In einer aktuellen Entscheidung hat das BPatG Ausführungen zu den Fragen einer möglichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 3 GG gemacht. Eine solche Verletzung kann vorliegen, wenn bei einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohen nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt werden.
Voraussetzung ist, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren (BPatG 29 W (pat) 43/04 – juris Tz. 15 – print24). Das BPatG hat hierzu ausgeführt:
“Allein aus einer oder wenigen vorangegangenen Entscheidungen lässt sich jedoch noch nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand
kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen”.
Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Bitte sprechen Sie uns an!
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 3/10_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 42 904.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. April 2011 unter Mitwirkung der Richterinnen Kortge und Dorn sowie des
Richters Kruppa
BPatG 152
08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 28. März 2008 wird aufgehoben, so-
weit die Anmeldung bezüglich der Waren der
Klasse 19: Denkmäler (nicht aus Metall)
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
ist am 11. Juli 2006 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistun-
gen angemeldet worden:
Klasse 6: unedle Metalle und deren Legierungen; Baum ateri-
alien aus Metall; transportable Bauten aus Metall;
Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte
aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlos-
serwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geld-
schränke; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 ent-halten; Erze;
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus
Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen;
transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler
(nicht aus Metall);
Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in
Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen,
Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildplatt, Bernstein, Perlm utter, Meerschaum und
deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht
aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; ro-
hes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnah-
me von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Stein-
gut, soweit in Klasse 21 enthalten;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-
tung; Büroarbeiten.
Mit Beschluss vom 28. März 2008 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmel-
dung überwiegend gemäß §§ 37 Abs. 1 und 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen feh-
lender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Für schutzfähig erachtet hat sie al-
lerdings sämtliche in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen, die in Klasse 6
beanspruchten Waren “unedle Metalle und deren Legierungen”, “Geldschränke”
und “Erze” sowie die Waren in Klasse 21 mit Ausnahme der Waren “rohes oder
teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellanund Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten”. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
dass die werbeüblich grafisch ausgestaltete und sprachüblich aus den englischen
Begriffen “urban” (“städtisch, Stadt …”) und “edition” (“Ausgabe, Produktreihe/se-
rie”) gebildete Wortkombination von den angesprochenen Verkehrskreisen als
Sachhinweis auf eine städtische Produktreihe verstanden werde. Zwar sei die
Wortzusammensetzung nicht lexikalisch nachweisbar und entstamme nicht der
deutschen Sprache, aber “urban” im Sinne von “städtisches Umfeld bzw. Lebens-
raum” und “edition” in der Bedeutung von “Ausgabe” seien sowohl den angespro-
chenen Fachkreisen, die sich mit Stadtgestaltung beschäftigten, als auch interes-
sierten breiten Verkehrskreisen bekannt. Die für schutzunfähig erachteten Waren,
wie z. B. die transportablen Bauten und das Baumaterial, könnten der Gestaltung
des städtischen Lebensraumes dienen. In der Regel würden im ländlichen Raum
eher Naturmaterialien wie Holz oder Backstein verwendet, während in Groß-
städten oft Glas und Stahlbeton verbaut würden. Auch bei Möbeln und Innenaus-
stattungen gebe es einen Landhaus- oder Countrystil, während eine Stadtwoh-
nung weniger rustikal eingerichtet werde. Parkbänke könnten zudem speziell für
den städtischen Raum angefertigt und bestimmt sein. Wie eine Internetrecherche
