Das BPatG auf einen Widerspruch hin die Wortbildmarke
gelöscht. Nach der Entscheidung besteht Verwechslungsgefahr mit einer deutschen und einer IR Marke „Viking“ bezüglich der Klasse 25.
| BUNDESPATENTGERICHT |
| Verkündet am |
| _______________ |
| 11. April 2011 |
| … |
| (Aktenzeichen) |
| B E S C H L U S S |
| In der Beschwerdesache |
| … |
| betreffend die Marke 307 03 663 |
| BPatG 154 |
| 08.05 |
| hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die |
| mündliche Verhandlung vom 11. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter |
| Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner |
| beschlossen: |
| 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 25. Fe- |
| bruar 2010 wird aufgehoben. |
| 2. Die Marke 307 03 663 wird auf die Widersprüche aus den |
| Marken 1 093 026 und IR 692 940 für die Waren der Klas- |
| se 25 gelöscht. |
| G r ü n d e |
| I |
| Die Widersprechende hat gegen die am 24. Januar 2007 angemeldete und am |
| 9. Mai 2007 für die Waren |
| „16: Druckerzeugnisse aller Art, Pappe und Waren aus diesen |
| Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; |
| 25: Bekleidungsstücke, nämlich Damen- und Herrenoberbeklei- |
| dung, Schuhe, Kopfbedeckungen und Sportbekleidung“ |
| – – |
| eingetragene Wort-/Bildmarke 307 03 663 |
| Widerspruch eingelegt aus zwei Widerspruchsmarken. Dabei handelt es sich um |
| 1. die am 21. November 1983 angemeldete und am 26. Juni 1986 für die |
| Waren |
| „Taucheranzüge, Schutzanzüge gegen Gas, Öl, Chemikalien, |
| Feuer und radioaktive Strahlen; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, |
| Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie in die Klasse 17 |
| fallen; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), ausgenommen |
| Kunstharze und unter Verwendung von Kunstharzen hergestellte |
| Halbfabrikate; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, ausge- |
| nommen solches, das aus Kunstharz oder aus kunstharzbe- |
| schichtetem Material besteht; Schläuche (nicht aus Metall); Beklei- |
| dungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen mit Ausnahme von |
| Schutzhelmen“ |
| eingetragene farbige Wort-/Bildmarke 1 093 026 |
| und die am 1. April 1998 für die Waren |
| „Protection devices for personal use against accidents; clothing, |
| shoes and boots for protection against accidents, irradiation and |
| fire; Clothing, footwear, headgear“ |
| Die m it einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klas- |
| se 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss |
| vom 25. Februar 2010 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. |
| Dazu ist ausgeführt, ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der |
| Widerspruchsmarken und teilweiser Warenidentität im Bereich der Klasse 25 hiel- |
| ten die Marken einen ausreichenden Abstand ein. Für das Publikum bestehe keine |
| Veranlassung, den Gesamtwortbestandteil der jüngeren Marke auf „VIKING“ zu |
| verkürzen, da dieser Bestandteil die Marke alleine nicht präge. Die beiden durch |
| einen Bindestrich miteinander verbundenen Begriffe „VIKING“ und „SECURITY“ |
| stünden gleichwertig nebeneinander, so dass der in der angegriffenen Marke zu- |
| sätzlich enthaltene Begriff, der in den Widerspruchsmarken jeweils keine Entspre- |
| chung fände, regelmäßig nicht unbemerkt bleiben werde. Eine derartige Schwä- |
| chung eines Bestandteiles, die dazu führe, dass der weitere Bestandteil prägend |
| hervortrete, sei nicht ersichtlich. Denn bei dem englischen Begriff „SECURITY“, |
| welcher die Bedeutungen „Bürgschaft, Garantie, Geborgenheit, Gefahrlosigkeit, |
| Pfand, Sicherheit, Bürge/in“ habe und darüber hinaus im deutschen Sprachraum |
| als Synonym für „Sicherheitsdienst, Wachschutz“ gebräuchlich sei, handle es sich, |
| auch aufgrund seiner Mehrdeutigkeit, keineswegs um eine die Waren glatt be- |
| schreibende und somit schutzunfähige Angabe, die von den Beteiligten auch ohne |
| weiteres sofort erkannt werde und somit in zu vernachlässigender Weise in den |
| Hintergrund trete. Insgesamt seien keinerlei Gründe erkennbar, aufgrund derer der |
| Verkehr dazu neigen sollte, den in der jüngeren Marke enthaltenen Markenbegriff |
| „VIKING-SECURITY“ z. B. aus Gründen der Bequemlichkeit oder Vereinfachung |
| aufzuspalten und verkürzt wiederzugeben. |
| Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. |
| Ebenso wie im Amtsverfahren vertritt sie weiterhin die Auffassung, die angegrif- |
| fene Marke werde nur von dem Bestandteil „VIKING“ geprägt. Der weitere Be- |
| standteil „SECURITY“ sei mit Blick auf die relevanten Waren rein beschreibender |
| Natur, weshalb allein maßgeblich der Bestandteil „VIKING“ sei. „SECURITY“ be- |
| deute nun einmal mit Blick auf die hier in Frage stehenden Waren „Sicherheit“, |
