Paris Bar und die Miturheberschaft
Das Urteil des OLG München vom 18.12.2024 (29 U 3581/23) zur „Paris Bar“‑Malerei liefert gleich mehrere wichtige Klärungen zu Miturheberschaft, Vervielfältigung und Urheberbenennungsrecht – und ist damit praxisrelevant weit über den konkreten Kunstfall hinaus.
Hintergrund des Falls
Ausgangspunkt ist der Streit um zwei Gemälde („Paris Bar Versionen 1 und 2“), die auf fotografische Vorlagen einer Szene in der bekannten Berliner „Paris Bar“ zurückgehen.
Der Maler (Kläger) setzte auf Basis dieser Vorgaben die Motive auf Leinwand um, während der bekannte Künstler Martin Kippenberger (K) als „Kopf“ des Projekts hinter der Idee stand.
Im Werkverzeichnis und bei der weiteren Verwertung wurden die Gemälde ausschließlich K… zugeschrieben; der ausführende Maler blieb ungenannt.
Der Kläger verlangte daher die Anerkennung als Miturheber sowie die Nennung seines Namens bei Verwertungen der Werke.
Keine bloße Vervielfältigung, sondern eigenschöpferische Leistung
Das OLG München verneint, dass die „Paris Bar“-Gemälde lediglich Vervielfältigungen eines vorbestehenden Werkes seien.
Zwar erfasst das Vervielfältigungsrecht nach ständiger BGH‑Rechtsprechung auch Werkumgestaltungen, die keine eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweisen, solange der Gesamteindruck noch von der Eigenart des Originals geprägt ist („Porsche 911“).
Im vorliegenden Fall hebt der Senat aber hervor, dass der Kläger konkrete eigenschöpferische Beiträge geleistet hat, die eine eigene schöpferische Ausdruckskraft besitzen.
Damit verlassen seine Gemälde den bloßen Nachbildbereich und erreichen eine eigene Werkqualität – mit der Folge, dass von einer freien schöpferischen Leistung und nicht von einer urheberrechtlich „unselbständigen“ Bearbeitung auszugehen ist.
Miturheberschaft ohne „klassische“ Zusammenarbeit
Zentral ist die ausführliche Behandlung der Miturheberschaft nach § 8 Abs. 1 UrhG.
Das Gericht betont:
Miturheberschaft setzt eine einheitliche Schöpfung und einen natürlichen Handlungswillen zur Schaffung eines gemeinsamen Werkes voraus.
Zeitlich gestaffelte Beiträge schließen Miturheberschaft nicht aus, solange sich alle Beteiligten der gemeinsamen Gesamtidee unterordnen.
Entscheidend ist nicht ein formalisierter Kommunikationsprozess; der auf die Umsetzung des gemeinsamen Ziels gerichtete Schöpfungsakt ist ein Realakt.
Das OLG München stützt sich dabei auf Literatur (u.a. BeckOK UrhR, Rauer/Bibi) und ältere wie neuere BGH‑Rechtsprechung („Wenn wir alle Engel wären“, „Kranhäuser“, „Porsche 911“
Ausreichend ist, dass jeder Beteiligte mit Wille und Vorstellungskraft an der Gesamtgestaltung mitwirkt und diese gemeinsame Konzeption im Ergebnis von allen getragen wird
Angewendet auf den Fall:
K… lieferte Vorgaben und die übergeordnete Idee, die Situation der „Paris Bar“ malerisch umzusetzen.
Der Kläger füllte diesen Rahmen mit eigener künstlerischer Handschrift aus, mit im Ergebnis erkennbar eigenschöpferischen Beiträgen.
Dass beide während der Entstehung keinen Kontakt hatten und K… angeblich eine „vorlagengetreue Kopie“ wollte, hält das Gericht für unbeachtlich; maßgeblich ist, dass K… die vom Kläger geprägte Gesamtgestaltung akzeptiert und damit mitträgt.
Damit bejaht das OLG eine Miturheberschaft beider an den Gemälden.
Verletzung des Urheberbenennungsrechts und Passivlegitimation
Im nächsten Schritt prüft das Gericht die Passivlegitimation der Beklagten (Nachlassverwalterin/Kuratorin des Werkverzeichnisses) und das Recht des Klägers auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, bei jeder Verwertung als Miturheber genannt zu werden; die Beklagte hat dieses Recht verletzt, indem sie:
die Gemälde im Werkverzeichnis (Band III) vervielfältigte und verbreitete,
und dabei ausschließlich K… als Urheber auswies.
Hinzu kommt eine weitere Verletzungshandlung durch das öffentliche Zugänglichmachen:
In ihren „Leitlinien Reproduktion“ schreibt die Beklagte eine Copyright‑Bezeichnung vor („© Estate of K…, Galerie Gisela Capitain, Cologne“), ohne den Kläger zu nennen.
Damit zwingt sie Dritte faktisch, Vervielfältigungen der „Paris Bar“-Gemälde nur mit Alleinurheber‑Bezeichnung zu veröffentlichen, obwohl ihr die Miturheberansprüche des Klägers bekannt sind.
Das Gericht sieht die Beklagte aufgrund ihrer zentralen Rolle (Nachlassverwaltung, Werkverzeichnis, Steuerung der Reproduktionspraxis) als Mittäterin beim öffentlichen Zugänglichmachen.
Der pauschale Hinweis auf „potentielle Rechte Dritter“ genügt nach Auffassung des Senats gerade nicht, um Rechtsverletzungen zu vermeiden, insbesondere wenn die Person des Miturhebers und sein Beitrag konkret bekannt sind.
