030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Brau-Campus im Markenrecht: Warum das BPatG die Markenanmeldung zurückgewiesen hat BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 28 W (pat) 6/22

Vorspann: Die Bezeichnung „Brau-Campus“ ist für bestimmte Getränke sowie ausgewählte Bildungs-, Veranstaltungs-, Verlags- und Verpflegungsdienstleistungen nicht als Marke eingetragen worden. Das Bundespatentgericht bestätigte, dass dem Zeichen im beschwerdegegenständlichen Umfang die konkrete Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2025, 28 W (pat) 6/22, die Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung „Brau-Campus“ zurückgewiesen. Für die betroffenen Waren der Klasse 32 sowie ausgewählte Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 fehlt dem Zeichen nach Auffassung des Gerichts die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die angesprochenen Verkehrskreise darin einen beschreibenden Hinweis auf einen Ort, ein Angebot oder einen thematischen Schwerpunkt mit Bezug zum Brauen verstehen können.

Die Bezeichnung „Brau-Campus“ wurde am 22. November 2018 unter der Anmeldenummer 30 2018 113 134.4 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung als Marke angemeldet. Die Anmeldung betraf Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 41 und 43.

Mit Beschlüssen vom 23. März 2021 und vom 19. November 2021 wies die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA die Anmeldung teilweise zurück. Betroffen waren sämtliche angemeldeten Waren der Klasse 32, bestimmte Dienstleistungen der Klasse 41 sowie „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering“ der Klasse 43. Als Grund nannte die Markenstelle die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Anmelderin legte gegen die teilweise Zurückweisung Beschwerde ein. Sie argumentierte unter anderem, Ausbildungsstätten stellten üblicherweise kein Bier oder sonstige Brauereiprodukte her, „brauen“ könne mehrere Bedeutungen haben und für die Dienstleistungen der Klasse 43 sei kein eindeutiger beschreibender Bezug zu einem Campus erkennbar. Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde zurück.

Das Wichtigste in Kürze

·                    Das Bundespatentgericht bestätigte die teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung „Brau-Campus“.

·                    Entscheidend war das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

·                    „Brau“ wurde als Hinweis auf das Brauen beziehungsweise auf einen Zusammenhang mit der Brautätigkeit verstanden.

·                    „Campus“ konnte nach der Entscheidung einen Hochschulstandort, ein Aus- und Fortbildungsinstitut, ein Gelände oder auch ein thematisch ausgerichtetes Angebot bezeichnen.

·                    Für Klasse 32 konnte „Brau-Campus“ auf die Herstellung, das Angebot oder den Vertrieb von Getränken und Getränkepräparaten durch oder auf einem braubezogenen Campus hinweisen.

·                    Für Klasse 41 sah das Gericht einen Hinweis auf Inhalt, Thema und Veranstaltungsort beziehungsweise auf eine braubezogene Fortbildungseinrichtung.

·                    Für Klasse 43 konnte das Zeichen als Hinweis auf den Ort verstanden werden, an dem Verpflegungs- und Cateringdienstleistungen erbracht werden.

·                    Ob zusätzlich ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestand, ließ das Gericht offen.

·                    Voreintragungen vergleichbarer oder vermeintlich vergleichbarer Zeichen begründen keinen Anspruch auf Eintragung.

Welche Waren und Dienstleistungen waren betroffen?

