KG Berlin: Werbung mit Angabe „aus Berlin“ irreführend, wenn keine Herstellung in Berlin
Es ist kein Geheimnis, dass Berlin für Waren und Dienstleistungen vielfältiger Art eine absatzfördernde Strahlkraft haben kann, sowohl im Bundesgebiet als auch international. Dies machen sich folgerichtig diverse Unternehmen zu Nutze und werben offensiv mit ihrem Bezug zur Hauptstadt, teilweise mit großzügiger Interpretation davon, was Berlin ist. So warb Elon Musk für die Giga Factory seines Unternehmens Tesla im brandenburgischen Grünheide mit „GIGA BERLIN“ Ende 2019 auf Twitter. Auch ein Getränkeabfüller mit Niederlassung in Berlin warb mit dem Slogan „Premium Filler aus Berlin” auf dem Etikett von Getränken, obwohl diese weder in Berlin hergestellt noch abgefüllt wurden.
Das Kammergericht Berlin entschied mit seinem Beschluss vom KG Berlin 16. März 2021, Az.: 5 U 86/19, dass diese Werbung irreführend und deshalb wettbewerbswidrig sei. Es wies die Ansicht des Beklagten Getränkeabfüllers zurück, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „aus Berlin“ nur auf den Geschäftssitz des Herstellers oder den Entwicklungsort beziehe, sondern nahm an, dass dieser von einer Herstellung in Berlin ausgehe:
„Der Verkehr bezieht die Ortsangabe damit auf das Produkt. Auch die Beklagte geht davon aus, der Begriff „Filler“ weise auf das Produkt hin; sie zieht nur den unzutreffenden Schluss, der Verkehr verbinde dies allein mit dem Geschäftssitz oder gehe davon aus, das Produkt sei in Berlin besonders „hip“.
Auch bei Produkten der hier interessierenden Art geht der angesprochene Verbraucher demgegenüber bei dem Hinweis darauf, dass ein Produkt „AUS“ Berlin sei, davon aus, dass es dort hergestellt und nicht lediglich entwickelt wurde; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Getränk handelt, das insbesondere in der Berliner Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene zum Einsatz kommen mag.
Auf die genaue Übersetzung des englischen Begriffs „Filler“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie dem hier angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher ohnehin nicht bekannt ist. Es handelt sich keineswegs um einen in Deutschland geläufigen Begriff der englischen Sprache.”
Die dadurch vorliegende geographische Herkunftsangabe sei auch für die Kaufentscheidung der Kunden nicht irrelevant sondern, da es sich um ein wesentliches Kennzeichnungsmittel handele, sei nur unter besonderen Umständen anzunehmen, dass keine Relevanz insofern vorhanden sei:
„Es ist – im Gegenteil – vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkehr dem Herkunftshinweis eine wettbewerbliche Bedeutung beimisst (…). Da geographische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel sind, bedarf es (…) regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (…).”
Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender
Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: “Viviana Ceballos” (https://www.pexels.com/de-de/foto/stadt-wahrzeichen-gebaude-schritte-5729719/)