ergeben habe, seien vergleichbare Bezeichnungen, wie das “Urbane Jahrtau-
send”, “Urbane Qualitäten”, “urbane Mobilität”, “Urbane Innenentwicklung” oder
“Urban Communication” nicht ungewöhnlich (Anlagen zum angefochtenen Be-
schluss, Bl. 112 – 116 VA). Im Zusammenhang mit Bauen und Baumaterialien
würden bereits Begriffe wie “urbane Wohnungstypen” und “Urbane Dachverdich-
tung” verwendet (Anlagen zum angefochtenen Beschluss, Bl. 110 f. VA). Das an-
gemeldete Wort-/Bildzeichen beschreibe daher lediglich Produktart und Verwen-
dungsort der Waren. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen seien
nicht vergleichbar. Da es kaum eine spezielle Produktlinie von Möbeln und Deko-
rationsartikeln für Dome gebe, sei die u. a. für Möbel und Dekorationsartikel für
den Innen- und Außenbereich in Klasse 20 angemeldete und am 2. Juni 2005 ein-
getragene Wortmarke “DOM EDITION” (30518849.6, Bl. 75 f. VA) zu Recht einge-
tragen worden. Auch der Aussagegehalt der u. a. für Küchenmöbel in Klasse 20
am 5. Februar 2002 eingetragenen Wort-/Bildmarke “Edition B1” (30123934.7,
Bl. 80 – 84 VA) sei unklar. Die grafische Ausgestaltung der für vergleichbare Wa-
ren in Klasse 20 und 21 am 2. Oktober 2000 eingetragenen Wort-/Bildmarke “FUN
EDITION” (30035217.4, Bl. 77 f. VA) enthalte deutlich mehr Gestaltungselemente
als die verfahrensgegenständliche Markenanmeldung, welche nur über eine wer –
beübliche Schriftart in grauer Farbe verfüge. Im Übrigen seien die Zeichen “urban
elements” (30426339.7), “URBAN CAMPUS” (30725908.0) und “URBAN CLAS-
SICS” (30751540.0) ebenfalls nicht eingetragen worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be-
antragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 28. März 2008 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer am 14. April 2009 eingegangenen Beschwer-
debegründung ihr Waren-/Dienstleistungsverzeichnis (Bl. 18 GA) wie folgt einge-
schränkt:
Klasse 6: unedle Metalle und deren Legierungen; transpor-
table Bauten aus Metall, nämlich Stadt- und Außen-
möblierungsartikel für den gewerblichen und öffent-
lichen Bereich; Geldschränke; Erze;
Klasse 19: transportable Bauten (nicht aus Metall (soweit nicht
in Klasse 20 enthalten), nämlich Stadt- und Außen-
möblierungsartikel für den gewerblichen und öffent-
lichen Bereich aus Beton; Denkmäler (nicht aus
Metall);
Klasse 20: Möbel, näm lich Stadt- und Außenmöblierungsartikel
für den gewerblichen und öffentlichen Bereich, aus
Metall (soweit nicht in Klasse 19 enthalten) Holz,
Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfen-
bein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter,
Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus
Kunststoffen;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht
aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-
tung; Büroarbeiten.
Sie trägt vor, sie sei ein seit fast … Jahren bestehendes, auf die öffentliche Frei-
raummöblierung spezialisiertes Unternehmen, das historische und moderne Mö-
bel, Abfallbehälter, Fahrradständer, Tische, Pflanzenkübel und Sitzbänke aus un-
terschiedlichsten Materialien herstelle und das für deren hochwertige Verarbeitung
und deren ästhetisches Design bekannt sei. Der von Prof. L… aus H…
entworfene Kunststoff-Abfallbehälter “CITYBOY” sei 1985 als ständiges Ausstel-
lungsstück in die neue Samm lung des S……in M… aufgenommen worden. An
diese Tradition habe sie mit der Ein
führung ihrer “urban”-Zeichenserie nahtlos anknüpfen können (Ausdruck der Inter-
netseite der Anmelderin, Anlage B 3, Bl. 32 GA). Im Jahre 2002 habe sie mit ihrem
Premiumprogramm “urban selection” ein völlig neues Freiraummöblierungspro-
gramm präsentiert. 2008 seien sowohl der Abfallbehälter “Fly” als auch die Park-
bank “Harmonie” aus der “urban selection”-Reihe von der international besetzten
Jury des renommierten i… für exzellente Gestaltung aus
gezeichnet worden (Ausdruck der Internetseite der Anmelderin, Anlage B 4,
Bl. 33 GA). Auch vorliegend gehe es um Außen- und Stadtmöblierungsartikel für
den gewerblichen und öffentlichen Bereich. Die Abnehmer ihrer Produkte seien
Großkunden wie Gemeinden, Städte oder Unternehmen, so dass angesichts des
spezifischen Charakters der Waren spezialisierte, gut informierte, aufmerksame
und verständige Verkehrskreise angesprochen seien, die den Marken in diesem
Bereich ein besonderes Interesse sowie besondere Aufmerksamkeit widmeten.