Die Entscheidung bezieht sich nicht abstrakt auf jede denkbare Verwendung des Begriffs, sondern auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Im beschwerdegegenständlichen Umfang stellte das Gericht folgende Bezüge fest:

32
Bier und Brauereiprodukte; nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die Zubereitung von Getränken
Herstellung, Angebot oder Vertrieb durch oder auf einem Campus mit Bezug zum Brauen
41
Verlags- und Berichtswesen; Bildung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben
Thematischer Schwerpunkt, Inhalt und/oder Ort einer braubezogenen Bildungs- oder Veranstaltungseinrichtung
43
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering

Ort der Leistungserbringung auf oder im Bereich eines Campus mit Bezug zum Brauen

Warum „Brau-Campus“ als beschreibend verstanden wird

Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt es auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie auf die Wahrnehmung der maßgeblichen inländischen Verkehrskreise an. Nach der im Beschluss dargestellten Rechtsprechung fehlt einem Wortzeichen die Unterscheidungskraft insbesondere dann, wenn ihm ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird oder wenn es sich in einer Angabe über Umstände erschöpft, die einen engen beschreibenden Bezug zur Ware oder Dienstleistung herstellen.

Zwar ist bei der Prüfung ein großzügiger Maßstab anzulegen: Jede noch so geringe Unterscheidungskraft kann grundsätzlich ausreichen. Das genügt aber nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen ausschließlich als Sachangabe und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.

Das Gericht analysierte die Wortbestandteile „Brau“ und „Campus“ in ihrer Kombination. „Brau“ wurde als Wortbildungselement verstanden, das in Zusammensetzungen auf das Brauen und die Brautätigkeit Bezug nimmt. „Campus“ bezeichnete ursprünglich eine Gesamtanlage einer Hochschule oder ein Universitätsgelände. Darüber hinaus konnte der Begriff nach den Feststellungen des Gerichts auch für eine Ansammlung von Forschungs- und Bildungseinrichtungen, für Start-up-Unternehmen, für virtuelle Bildungsangebote oder allgemein als Hinweis auf eine Hochschule beziehungsweise Fortbildungseinrichtung verwendet werden.

Aus dieser Wortverknüpfung konnten die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres einen Ort, ein Aus- und Fortbildungsinstitut, ein Gelände oder ein Angebot mit Bezug zum Brauen erkennen. Die Kombination wurde deshalb nicht als ausreichend individualisierender betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst.

Klasse 32: Getränke und Brauereiprodukte
In Klasse 32 waren „Bier und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die Zubereitung von Getränken“ betroffen. Das Bundespatentgericht sah in „Brau-Campus“ einen Hinweis darauf, dass diese Produkte von einem Campus mit Aus- oder Fortbildungsbezug zum Brauen hergestellt, angeboten oder vertrieben werden beziehungsweise dort benötigt werden können.

Die Anmelderin hatte eingewandt, Einrichtungen für Aus- und Fortbildung stellten üblicherweise kein Bier und keine sonstigen Brauereiprodukte her und vertrieben diese auch nicht. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein „Brau-Campus“ von einer Brauerei als Ausbildungsbetrieb betrieben werde und Erzeugnisse unter dieser Bezeichnung vertrieben würden.

Für die fehlende Unterscheidungskraft war nach der Entscheidung außerdem nicht maßgeblich, ob unter der konkreten Bezeichnung tatsächlich ein solcher Warenvertrieb stattfindet. Ausschlaggebend sei vielmehr, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen. Eine lediglich mögliche sachbezogene Aussage kann daher ausreichen, wenn sie vom Verkehr als Beschreibung und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst wird.

Klasse 41: Verlags-, Bildungs- und Veranstaltungsdienstleistungen
Für das „Verlags- und Berichtswesen“ stellte das Gericht darauf ab, dass Verlage in ihrer Bezeichnung häufig einen Tätigkeitsschwerpunkt oder eine Spezialisierung erkennen lassen. „Brau-Campus“ konnte deshalb als Hinweis auf einen Universitäts- oder Hochschul-Fachverlag für oder im Bereich des Brauwesens verstanden werden.

Bei „Bildung und Unterhaltung“ sowie bei der Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben sah das Gericht einen inhaltlichen und örtlichen Bezug. Die Dienstleistungen konnten sich mit dem Thema des Brauens beschäftigen und in oder auf einem Campusgelände angeboten beziehungsweise durchgeführt werden. „Campus“ konnte dabei sowohl den tatsächlichen Veranstaltungsort als auch allgemein eine Fortbildungseinrichtung bezeichnen.

