Das Bundespatentgericht hatte aktuell zu entscheiden, ob zwischen weit Buchstaben-Bild-Marken,
in deren Mittelpunkt der Buchstaben M stand, Verwechslungsgefahr besteht. Die zeitlich ältere
Marke war durch ein einfache schwarzes M gekennzeichnet, die jüngere Marke war ein weisses M in
anderer Schriftorm in einem roten Quadrat mit abgerundeten Ecken.
Das Bundespatengericht sah die beiderseitigen Marken in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck derart
als derart unterschiedlich, dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen in jeder Richtung
als ausgeschlossen erscheine. Bei einer Wortbildmarke orientiere sich der Verkehr nicht ausschließlich
an dem Wort. Daher sei es nicht zulässig, einen isolierten schriftbildlichen Vergleich der Wortbestandteile zu
unternehmen. Die hierzu entwickelte Rechtsprechung gelte auch für Buchstaben-Bild-Marken.