3) Mit der Richtlinie 2001/29/EG ist es ferner vereinbar, wenn die Vergü-
tungspflicht beim Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit
einer privaten Nutzung auch für Geräte entfällt, die zur Vornahme von Verviel-
fältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF durch natürliche Personen zum
privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind. Dies
ergibt sich aus Satz 6 des Erwägungsgrundes 35 der Richtlinie 2001/29/EG,
wonach die Zahlungsverpflichtung in bestimmten Situationen entfallen kann, in
denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde (vgl. EuGH,
GRUR 2011, 50 Rn. 39 – Padawan/SGAE).

44           b) Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der vom Oberlandesgericht ge-
troffenen Feststellungen davon auszugehen, dass mit den von der Beklagten in
den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte nach § 54
Abs. 1, § 53 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Bild- und Tonaufzeichnungen
angefertigt worden sind, soweit die Speicherkapazität der Festplatte dieser PCs
solche Aufzeichnungen ermöglichte.

45           aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe das unter
Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt,
dass bei PCs klar zwischen privat genutzten PCs (,,Consumer PCs”) und ge-
schäftlich genutzten PCs (,,Business-PCs”) unterschieden werde und die Be-
klagte in den fraglichen Jahren weniger als 1% ihrer PCs an Endkunden gelie-
fert habe. Es kann offenbleiben, ob aufgrund dieser Behauptungen der Beklag-
ten – die mangels abweichender Feststellungen des Oberlandesgerichts für die
Beurteilung in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen sind – davon aus-
zugehen ist, dass in den Jahren 2002 bis 2005 nur 1% der PCs der Beklagten
als ,,Consumer-PCs” von Privatkunden und 99% der PCs der Beklagten als
,,Business-PCs” von Geschäftskunden als Endnutzern erworben worden sind.
Das ist zwar deshalb zweifelhaft, weil zu den Kunden der Beklagten unstreitig
Zwischenhändler gehörten, die die PCs der Beklagten auch an Privatkunden als
Endnutzer weiterveräußerten. Darauf kommt es aber nicht an, weil auch die an
Geschäftskunden als Endnutzer veräußerten ,,Business-PCs” der Beklagten
nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts als nach
§ 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte anzusehen
sind.

46         bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht
bewiesen, dass die von ihr in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten
,,Business-PCs” nahezu ausschließlich urheberrechtsneutral verwendet worden
seien. Diese tatrichterliche Feststellung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin
überprüfbar, ob das Oberlandesgericht gegen Verfahrensrecht oder gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Fehler zeigt die
Revision nicht auf.

47         (1) Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden,
dass ,,Business-PCs” erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallen-
den Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG aF ver-
wendet werden. PCs mit Festplatte, die an Behörden oder Unternehmen, Ge-
werbetreibende oder Freiberufler geliefert werden und für Bild- und Tonauf-
zeichnungen genutzt werden können, können dafür am Arbeitsplatz auch zu
privaten Zwecken genutzt werden (vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 26;
Dreier, ZUM 2011, 281, 287 ff.). Hinzu kommt, dass solche PCs in einer Viel-
zahl von Fällen durch Weiterverkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatperso-
nen zweitverwertet werden, die diese PCs dann auch zur Herstellung privater
Vervielfältigungen nutzen (vgl. Schiedsstelle, ZUM 2007, 767, 772).

48         (2) Das Oberlandesgericht hat angenommen, aus der von der Beklagten
vorgelegten Pressemitteilung des BITKOM zu einer von ihm in Auftrag gegebe-
nen Studie ergebe sich nicht, dass mit PCs nur in einem rechtlich unerheblichen
Umfang urheberrechtlich geschützte Vorlagen vervielfältigt würden.

49         Die Revision rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe dabei außer
Acht gelassen, dass die vom BITKOM in Auftrag gegebene Studie aus dem
Jahr 2008 stamme und sich damit auf Geräte beziehe, die hinsichtlich ihrer
technischen Möglichkeiten nicht mit den hier in Rede stehenden Geräten der

Jahre 2002 bis 2005 verglichen werden könnten, sondern anders als diese
weitgehend zur Aufzeichnung von Audio- und Video-Dateien geeignet gewesen
seien. Berücksichtige man dies, ergäben sich für die Geräte der Jahre 2002 bis
2005 urheberrechtsrelevante Kopiervorgänge in einer Größenordnung von
deutlich unter 1% bei privater Nutzung und im einstelligen Promillebereich bei
geschäftlicher Nutzung.