Die in Klasse 6 angemeldeten Waren seien keine Endprodukte, sondern Rohstof-
fe, Halb- und Fertigfabrikate, welche unterschiedlichsten Zwecken dienten und kei-
nen Hinweis auf eine “Produktlinie für das urbane Umfeld” oder eine “Ausgabe für
den Stadtbereich” gäben. Entgegen der Auffassung der Markenstelle komme Au-
ßenraummöblierung auch im ländlichen Raum zum Einsatz, zumal dieser immer
mehr “urbanisiert” werde. Die Vielfalt der für die Außenmöblierung produzierten
Bänke sei zudem derart groß, dass eine Zuordnung zum städtischen oder ländli-
chen Bereich nicht möglich sei (Anlage B 1, Bl. 30 GA). Der Begriff “urban” weise
nicht auf einen konkreten Stil hin, er werde in vielfältiger Weise gebraucht und
u. a. m it “modern” gleichgesetzt. Das Zeichen habe daher einen
Anpreisungscharakter im Sinne von innovativen, modernen und weltmännischen
Außenm öbeln, so dass es nicht geeignet sei, wesentliche Merkmale der fraglichen
Waren und Dienstleistungen konkret zu bezeichnen. Ein Freihaltebedürfnis schei-
de ebenfalls aus. Dem Wortbestandteil “edition”, der vor allem im Sinne von Her-
ausgabe und Ausgabe von Büchern und Zeitschriften, also in Bezug auf das Ver-
lagswesen, zu verstehen sei, komme im Zusammenhang mit Außenraummöblie-
rung kein sinntragender Inhalt zu. Das angemeldete Zeichen bezeichne ange-
sichts der Auswahl an Interpretations- und Übersetzungsm öglichkeiten weder ein-
deutig noch beschreibend die Art (Möbel, Einrichtungsgegenstände), die Beschaf-
fenheit (Holz, Metall, Beton), die Bestimmung (Verwendung im Außenbereich) o-
der sonstige Eigenschaften der angemeldeten Waren. Der Bildbestandteil bestehe
neben der grauen Farbe aus einer besonderen, auf üblichen Betriebssystemen
nicht erhältlichen Schriftart, der “Scala Sans Regular”, welche von dem Schriftart-
designer M1… entworfen und bereits ausgezeichnet worden sei sowie
von der Firma F… AG in B… vertrieben werde (Anlage B 2, Bl. 31 GA).
Das gewählte Schriftbild unterstreiche das zeitlose, klassische Design der Außen-möblierungsartikel, indem es die rundlichen Formen der Wasserspiegelung der
Bank “Elegance”, einem ihrer Premiumprodukte, aufgreife. Die Farbe “grau” kor-
respondiere mit dem Grau der Edelstahlversion und der ebenfalls in grau gehalte-
nen Wasserspiegelung, welche unter ihren Kunden einen hohen Wiedererken-
nungswert habe (Anlagen B 5/1 bis B 5/3, Bl. 35 – 37 GA). Das L1…
… habe in seinem rechtskräftigen Urteil vom 13. Januar 2006 (…,
Bl. 67 – 74 VA) festgestellt, dass der Marke für den Bereich der
Stadt- und Außenmöblierung eine rein beschreibende Bestimmungsangabe nicht
zu entnehm en sei. Der Zeichenbestandteil “urban” sei der Stammbestandteil ihrer
Markenfamilie, welche die ebenfalls für Stadt- und Außenmöblierungsartikel in den
Klassen 6, 19 und 20 und damit teilweise für identische Waren am
10. Januar 2002 eingetragenen Wort-/Bildmarken “urban selection” (30201013),
“urban basics” (30201014), “urban classics” (30201015) und “urban projects”
(30201016) in ähnlicher grafischer Ausgestaltung umfasse. Die Programme “urban
basics”, “urban classics” und “urban projects” seien 2005 eingeführt worden. In-
nerhalb des angesprochenen Fachpublikums habe sie für ihre Produkte und den
Wortbestandteil “urban” einen Bekanntheitsgrad von weit über … % (vgl. eides
stattliche Versicherung des Geschäftsführers R… vom 10. Oktober 2008
nebst Anlagen, Bl. 34 GA). Seit 2002 seien … Kataloge/Broschüren an die
maßgeblichen Verkehrskreise verteilt worden. Zusätzlich seien die Produkte “ent-
sprechend ihrer Produktlinien” in Fachzeitschriften umfangreich beworben worden
(Ausstellungsfotos von der Messe B1… 2007 in München u. der Messe E…
… 2009, B 5/3, Bl. 37 GA; Berichte und Anzeigen in Fachzeitschriften von
2002 bis 2008, B 5/4 u. B 5/5, Bl. 38 u. 39 GA). Im Zuge der Ausrichtung der “Pro-
dukte nach Produktlinien” habe somit auch der Stammbestandteil “urban” in der
konkreten grafischen Ausgestaltung eine Verkehrsbekanntheit im Sinne von § 8
Abs. 3 MarkenG erlangt, die sich auf die angemeldete Wortkombination übertrage.
Im Hinblick auf die Vielzahl der vom DPMA eingetragenen Zeichen mit den Be-
standteilen “urban” (117 Marken, Anlage B 6, Bl. 40 – 44 GA) oder “edition” (419
Marken, Bl. 85 –102 VA) bestehe zudem ein Gleichbehandlungsanspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen un-
begründet.
1. Der Eintragung des vorliegenden Wort-/Bildzeichens als
Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht in Bezug auf die in Klasse 19
beanspruchten “Denkmäler (nicht aus Metall)” kein absolutes Schutzhinder-
nis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder
des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entge-
gen.
Für die übrigen beschwerdegegenständlichen Waren der
Klasse 6: transportable Bauten aus Metall, nämlich Stadt- und
Außenmöblierungsartikel für den gewerblichen und
öffentlichen Bereich;
Klasse 19: transportable Bauten (nicht aus Metall (soweit nicht