Die Anmelderin hatte geltend gemacht, das Verb „brauen“ habe mehrere Bedeutungen und die Verbindung mit „Campus“ enthalte deshalb keine eindeutige Aussage. Das Bundespatentgericht folgte dem nicht. Gerade „Brau-“ werde in Wortzusammensetzungen vielfach als Hinweis auf die Brautätigkeit verwendet. Im Zusammenhang mit „Campus“ ergebe sich daher ein hinreichend verständlicher beschreibender Bezug.

Klasse 43: Verpflegung von Gästen und Catering
In Klasse 43 waren „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering“ von der Zurückweisung betroffen. Das Gericht hielt ein Verständnis von „Brau-Campus“ als Bezeichnung des Ortes für möglich, an dem diese Dienstleistungen erbracht werden.

Nach den Feststellungen im Beschluss befinden sich auf einem Campus im Sinne eines Universitätsgeländes regelmäßig auch Verpflegungseinrichtungen wie Cafés, Mensen oder Kneipen. Außerdem sei es nicht unüblich, dass solche Einrichtungen über einen Catering-Service verfügen. Werden die Dienstleistungen unter „Brau-Campus“ angeboten, könne die Bezeichnung daher auf ihre Lage im Bereich eines Campus mit Bezug zum Brauen hinweisen.

Dass Verpflegungs- oder Cateringdienstleistungen auch außerhalb einer Hochschule oder eines Campus erbracht werden können, änderte daran nach der Entscheidung nichts. Für die Prüfung genügte der enge beschreibende Bezug zu einer möglichen Lage und damit zu einem Umstand der Dienstleistung.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG: Zwei unterschiedliche Schutzhindernisse
Die Markenstelle hatte die teilweise Zurückweisung auf die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützt. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Begründung. Nach seiner Bewertung würden die angesprochenen Verkehrskreise „Brau-Campus“ im betroffenen Umfang als sachbeschreibende Angabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG betrifft demgegenüber Angaben, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können und deshalb für die Allgemeinheit freigehalten werden sollen. Die Markenstelle hatte die Frage eines solchen Freihaltebedürfnisses ausdrücklich offengelassen.

Auch das Bundespatentgericht musste diese Frage nicht entscheiden. Weil bereits § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung entgegenstand, konnte dahingestellt bleiben, ob zusätzlich das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorlag. Für die Zurückweisung reichte die fehlende Unterscheidungskraft aus.

Voreintragungen: Kein Anspruch auf eine identische Entscheidung

Die Anmelderin verwies unter anderem auf die Eintragung des Wortes „Campus“ als Wortmarke für Schuhe. Außerdem wurde die Eintragung von „RadioCampus“ für Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 angeführt.

Das Bundespatentgericht hielt diese Hinweise nicht für zielführend. Bei „Campus“ in Alleinstellung sei schon nicht erkennbar, dass die Eintragung mit der konkreten Bezeichnung „Brau-Campus“ und den hier betroffenen Waren und Dienstleistungen vergleichbar sei. Bei „RadioCampus“ bedürfe es nach der Bewertung des Gerichts mehrerer gedanklicher Schritte, um im Zusammenhang mit den geschützten Dienstleistungen eine sinnvolle Verbindung zu einer Ausbildungsstätte zu erkennen.

Hinzu kommt der allgemeine Grundsatz, dass Voreintragungen nicht bindend sind. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz erlaubt nach der im Beschluss zitierten Rechtsprechung keine Entscheidung, die den rechtlichen Vorgaben widerspricht. Jede Markenanmeldung muss daher anhand ihres konkreten Zeichens, der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und des maßgeblichen Verkehrsverständnisses geprüft werden.