| d. h. z. B. Sicherheitsbekleidung etc. Die weiteren vom Amt angeführten Bedeu- |
| tungen von „SECURITY“ wie „Bürgschaft, Garantie, Pfand …“ spielten mit Blick auf |
| die relevanten Waren keine Rolle. |
| Selbst wenn man aber fälschlicherweise eine prägende Stellung des Bestandteils |
| „VIKING“ in der angegriffenen Marke „VIKING-SECURITY“ verneine, so sei zumin- |
| dest eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils VIKING in der |
| angegriffenen Marke zu bejahen. |
| Die Widersprechende beantragt, |
| den Beschluss der Markenstelle vom 25. Februar 2010 aufzuhe- |
| ben und die angegriffene Marke zu löschen. |
| Die Markeninhaberin hat sich weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdever- |
| fahren zur Sache geäußert. |
| An der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin nicht teilgenommen. Die |
| Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Wider- |
| spruch hinsichtlich der Waren der Klasse 16 zurücknehme. |
| II |
| Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwischen den einander gegen- |
| überstehenden Marken besteht entgegen der Auffassung der Markenstelle eine |
| Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. |
| Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europä- |
| ischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände |
| des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Iden- |
| tität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den |
| Marken erfassten Waren. Darüber hinaus sind die Kennzeichnungskraft der älte- |
| ren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutz- |
| umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine Wechselwirkung |
| zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f. |
| – PICASSO; BGH GRUR 2007, 321, 322 – COHIBA). Nach diesen Grundsätzen |
| besteht im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr. |
| a) Nachdem die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, |
| sie nehme den Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klasse 16 zurück, sind nur |
| noch die Waren der Klasse 25 beschwerdegegenständlich. Die zugunsten der |
| jüngeren Marke in der Klasse 25 eingetragenen Waren „Bekleidungsstücke, näm – |
| lich Damen- und Herrenoberbekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen und Sportbe- |
| kleidung“ sind mit den zugunsten der Widerspruchsmarken in der Klasse 25 einge- |
| tragenen Waren identisch. |
| b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels entgegen- |
| stehender Anhaltspunkte durchschnittlich. |
| c) Schriftbildlich unterscheiden sich die jeweils als Wort-/Bildmarken eingetra- |
| genen Marken bereits durch ihre unterschiedliche grafische Gestaltung ausrei- |
| chend voneinander. |
| Klanglich hält der Senat die Marken jedoch für verwechselbar. Die jüngere Marke |
| wird nämlich von dem gemeinsamen Wortbestandteil „VIKING“ geprägt. Der glatt |
| beschreibende weitere Wortbestandteil „SECURITY“ ist nicht schutzfähig und |
| daher nicht geeignet, die Marke mitzuprägen und eine Prägung durch „VIKING“ zu |
| verhindern. Das englische Wort „SECURITY“ bedeutet im Deutschen „Sicherheit“ |
| und wird in Bezug auf die hier relevanten Waren der Klasse 25 als Hinweis auf |
| deren Art bzw. Zweckbestimmung verstanden. So gibt es bekanntlich spezielle |
| Sicherheitsbekleidung und auch der Sicherheit dienende Kopfbedeckungen (z. B. |
| Helme). |
| Die weiteren vom Amt genannten Bedeutungen von „SECURITY“ wie „Bürgschaft, |
| Garantie, Pfand etc.“ hält der Senat in Bezug auf die hier relevanten Waren der |
| Klasse 25 für fernliegend. |
| Die jüngere Marke „VIKING-SECURITY“ verkörpert auch keinen im Bedeutungs- |
| gehalt feststehenden Gesamtbegriff, der der Annahme einer unmittelbaren Ver- |
| wechslungsgefahr entgegenstehen würde. Allein der Bindestrich zwischen den |
| Wörtern rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Gesamtbegriffs. |
| Einer Prägung der jüngeren Marke durch den Bestandteil „VIKING“ in klanglicher |
| Hinsicht steht auch nicht der Bildbestandteil entgegen, da das Publikum dem Wort |
| beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen als einfachste und kür- |
| zeste Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zum isst (vgl. Ströbele/Hacker, |
| MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rn. 332). |
| Es stehen sich somit klanglich identische Zeichen gegenüber. |
| Die Gesam tabwägung von Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft |
| der Widerspruchsmarken sowie klangliche Identität ergibt, dass die Gefahr von |
| Verwechslungen nicht auszuschließen ist. |
| Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG besteht |
| kein Anlass. |
| Dr. Albrecht Kruppa Werner |
| Fa |