in Klasse 20 enthalten), näm lich Stadt- und Außen-
möblierungsartikel für den gewerblichen und öffent-
lichen Bereich aus Beton;
Klasse 20: Möbel, näm lich Stadt- und Außenmöblierungsartikel
für den gewerblichen und öffentlichen Bereich, aus
Metall (soweit nicht in Klasse 19 enthalten) Holz,
Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfen-
bein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter,
Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus
Kunststoffen
stellt die angemeldete Bezeichnung eine nicht unterscheidungskräftige Anga-be im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dar.
a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-
scheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Wa-
ren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen
stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen som it
von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR
2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826
Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; 935 Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR
2006, 850, 854 Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunk-
tion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich-
neten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR
2006, 233, 235 Rdnr. 45 – Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 – BioID;
a. a. O. Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 12 – VI-
SAGE; GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 – My World; a. a. O. – FUSSBALL
WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard;). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so gerin-
ge Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwin-
den (BGH a. a. O. – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411
Rdnr. 8 – STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 – Willkommen im Leben;
949 f. Rdnr. 10 – My World; a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Maßgeb-
lich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die be-
anspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas-
sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr-
nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fragli-
chen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006,
411, 412 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944
– 11 –
Rdnr. 24 – SAT 2; BGH a. a. O. – Die Vision; 825, 826 Rdnr. 13 –
Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist
zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zei-
chen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungs-
weise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 – Henkel;
BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 –
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besit-
zen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die
maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 –
DeutschlandCard; a. a. O. 854 Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR
2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 –
anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendun-
gen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache be-
stehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Un-
terscheidungsm ittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. – FUSS-
BALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; GRUR 2001,
1043, 1044 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen
keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Um –
stände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen zwar nicht unm ittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei-
bender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer be-
schreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2010, 1100, 1102
Rdnr. 23 – TOOOR!; a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die
Waren oder Dienstleistungen ist, desto eher wird er auch nur als sol-
cher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der
Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt (BPatG GRUR 2007, 58,
60 – BuchPartner). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst
wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprach-
liche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH
GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; 674, 678 Rdnr. 97 –
Postkantoor; 680, 681 Rdnr. 38 – BIOMILD; GRUR 2003, 58, 59
Rdnr. 21 – Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes
Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorga-
ben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen
nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer
oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammen-
fügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH MarkenR
2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; a. a. O. Rdnr. 29 – BioID;
a. a. O. Rdnr. 98 – Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 f. – BIOMILD; a. a. O.
