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Schutz gegen Fake-Profile in sozialen Netzwerken
Zur mittelbaren Störerhaftung und den Grenzen des DSA

 

1.Fake Profile

Fake-Profile in sozialen Netzwerken sind längst kein Randphänomen mehr, sondern betreffen zunehmend auch Personen des öffentlichen Lebens, Unternehmen und Institutionen. Sie greifen in zentrale Persönlichkeitsrechte ein und stellen die Zivilgerichte vor die Aufgabe, klassische Institute wie § 1004 BGB analog, § 823 BGB, § 12 BGB und §§ 22, 23 KUG in ein europäisch überformtes Haftungsregime durch den Digital Services Act (DSA) einzupassen.

Ein aktuelles Urteil eines Oberlandesgerichts zu Fake-Profilen konkretisiert die Haftung von Social-Media-Anbietern als mittelbare Störer und zeigt, dass der DSA an der Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nichts ändert.

2. Rechtsgrundlagen im Überblick

2.1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Grundgesetz

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Die Verwendung von Namen, Bild und biografischen Angaben in einem Fake-Profil greift in die soziale Anerkennung, die Selbstdarstellung und die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen ein.

Fake-Profile, die wahrheitswidrig den Eindruck erwecken, der Account werde von der betroffenen Person selbst geführt oder mit ihr abgestimmt betrieben, werden daher als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht qualifiziert.

2.2 Namensrecht nach § 12 BGB

§ 12 BGB schützt das Recht am eigenen Namen, insbesondere vor unbefugtem Namensgebrauch, der eine Zuordnungsverwirrung auslöst. Ein Fake-Profil, das unter dem bürgerlichen Namen oder einem charakteristischen Namen des Betroffenen geführt wird, erfüllt regelmäßig diese Voraussetzungen, wenn für Dritte der Eindruck entsteht, der Betroffene stehe hinter dem Profil.

Bereits die Zuordnung eines Profils zu einer Person für die Nutzer genügt, um den Schutzbereich des § 12 BGB zu eröffnen, wenn der Anschein eines echten, autorisierten Profils vermittelt wird.

2.3 Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)

Das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG setzt grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten voraus. Wird ein Foto ohne Einwilligung in einem Profil verwendet, das die Identität des Betroffenen vortäuscht, liegt regelmäßig keine privilegierte Bildnutzung (etwa als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, in Kunst oder Satire) vor.

Werden Fotos einer Person im Kontext eines vermeintlich authentischen Profils genutzt, beeinträchtigt dies die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung im Netz und verletzt das Recht am eigenen Bild.

2.4 § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 BGB analog

§ 823 Abs. 1 BGB fungiert als deliktischer Auffangtatbestand, der Persönlichkeits-, Namens- und Bildrechte als geschützte „sonstige Rechte“ erfasst. § 1004 BGB wird analog angewandt, um einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch gegen zukünftige Beeinträchtigungen zu begründen.

Betroffene können gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung vorgehen, wenn dieser trotz Kenntnis rechtsverletzender Inhalte nicht tätig wird. Die Anspruchsgrundlage wird in der Praxis kombiniert aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB sowie §§ 22, 23 KUG hergeleitet.

2.5 Zusammenspiel mit dem DSA

Der DSA regelt die Haftungsprivilegierung und Sorgfaltspflichten von Hosting-Diensten, verdrängt das nationale Zivilrecht aber nicht. Er statuiert keine allgemeine Überwachungspflicht, verpflichtet Plattformen jedoch, nach Kenntniserlangung von rechtswidrigen Inhalten unverzüglich tätig zu werden.

Art. 6 Abs. 4 DSA stellt klar, dass Gerichte der Mitgliedstaaten weiterhin Unterlassungsanordnungen erlassen können, die sich auch auf künftige identische oder kerngleiche Rechtsverletzungen beziehen. nationales Zivilrecht – insbesondere §§ 823, 1004 BGB, § 12 BGB und §§ 22, 23 KUG – bleibt damit anwendbar und wird durch den DSA lediglich gerahmt, nicht ersetzt.

3. Mittelbare Störerhaftung der Plattform

3.1 Begriff der mittelbaren Störerhaftung

Als mittelbarer Störer haftet, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt und zumutbare Prüfpflichten verletzt. Hierzu genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern eine rechtliche und tatsächliche Verhinderungsmöglichkeit besteht.

Die Haftung darf nicht uferlos auf Dritte erstreckt werden; deshalb setzt sie die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Inhalt und Umfang richten sich nach Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall.