Keine stillschweigende Abbedingung des Benennungsrechts
Die Beklagte versuchte, eine konkludente Abbedingung des Benennungsrechts (§ 13 S. 2 UrhG) zu konstruieren – quasi im Sinne einer „Ghost‑Painter“-Konstellation.
Sie berief sich insbesondere auf angebliche Verkehrsgewohnheiten in der Kinoplakatmalerei und analog auf die BGH‑Entscheidung „Fototapete Coffee“
Das OLG München weist dies deutlich zurück:
Eine allgemeine Verkehrsgewohnheit, auf Urheberbezeichnungen zu verzichten, sei schon zweifelhaft und im vorliegenden Kontext (eigenschöpferische Malerei, nicht bloße Reproduktionsarbeit) ohnehin nicht tragfähig.
Vor allem hat der Kläger das Gemälde „Paris Bar Version 1“ an drei Stellen signiert – darunter auf einem Stuhlbein im zentralen Blickfeld der Barbesucher, die sich dem Bild zwangsläufig nähern.]
Von einer „geheimen“ oder „miniaturmäßigen“ Signatur könne bei einem Großformat von 212 cm x 382 cm keine Rede sein.
Die vom BGH für Fototapeten angenommene schlüssige Einwilligung in einen Verzicht auf Urheberbenennung passt nach Ansicht des OLG Münchens nicht auf diese Konstellation:
Der Kläger hat die Originale gerade nicht „frei zugänglich“ in einem Sinne gegeben, dass jedwede Nutzungs‑ und Reproduktionspraxis ohne Benennung akzeptiert würde.
Verjährung, Verwirkung und Sekundärdarlegungslast
Prozessual interessant ist die sehr ausführliche Auseinandersetzung mit Verjährung (§§ 195, 199 BGB, § 102 UrhG) und Verwirkung (§ 242 BGB).
Zur Verjährung:
Es gilt die dreijährige Regelverjährung ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner.
Fehlende „Marktbeobachtung“ begründet nach der BGH‑Rechtsprechung regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit.
Wer sich auf Verjährung beruft, trägt die Beweislast für Beginn und Ablauf der Frist, einschließlich der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers.
Die Beklagte argumentierte, der Kläger habe schon seit 2014/2016 von der Alleinurheberschaftszuschreibung im Werkverzeichnis wissen müssen, jedenfalls angesichts von Auktionen und öffentlicher Diskussion.
Das Gericht hält diesen Vortrag für spekulativ und nicht substantiiert; insbesondere sei nicht ersichtlich, wie und wann der Kläger konkret von der Publikation des Bandes III hätte Kenntnis haben müssen.
Der Kläger hatte plausibel vorgetragen, erst 2022 von dem 2016 erschienenen Werkverzeichnisband erfahren zu haben; damit war die 2022 erhobene Klage nicht verjährt
Zur Verwirkung:
Das Gericht erinnert an den hohen Schutzrang des Urheberrechts und die strengen Anforderungen an Verwirkung, insbesondere bei Unterlassungsansprüchen, die in die Zukunft wirken.
Ein bloßes Ausbleiben von Klagen oder Kontaktaufnahme über Jahre hinweg genügt nicht; zudem beginnt das Zeitmoment bei jedem neuen Verstoß erneut.
Der Kläger war nicht verpflichtet, die Verwertungspraxis der Beklagten fortlaufend zu überwachen; umgekehrt wäre es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, nach der „Öffentlichkeitsarbeit“ des Klägers 2009 aktiv eine urheberrechtliche Klärung zu suchen.
Eine Verwirkung lehnt das OLG daher ab.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil des OLG München ist in mehrfacher Hinsicht praxisleitend:
Miturheberschaft in arbeitsteiligen Kunstprozessen: Auch wenn ein „Star‑Künstler“ die Idee liefert und Dritte ausführen, können diese Miturheber werden, sofern sie einen eigenschöpferischen Spielraum nutzen und die Gesamtgestaltung mittragen – selbst ohne direkte Kommunikation.
Abgrenzung Vervielfältigung vs. eigene Werkleistung: Wer „nur“ eine Vorlage umsetzt, kann trotzdem urheberrechtlichen Schutz erlangen, wenn er eine eigene schöpferische Ausdruckskraft einbringt; Einwände des Auftraggebers („ich wollte nur eine Kopie“) helfen dann wenig
Strenge Anforderungen an Benennungsverzicht: Pauschale Branchengepflogenheiten oder Konstruktionen à la „Ghostwriter“ genügen nicht; Signaturen und die konkrete Art der Nutzung sprechen im Zweifel gegen einen konkludenten Verzicht.[
Haftung von Nachlassverwaltern und Galerien: Wer als Estate oder Galerie Reproduktionsleitlinien vorgibt und Werkverzeichnisse steuert, bewegt sich im Kernbereich urheberrechtlicher Verantwortung und kann sich nicht hinter allgemeinen Hinweisen auf mögliche Rechte Dritter verstecken.
Verjährung/Verwirkung als Verteidigungsinstrument: Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei fehlender konkreter Kenntnis des Urhebers und bei fortlaufenden Verletzungen hohe Hürden für Verjährungs‑ und Verwirkungseinwände anlegen.
Für die Beratungspraxis bedeutet dies insbesondere:
„Ausführende“ Künstler:innen sollten ihren kreativen Beitrag und ihre Signaturen sorgfältig dokumentieren.
Estates, Galerien und Verwerter müssen ihre Reproduktionsrichtlinien und Werkverzeichnisse auf korrekte Urheber‑ und Miturheberbenennung überprüfen.
In komplexen, arbeitsteiligen Kunstprojekten empfiehlt sich frühzeitig eine klare vertragliche Regelung zu Urheberschaft, Benennung und Verwertungsrechten.
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