Rdnr. 28 – SAT 2).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen nur
für die in Klasse 19 beanspruchten “Denkmäler (nicht aus Metall)”. Für
die übrigen beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 6, 19 und
20 weist es einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs-
gehalt auf.
aa) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus zwei Wortbestandteilen la-
teinischen Ursprungs, nämlich “urban” und “edition” zusammen, die m it
ihren Bedeutungen “städtisch, für die Stadt, für städtisches Leben cha-
rakteristisch, gebildet und weltgewandt, weltmännisch” (lat. urbanus =
zur Stadt gehörend, Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.
2006 [CD-ROM]; Duden – Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-
ROM]) und “Auflage, Ausgabe, Bearbeitung, Herausgabe, Fassung,
Veröffentlichung von Büchern oder Musikalien” (lat. editio = Heraus-
gabe, Duden – Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.; Duden – Das
Fremdwörterbuch, a. a. O.; weitere Nachweise vgl. BPatG
29 W (pat) 2/09 – Privat Edition) sowohl in den deutschen als auch in
den englischen Sprachgebrauch eingegangen sind (Duden-Oxford –
Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]).
bb) Alle noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 6, 19 und
20, bei denen es sich mit Ausnahme der nicht aus Metall bestehenden
Denkmäler um transportable Bauten oder Möbel als Stadt- und Außen-
möblierungsartikel für den gewerblichen und öffentlichen Bereich aus
Metall, Beton, Holz oder anderen Materialien handelt, können der Ge-
staltung städtischer Anlagen oder in der Stadt gelegener gewerblicher
Anlagen und deren Möblierung, z. B. m it Abfallbehältern, Tischen,
Pflanzenkübeln, Sitzbänken etc., dienen.
cc) Der Begriff “urban” wird dabei nicht nur für das Design von Möbeln im
Innenbereich, sondern auch für die Gestaltung von Möbeln im Außen-
bereich sowie als Synonym für Stadtgestaltung und Stadtmöblierung
verwendet, wie folgende Fundstellen belegen:
– Möbelmarkt online vom 26. April 2002 “VDM: Urban Design als
neuer Einrichtungstrend”; Möbel Bo Concept ” … Mit welcher Lei-
denschaft das dänische Möbelhaus für Urban Design an die Arbeit
geht …” (www.boconcept.de);
– Meldung der BauNetz Media vom 11. Mai 2004: “Urban Design –
Tagung zu öffentlichem Raum in Leipzig … soll nun die Gestaltung
öffentlicher Räume im genaueren Maßstab them atisiert werden.
Dazu gehören alle Formen der Stadtmöblierung, …” (www.bau-
netz.de);
– Städtischer Pressedienst der Stadt Dortmund vom
14. Januar 2005 “URBAN DESIGN – Stadtmöblierung”
(http://dev.presse.dortmund.de);
– Buch mit dem Titel: Urban Design. Standpunkte und Projekte. Edi-
tion Garten und Landschaft – Fraunhofer IRB, 2006 (www.bau-
fachinformation.de);
– Das unabhängige Fachmagazin für Stadtmarketing und Wirt-
schaftsförderung vom 24. März 2011: “Urban-Design-Forum auf
der Messe Bau 07 in München … wurde für den Bereich Urban-
Design erstm als ein eigener Ausstellungsbereich eingerichtet. Da-
mit wird das Thema “Urban-Design” – Landschaftsarchitektur und
Stadtmöblierung auf der BAU 07 weiter ausgebaut. …” (www.-
stadtinfo.eu).
dd Der ursprünglich aus dem Bereich des Verlagswesens stammende Be-
griff “Edition” wird mittlerweile für Waren unterschiedlichster Art zur Be-
zeichnung von besonderen Ausgaben bzw. Serien eines bestimmten
Produktes oder einer bestimmten Produktlinie eingesetzt (vgl. EuGH
GRUR 2010, 931, 932 – COLOR EDITION; EuG Urt. v.