3.2 Auslöser der Prüfpflichten

Prüfpflichten entstehen, sobald der Betroffene eine Beanstandung erhebt, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß ohne tiefgehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung bejaht werden kann. Bei Fake-Profilen ist dies regelmäßig der Fall, wenn:

das konkrete Profil mit URL und Screenshot bezeichnet wird,
der Identitätsmissbrauch (Name, Fotos, berufliche Angaben) dargelegt wird,
die fehlende Einwilligung des Betroffenen klar benannt ist.
Verweisen Betroffene zudem darauf, dass Name und Bildnis in einer Art und Weise genutzt werden, die den Anschein eines authentischen Profils erweckt, liegt eine offenkundige Persönlichkeits-, Namens- und Bildrechtsverletzung nahe. Die Plattform muss dann prüfen und handeln.

3.3 Anwendung auf Social-Media-Plattformen

Social-Media-Anbieter stellen die technische Infrastruktur bereit und ermöglichen Nutzern das Anlegen von Profilen. Sie sind damit nicht unmittelbare Täter der Rechtsverletzung, können aber als mittelbare Störer in Anspruch genommen werden, wenn sie nach konkreter Kenntnis untätig bleiben.

Reagiert die Plattform auf eine substantiierte Meldung nicht oder nur verzögert, verletzt sie ihre Prüf- und Handlungspflichten. Ab diesem Zeitpunkt greift das Haftungsprivileg des DSA nicht mehr durch, und ein Unterlassungsanspruch gegen den Plattformbetreiber wird begründet.

4. Reichweite des Unterlassungsanspruchs: identische und kerngleiche Fake-Profile

Besonders relevant ist die Frage, ob sich die Unterlassungsverpflichtung nur auf konkret benannte URLs beschränkt oder auch künftige identische oder kerngleiche Accounts erfasst.

Die dogmatische Linie geht dahin, dass der Unterlassungsanspruch nicht bei der konkreten URL stehen bleibt, sondern die Verletzungshandlung typisiert erfasst: Verboten ist die konkrete Verletzungsform und alle kerngleichen Verletzungen. Für Plattformbetreiber bedeutet das, dass sie:

die konkret gemeldeten Fake-Accounts sperren oder löschen müssen,
darüber hinaus künftige identische oder jedenfalls kerngleiche Fake-Profile unter anderer Webadresse zu unterbinden haben.
Eine erneute vorherige Beanstandung durch den Betroffenen ist insoweit nicht zwingend erforderlich, sofern die neuen Profile inhaltlich identisch oder im Kern gleich sind und ohne eigene rechtliche Wertung als Wiederholung der untersagten Rechtsverletzung erkennbar sind.

5. Wiederholungsgefahr, Verfügungsgrund und Eilrechtsschutz

Mit der erstmaligen Rechtsverletzung wird eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr begründet. Diese entfällt grundsätzlich erst durch eine ernsthafte, in der Regel strafbewehrte Unterlassungserklärung oder durch sonstige Umstände, die eine Wiederholung ausschließen.

Die bloße Löschung der konkreten Fake-Profile ohne Unterlassungsverpflichtungserklärung reicht nicht aus, zumal neue Fake-Accounts jederzeit von Dritten angelegt werden können. Plattformen, die sich gleichzeitig auf den Standpunkt stellen, zu einer weitergehenden Unterlassung nicht verpflichtet zu sein, verstärken den Eindruck fortbestehender Wiederholungsgefahr.

Der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) wird bei online verbreiteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig bejaht, weil Informationen sich schnell verbreiten und verfestigen. Selbst wenn die konkret angegriffenen Profile zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits deaktiviert sind, kann ein Verfügungsgrund weiter bestehen, wenn die Gefahr kerngleicher Verletzungen real ist und nur die Plattform technisch in der Lage ist, diese effektiv zu verhindern.

6. Handlungsempfehlungen für Betroffene

6.1 Sofortmaßnahmen gegenüber der Plattform

Betroffene sollten zunächst die von der Plattform bereitgestellten Meldewege nutzen und die Rechtsverletzung sorgfältig dokumentieren. Hilfreich sind insbesondere:

Screenshots des Fake-Profils mit sichtbarer URL, Datum und Inhalt.
Dokumentation der verwendeten Identitätsmerkmale (Name, Foto, berufliche Angaben) und Vergleich mit eigenen offiziellen Auftritten.
Nutzung der spezifischen Meldeformulare für Identitätsdiebstahl oder Profilmissbrauch.
Präzise Beschreibung des Rechtsverstoßes (Identitätsmissbrauch, unerlaubte Namensnutzung, unerlaubte Bildnutzung).
Dokumentation aller Reaktionen der Plattform (E-Mail-Bestätigungen, Ticketnummern, Antwortzeiten).
Je konkreter die Meldung, desto eher lässt sich eine für die Plattform „unschwer erkennbare“ Rechtsverletzung begründen.