50         Entgegen der Darstellung der Revision hat das Oberlandesgericht be-
rücksichtigt, dass die vom BITKOM in Auftrag gegebene Studie nicht die Jahre
2002 bis 2005, sondern das Jahr 2008 betrifft. Es hat jedoch angenommen, die
– nach der Studie anzunehmende – geringe Dauer der Nutzung privat und ge-
schäftlich angeschaffter Computer für Privatkopien lasse nicht darauf schließen,
dass die Computer praktisch nicht in urheberrechtlich relevanter Weise genutzt
würden. Für die Frage des Umfangs der urheberrechtsrelevanten Nutzung
komme es nämlich nicht auf die Nutzungsdauer des Computers, sondern auf
die absolute Zahl der angefertigten Kopien an. Solches Zahlenmaterial enthalte
die Studie nicht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

51         7. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die geltend
gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt. Soweit die Revision vorbringt, eine
Gesamtbetrachtung der Umstände führe zu dem Ergebnis, dass der Durchset-
zung etwaiger Ansprüche der Klägerin der Einwand rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens entgegenstehe, versucht sie lediglich, die Beurteilung des Tatrich-
ters durch ihre abweichende eigene Ansicht zu ersetzen, ohne dabei einen
Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen.

52         a) Die Revision macht vergeblich geltend, aufgrund von Äußerungen des
Verhandlungsführers der Klägerin bei den Verhandlungen zwischen dieser und
dem Branchenverband BITKOM über die Brennervergütung sei für die Beteilig-
ten völlig klar gewesen, dass neben der Abgabe für Brenner kein Raum für eine
Vergütung für PCs bestehe. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei ange-
nommen, dass die behaupteten Äußerungen des Verhandlungsführers der Klä-
gerin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten begründen konn-
ten, weil die Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt nicht Mitglied des BITKOM war.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Äußerun-
gen des Verhandlungsführers der Klägerin nicht nur gegenüber den Mitgliedern
des BITKOM, sondern in der gesamten Branche kommuniziert wurden. Die be-
haupteten Äußerungen eines Verhandlungsführers der Klägerin konnten bei
unbeteiligten Dritten auch dann kein schützenswertes Vertrauen begründen,
wenn diese derselben Branche angehörten wie die Mitglieder des BITKOM.

53         b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich ein rechtsmissbräuchli-
ches Verhalten der Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass in dem von ihr im
Februar 2005 herausgegebenen Hinweisblatt ,,Die Vergütungspflicht für Auf-
zeichnungsgeräte und unbespielte Bild- oder Tonträger (Leermedien)” keine
PCs aufgeführt sind. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte
könne sich nicht mit Erfolg auf diesen Umstand berufen, weil das Hinweisblatt
die vergütungspflichtigen Aufzeichnungsgeräte – wie die Formulierung ,,u.a.”
zeige – nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgezählt und PCs daher nicht
ausgeschlossen habe. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme, das Hin-
weisblatt führe ausgerechnet den PC, also das umstrittenste Gerät mit dem
größten Vergütungspotential, versehentlich nicht auf, erscheine in hohem Maße
erfahrungswidrig. Das Oberlandesgericht ist nicht davon ausgegangen, dass
PCs nur versehentlich nicht im Hinweisblatt genannt sind. Es hat vielmehr da-
rauf verwiesen, dass die Frage, ob PCs zu den vergütungspflichtigen Aufzeich-
nungsgeräten zählen, offen war und die Beklagte daher keinen Grund zu der
Annahme hatte, diese Frage sei in ihrem Sinne geklärt.

54          c) Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung
der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die
Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen
könne. Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergü-
tungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die
Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Be-
trag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen las-
sen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 – Padawan/SGAE; GRUR 2011,
909 Rn. 18-29 – Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, 1007 Rn. 30 – Drucker und
Plotter II). Die Beklagte war aber an einer entsprechenden Kalkulation ihrer Ab-
gabepreise nicht gehindert. Ihr war bekannt, dass die Frage der Vergütungs-
pflicht für PCs mit Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG aF umstritten war und die
Klägerin für solche Geräte eine Vergütung forderte. Sie handelte daher, wie das
Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auf eigenes Risiko, soweit
sie diese Vergütung bei der Bemessung des Kaufpreises nicht berücksichtigt
hat.

55          d) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe als markt-
beherrschendes Unternehmen nicht, wie es kartellrechtlich geboten gewesen
sei, alle Hersteller, Importeure und Händler von PCs, sondern nur 25 von knapp
200 Marktteilnehmern in gleicher Weise wie die Beklagte in Anspruch genom-
men. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin
dadurch, dass sie die vergütungspflichtigen Hersteller, Importeure und Händler
von PCs nicht gleichzeitig, sondern nacheinander in Anspruch nimmt, nicht ge-
gen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt. Für eine solche Vor-
gehensweise sprechen Gründe der Prozessökonomie. Eine Begünstigung der
erst später in Anspruch genommenen Unternehmen ist nach den Feststellun-
gen des Oberlandesgerichts nicht zu erwarten. Insbesondere ist nicht ersicht-
lich, dass die Forderungen gegen diese Unternehmen verjährt sein könnten.

Der Umstand, dass die Klägerin mit einigen Unternehmen (vorsorglich) Verjäh-
rungsverzichtsvereinbarungen abgeschlossen hat, lässt entgegen der Ansicht
der Revision nicht darauf schließen, dass Forderungen der Klägerin gegen an-
dere Unternehmen bei deren Inanspruchnahme verjährt sind.

Bornkamm                          Pokrant                          Schaffert

Koch                               Löffler

Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 04.03.2010 – 6 WG 6/08 –