Was Unternehmen daraus lernen können

Die Entscheidung ist für Unternehmen relevant, die Marken mit Begriffen aus Bildung, Forschung, Standort, Technologie oder einem bestimmten Tätigkeitsbereich bilden. Sie zeigt, dass eine Kombination aus zwei verständlichen Begriffen nicht schon deshalb unterscheidungskräftig ist, weil sie neu oder sprachlich modern wirkt.

·                    Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sollte vor der Anmeldung präzise und strategisch geprüft werden. Das Schutzhindernis kann für einzelne Waren und Dienstleistungen bestehen, während andere Bereiche anders zu beurteilen sind.

·                    Vor der Anmeldung sollte geklärt werden, ob das Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise lediglich Thema, Schwerpunkt, Herstellungsort, Angebotsort oder Erbringungsort beschreibt.

·                    Auch mittelbare Bezüge sind einzubeziehen. Nach der Entscheidung kann ein Zeichen bereits dann nicht unterscheidungskräftig sein, wenn es einen engen beschreibenden Bezug zur Ware oder Dienstleistung herstellt.

·                    Voreintragungen sollten nur als Orientierung betrachtet werden. Sie ersetzen keine eigenständige Prüfung der konkreten Kombination und des konkreten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

·                    Bei zusammengesetzten Begriffen ist die Gesamtwirkung entscheidend. Eine ungewöhnliche Schreibweise oder ein Bindestrich beseitigt einen verständlichen beschreibenden Sinn nicht automatisch.

·                    Wenn ein beschreibender Eindruck naheliegt, kann eine frühzeitige markenrechtliche Prüfung helfen, die Bezeichnung, das Verzeichnis oder die Anmeldestrategie rechtzeitig zu überarbeiten.

Diese Hinweise ersetzen keine individuelle Prüfung. Ob ein Zeichen als Marke schutzfähig ist, hängt stets von seiner konkreten Gestaltung, den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise zum relevanten Anmeldezeitpunkt ab.

FAQ zur Markenanmeldung „Brau-Campus“

Was bedeutet Unterscheidungskraft im Markenrecht?

Unterscheidungskraft ist die konkrete Eignung eines Zeichens, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden zu werden. Fehlt diese Eignung, wird das Zeichen lediglich als Sachangabe oder als Hinweis auf Eigenschaften, Inhalt, Thema, Ort oder andere Umstände der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen.

Warum fehlte „Brau-Campus“ die Unterscheidungskraft?

Das Bundespatentgericht nahm an, dass „Brau-Campus“ im betroffenen Umfang als Hinweis auf einen Campus, ein Aus- und Fortbildungsinstitut, einen Ort oder ein Angebot mit Bezug zum Brauen verstanden wird. Damit stand für die angesprochenen Verkehrskreise die sachbezogene Aussage und nicht die betriebliche Herkunft im Vordergrund.

Ist jeder Begriff mit „Campus“ automatisch nicht als Marke schutzfähig?

Nein. Die Entscheidung betrifft die konkrete Bezeichnung „Brau-Campus“ und die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedeutung der Wortbestandteile in ihrer Kombination, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise. Aus dem Beschluss folgt keine pauschale Aussage über jede Marke mit dem Bestandteil „Campus“.

Warum war „Brau-Campus“ auch für Getränke der Klasse 32 problematisch?

Das Gericht hielt es für möglich, dass die Bezeichnung auf Getränke und Getränkepräparate hinweist, die von oder auf einem Campus mit Bezug zum Brauen hergestellt, angeboten oder vertrieben werden. Ob ein solcher Vertrieb unter der Bezeichnung tatsächlich stattfindet, war nach der Entscheidung nicht ausschlaggebend; entscheidend war das mögliche Verkehrsverständnis.

Welche Dienstleistungen der Klasse 41 waren betroffen?

Betroffen waren das Verlags- und Berichtswesen, Bildung und Unterhaltung sowie die Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben. Das Gericht sah darin mögliche Hinweise auf einen braubezogenen Fachverlag, auf braubezogene Bildungs- oder Unterhaltungsangebote sowie auf braubezogene Veranstaltungen auf oder in einem Campusumfeld.