6.2 Einschaltung anwaltlicher Hilfe und Abmahnung

Reagiert die Plattform nicht oder verspätet, sollte anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Eine Abmahnung mit Fristsetzung zur Löschung und Unterlassung legt die rechtlichen Grundlagen dar und bereitet gerichtliche Schritte vor.

Die Abmahnung sollte:

die verletzten Rechte (Persönlichkeitsrecht, § 12 BGB, §§ 22, 23 KUG) benennen,
die konkrete Verletzungsform anhand der gesicherten Beweise schildern,
einen bestimmten Unterlassungsanspruch formulieren, der auch kerngleiche Verletzungen umfasst.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Plattformbetreibers ist zwar in der Praxis nicht selbstverständlich, schon die gerichtliche Titulierung eines Unterlassungsanspruchs entfaltet aber eine starke Bindungswirkung und ermöglicht Ordnungsmittel.

6.3 Eilrechtsschutz: Einstweilige Verfügung

Angesichts der Dynamik sozialer Medien kommt dem einstweiligen Rechtsschutz eine Schlüsselrolle zu. Voraussetzung ist neben dem Verfügungsanspruch insbesondere der Verfügungsgrund, also die Dringlichkeit.

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung sollte:

auf § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB, § 12 BGB und §§ 22, 23 KUG gestützt werden,
die bisherige Untätigkeit oder Verzögerung der Plattform trotz Kenntnis belegen,
den begehrten Unterlassungstenor so fassen, dass nicht nur konkrete URLs, sondern auch identische und kerngleiche Fake-Profile erfasst werden.
Die Gerichte neigen bei klaren Identitätsrechtsverletzungen dazu, Verfügungen zu erlassen, um effektiven Rechtsschutz zeitnah zu gewährleisten.

6.4 Strategische Reichweite des Unterlassungsbegehrens
In der Praxis empfiehlt es sich, nicht ein völlig abstraktes generelles Verbot „jeglicher Fake-Profile“ zu beantragen, sondern an die konkrete Verletzungsform anzuknüpfen und diese kerngleich zu erweitern. Dies erhöht die Bestimmtheit und Durchsetzbarkeit des Tenors.

Typisch ist ein Unterlassungsgebot, das sich auf:

die konkret beanstandeten Profile sowie
solche Profile bezieht, die mit diesen identisch oder kerngleich sind, auch wenn sie unter anderer URL verbreitet werden.
So wird der Schutzbereich sinnvoll erweitert, ohne in ein unbestimmtes allgemeines Überwachungsgebot für die Plattform abzugleiten.

7. Bedeutung für Plattformbetreiber und Compliance

Für Social-Media-Unternehmen ergibt sich die Notwendigkeit, klare interne Prozesse zur Bearbeitung von Identitätsmissbrauch zu etablieren. Dazu gehören:

leicht auffindbare und funktionierende Beschwerdekanäle,
rechtlich geschulte Teams zur Bewertung von Identitätsverletzungen,
technische Systeme, die identische oder kerngleiche Profile erkennen können (z.B. durch Bild-, Namens- und Mustererkennung),
definierte Reaktionsfristen und dokumentierte Löschprozesse.
Unterbleibt dies, drohen nicht nur Unterlassungstitel und Ordnungsmittel, sondern auch nachhaltige Reputationsschäden und eine Verschärfung der Regulierung. Die Entscheidungslinie der Gerichte macht deutlich, dass Plattformen sich unter dem DSA nicht hinter Haftungsprivilegien verstecken können, wenn sie bei offenkundigen Identitätsrechtsverletzungen nicht zügig handeln.

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf Persönlichkeitsrecht, Medienrecht, IT- und Datenschutzrecht spezialisiert und vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit bei Rechtsverletzungen durch Fake-Profile und sonstige Social-Media-Inhalte.

Unsere Anwälte und Fachanwälte verfügen über umfangreiche Erfahrung mit einstweiligen Verfügungen und Klageverfahren gegen große Plattformbetreiber sowie mit außergerichtlichen Takedown-Verfahren. In zahlreichen erfolgreich geführten Fällen konnten wir die Löschung rechtswidriger Profile, weitreichende Unterlassungstitel (einschließlich identischer und kerngleicher Inhalte) und in Einzelfällen auch Geldentschädigungen durchsetzen.

Dank unserer Spezialisierung u.a. auf DSA‑, DSGVO‑ und Plattformrecht entwickeln wir für jeden Fall eine maßgeschneiderte Strategie – von der ersten Sicherung der Beweise bis zur konsequenten gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche. Betroffene, die sich gegen Fake-Profile, Identitätsmissbrauch oder rufschädigende Inhalte wehren wollen, profitieren von dieser gebündelten Expertise und unserer langjährigen forensischen Erfahrung.

Jüdemann Rechtsanwälte