21. Januar 2011 T-310/08 – executive edition; BPatG 24 W (pat) 249/97
– ONLINE-Edition; 26 W (pat) 142/02 – EDITION; 24 W (pat) 121/06 –
hot edition; 24 W (pat) 122/06 – cool edition). Auch im Bereich des In-
neneinrichtungsmobiliars wird der Begriff in diesem Sinne benutzt (Mel-
dung vom 7. August 2008 “Eigenartige Möbeledition von arndt menne-
nöh”, www.onejournal.de). Von Produktserien wird auch im Sektor der
Stadt- und Außenmöblierung gesprochen, wie z. B. von einer Sitzbank-
serie (D 100 bis D 400, www.heinze.de), von einer für den Außenbe-
reich bestimmten Möbelserie “Urban City” (www.happy-kids.at), von
einer Serie bei Abfallbehältern (www.madeko24.de), von seriengefertig-
ten Frontgitterzäunen (www.heinze.de), von einer Holzbank- oder Me-
tallbankserie (Serie C 5, Serie C 8 u. Serie C 10, www.madeko24.de),
von Pflanzentrogserien (Serien D 1, D 2 und D 3, www.madeko24.de)
und von einer Absperrpfostenserie (Serie G 2, www.madeko24.de).
ee) Mit den beschwerdegegenständlichen Waren werden private Ge-
schäftskunden und solche der öffentlichen Hand wie Städte und Ge-
meinden ebenso wie die durchschnittlichen, aufm erksamen Bürgerin-
nen und Bürger in ihrer Eigenschaft als Wahlberechtigte und potentielle
Nutzer der beanspruchten Waren im öffentlichen Raum angesprochen.
Ihnen sind die Begriffe “urban” und “edition”, wie bereits dargestellt,
auch im Bereich der Innen- und Außen- sowie der Stadtmöblierung ge-
läufig.
ff) Auch in ihrer Gesamtheit weist die Wortkombination des angemeldeten
Zeichens keinen über die Zusammenfügung zweier beschreibender Be-
griffe hinausgehenden Sinngehalt auf. Aufgrund ihrer Gesamtbedeu-
tung einer “städtischen Produktlinie” bzw. einer “Ausgabe für die Stadt”
werden die angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf die be-
schwerdegegenständlichen Waren mit der angemeldeten Bezeichnung
die Vorstellung einer bestimmten Sortiments- oder Produktlinienbe-
zeichnung verbinden und sie daher nur als Hinweis auf deren Art und
Bestimm ungszweck, nämlich für den städtischen Bereich, aber nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.
gg) Davon ausgenommen sind die in Klasse 19 beanspruchten “Denkmäler
(nicht aus Metall)”. Denn Denkmäler sind zum Gedächtnis an eine Per-
son oder an ein Ereignis errichtete, größere plastische, meist künstleri-
sche Darstellungen (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.),
die zwangsläufig einmalig sind und nicht in Serie produziert werden. Bei
ihnen macht die angemeldete Bezeichnung mit der Bedeutung einer
“städtischen Produktlinie” somit keinen Sinn. Für sie ist das ange-
meldete Wort-/Bildzeichen daher unterscheidungskräftig. Da die Wort-
folge auch keine Merkmale oder Eigenschaften von Denkmälern unmit-
telbar beschreibt, ist ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG ebenfalls zu verneinen.
hh) Der Annahme einer beschreibenden Angabe der angemeldeten Wort-
folge für die übrigen beschwerdegegenständlichen Waren steht nicht
entgegen, dass sie eine gewisse Unbestimmtheit dahingehend auf-
weist, wie die städtische Produktlinie ausgestaltet ist und aufgrund wel-
cher Gestaltung sie für den städtischen Bereich besonders geeignet ist.