Warum erfasste die Entscheidung auch Catering in Klasse 43?

Nach den Feststellungen des Gerichts können sich auf einem Campus Verpflegungseinrichtungen befinden. Diese können außerdem Catering anbieten. „Brau-Campus“ konnte daher als Hinweis auf den Ort verstanden werden, an dem Verpflegungs- und Cateringdienstleistungen mit einem Bezug zu einem Brau-Campus erbracht werden.

Was ist der Unterschied zwischen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG?

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG betrifft die fehlende Unterscheidungskraft, also die fehlende Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG betrifft das Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben. Im Fall „Brau-Campus“ bestätigte das Bundespatentgericht bereits das erste Schutzhindernis und ließ offen, ob zusätzlich ein Freihaltebedürfnis nach Nr. 2 bestand.

Helfen frühere Markeneintragungen bei einer neuen Markenanmeldung?

Frühere Eintragungen sind nicht bindend. Sie können allenfalls als Orientierung dienen. Nach der Entscheidung muss jede Markenanmeldung eigenständig anhand des konkreten Zeichens, der betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie des Verkehrsverständnisses geprüft werden. Eine Voreintragung begründet deshalb keinen Anspruch auf die Eintragung eines anderen Zeichens.

Welche Bedeutung hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist zentral für die Prüfung der Unterscheidungskraft. Ein Zeichen kann für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschreibend wirken, weil es deren Inhalt, Thema, Herstellungsort oder Erbringungsort bezeichnet. Deshalb sollte das Verzeichnis nicht isoliert vom Zeichen, sondern gemeinsam mit dessen möglicher Aussage geprüft werden.

Ist gegen den Beschluss noch eine Rechtsbeschwerde möglich?

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist sie deshalb nur statthaft, wenn einer der dort genannten gesetzlichen Gründe gerügt wird, etwa eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, die Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnten Richters, die Versagung rechtlichen Gehörs, eine nicht gesetzmäßige Vertretung, ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung oder das Fehlen von Gründen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bundesgerichtshof einzulegen und muss durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.

Praktische Einordnung für Markenanmelder

„Brau-Campus“ steht beispielhaft für eine Markenanmeldung, bei der die Wortkombination aus Sicht des Gerichts eine verständliche Sachangabe bildet. Für die Markenpraxis kommt es daher nicht allein darauf an, ob ein Begriff neu klingt oder als Unternehmensname geplant ist. Entscheidend ist, welche Information die angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkennen.

Wer eine neue Marke entwickelt, sollte insbesondere die möglichen Bedeutungen von Tätigkeits-, Themen- und Ortsangaben prüfen. Eine belastbare Anmeldung setzt außerdem ein sorgfältig formuliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis voraus. Bei Zweifeln kann eine individuelle markenrechtliche Vorprüfung klären, ob die Bezeichnung eher als Herkunftshinweis oder als beschreibende Angabe verstanden werden dürfte.

Besprechen Sie Ihre Markenanmeldung frühzeitig
Wenn Sie eine neue Marke anmelden oder die Schutzfähigkeit einer bestehenden Bezeichnung einschätzen möchten, kann eine auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei die konkrete Bezeichnung und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis prüfen. Eine frühzeitige Einschätzung kann helfen, Risiken einer Zurückweisung zu erkennen und die weitere Anmeldestrategie sachgerecht zu planen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung eines konkreten Zeichens sind stets die konkreten Waren und Dienstleistungen, die maßgeblichen Verkehrskreise und die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
Quelle
Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.02.2025, 28 W (pat) 6/22, ECLI:DE:BPatG:2025:260225B28Wpat6.22.0.

Jüdemann Rechtsanwälte

Bearbeitet von KI und Rechtsanwalt Jüdemann