Denn eine beschreibende Benutzung setzt nicht voraus, dass die Be-
zeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige
Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem die Waren
oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen
sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat und nur
eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen be-
schreibt (BGH GRUR 2008, 900, 901 Rdnr. 15 – SPA II; GRUR 2000,
882 f. – Bücher für eine bessere Welt).
b) Auch die grafische Ausgestaltung kann die Schutzfähigkeit des Anmel-
dezeichens nicht begründen.
Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente
enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungs-
kraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zuge-
sprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits cha-
rakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Her-
kunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; a. a. O. –
anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Allerdings
vermögen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des
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Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige
Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wör-
ter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestal-
tungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft
nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines
auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Ver-
kehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. – anti Kalk; GRUR
2008, 710, 711 Rdnr. 20 – VISAGE). Das ist hier nicht der Fall.
Die gewählte Schriftgestaltung in grauer, schnörkelloser Druckschrift
auf weißem Grund ist, auch wenn es sich um eine besondere, auf übli-
chen Betriebssystemen nicht erhältliche, von dem Schriftartdesigner
M1… entworfene Schriftart “Scala Sans Regular” handelt, nur
wenig auffällig. Aufgrund der sich im Rahmen üblicher Schriftgestal-
tungen bewegenden Bild- und Gesamtwirkung tritt die grafische Ausge-
staltung des Anmeldezeichens gegenüber den Wortbestandteilen zu-
rück und bleibt selbst nicht prägnant als betriebskennzeichnend in Erin-
nerung.
2. Da es an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben,
ob der angemeldeten Bezeichnung auch ein schutzwürdiges Interesse der
Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG).
3. Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG können auch
nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden
werden.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert, dass sich eine zur Ein-
tragung angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung für die mit ihr bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen in einem erheblichen Teil der betei-
ligten Verkehrskreise durchgesetzt hat. Als im Rechtssinne erheblich ist es
dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise in
der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder
sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezoge-
nen kennzeichnenden Herkunftshinweis sehen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,
727 Rdnr. 52 – Chiemsee; GRUR 2002, 804, 808 Rdnr. 65 – Philips; BGH
GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 760, 762 –
LOTTO; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. – VISAGE). Es ist daher eine schlüs-
sige und durch entsprechendes Tatsachenmaterial belegte Darlegung erfor –
derlich, dass die Marke infolge ihrer Benutzung für die beanspruchten Waren
und/oder Dienstleistungen von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumin-
dest einem erheblichen Teil dieser Kreise im gesamten Bundesgebiet wahr-
scheinlich als von einem Unternehmen stammend erkannt wird (Fezer/Grab-
rucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil,
2. Kap., Rdnr. 509). Dies setzt Angaben voraus, aus denen sich ergibt, von
wem in welcher Form für welche Waren und/oder Dienstleistungen in
welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die angemeldete Bezeichnung
im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Hierfür geeignete
Belege sind insbesondere Kataloge, Preislisten, Werbematerial (unter Anga-
be der jeweiligen Auflagenzahl) sowie Angaben zu den getätigten Werbeauf-
wendungen und zu den bisher erzielten Um sätzen (Ströbele/Hacker, Mar-
kenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 432). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdefüh-
rerin trotz entsprechenden Hinweises des Senats nicht hinreichend nachge-
kommen.
Ihre Behauptung, innerhalb des angesprochenen Fachpublikums habe sie für
ihre Produkte und den Wortbestandteil “urban” einen Bekanntheitsgrad von
weit über … % erreicht, hat sie nicht belegt. Ohne Angaben zu den getätig
ten Werbeaufwendungen und den bisher erzielten Umsätzen genügt die vonihr vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers
2010 eingereicht. Die vorgelegten Ausstellungsfotos von der Messe B1…
2007 in M… und der Messe E… 2009 (B. 5/3, Bl. 37 GA)
sowie die Berichte und Anzeigen in Fachzeitschriften von 2002 bis 2008
(B 5/4 u. B 5/5, Bl. 38 u. 39 GA) sind allein nicht geeignet, den erforderlichen
Durchsetzungsgrad zur Überwindung des Schutzhindernisses der fehlenden
Unterscheidungskraft nachzuweisen.
4. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Vielzahl eingetragener Marken
mit den Bestandteilen “urban” (117 Marken, Anlage B 6, Bl. 40 – 44 GA) und
“edition” (419 Marken, Bl. 85 – 102 VA) beruft, sind diese entweder nicht
vergleichbar oder sie hat trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises ihre
Mitwirkungsverpflichtung nicht erfüllt.
Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des DPMA, die dazu
führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche
Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden
sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes
nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige
Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der
vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig wa-
ren (BPatG 29 W (pat) 43/04 – juris Tz. 15 – print24). Allein aus einer oder
wenigen vorangegangenen Entscheidungen lässt sich jedoch noch nicht der
Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich um
rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt ei-
ner Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Niemand
kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen
berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009,
667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und
SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters
sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet
werden kann.
Was die Voreintragungen “DOM EDITION” (30518849.6, Bl. 75 f. VA), “Edi-
tion B1” (30123934.7, Bl. 80 – 84 VA) und “FUN EDITION” (30035217.4,
Bl. 77 f. VA) betrifft, fehlt es, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat,
bereits an der Vergleichbarkeit. Die u. a. für Möbel und Dekorationsartikel für
den Innen- und Außenbereich in Klasse 20 angemeldete und am
2. Juni 2005 eingetragene Wortmarke “DOM EDITION” ist zu Recht für
schutzfähig erachtet worden, weil es keine spezielle Produktlinie von Möbeln
und Dekorationsartikeln für Dome gibt oder geben wird. Im Gegensatz zur
angemeldeten Bezeichnung kann der für Küchenmöbel am 5. Februar 2002
eingetragenen Wort-/Bildmarke “Edition B1” kein konkreter Aussagegehalt
entnommen werden. Bei der u. a. für vergleichbare Waren in Klasse 20 und
21 am 2. Oktober 2000 eingetragenen Wort-/Bildmarke besitzt die gra-
fische Ausgestaltung derart charakteristische Merkm ale, dass diese bereits
allein zur Schutzfähigkeit führt.
Die ebenfalls für Stadt- und Außenmöblierungsartikel in den Klassen 6, 19
und 20 und damit teilweise für identische Waren am 10. Januar 2002 ein-
getragenen Wort-/Bildmarken “urban selection” (30201013), “urban basics”
(30201014), “urban classics” (30201015) und “urban projects” (30201016) in
ähnlicher grafischer Ausgestaltung rechtfertigen ebenfalls keinen Eintra-
gungsanspruch. Die Wort-/Bildmarke “urban classics” ist bereits am
26. September 2008 aufgrund eines Antrages Dritter wegen mangelnder
Unterscheidungskraft gelöscht worden ( vgl. BPatG 26 W (pat) 10/07 – urban
classics). Die Eintragungen der Wort-/Bildmarken “urban selection”
(30201013), “urban basics” (30201014) und “urban projects” liegen bereits
mehr als neun Jahre zurück und sind schon deshalb nicht vergleichbar.
Hinsichtlich der übrigen von der Beschwerdeführerin aufgeführten eingetra-
genen Marken mit den Bestandteilen “urban” (117 Marken, Anlage B 6,
Bl. 40 – 44 GA) und “edition” (419 Marken, Bl. 85 – 102 VA), ist sie ihrer –
die Amtsermittlung immanent einschränkenden – materiellen Mitwirkungslast
nicht nachgekommen. Dazu hätte sie substantiiert zur Vergleichbarkeit des
Eintragungszeitpunkts, des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, der
Zeichen selbst und der jeweiligen Rechtsprechungssituation vortragen müs-
sen. Es genügt nicht, – wie hier – ähnlich geartete Voreintragungen ohne ei-
gene Auswertung und Gegenüberstellung nach den vorgenannten Kriterien
schlicht aufzuzählen (BPatG GRUR 2009, 1173, 1175 – Freizeit-Rätsel-Wo-
che).
Kortge Dorn Kruppa