Urheberrechtsschutz für Zitate – Zitate und „geflügelte Worte“ werden immer wieder gerne verwendet, um mit sprachlichen Mitteln Texte aufzulockern oder einen Wiedererkennungseffekt beim Leser zu bewirken. Hierbei ist einigen der Verwendenden allerdings nicht bewusst, dass viele der von berühmten Sprachkünstlern stammenden Zitate urheberrechtlichen Schutz genießen können. Die Verwendung eines solchen Zitats ohne entsprechende Erlaubnis kann demnach Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz eines Zitats ist zunächst eine ausreichende Schöpfungshöhe. Diese bestimmt die Untergrenze des Urheberschutzes und umfasst vor allem eine besondere Individualität und Originalität, die urheberrechtlich schützenswerte Werke von solchen Leistungen abgrenzt, die keinen urheberrechtlichen Schutz genießen sollen. Wann genau eine ausreichende Individualität oder Originalität vorliegt, kann pauschal nicht beantwortet werden und unterliegt stets einer jeweiligen Prüfung des Einzelfalls. Der im Dezember 2019 entschiedene Fall des verwendeten Loriot-Zitats „Früher war mehr Lametta“ kann vorliegend jedoch als anschauliches Beispiel dienen.
Der berühmte Satz des als „Loriot“ berühmt gewordenen, 2011 gestorbenen Humoristen Vicco von Bülow sei nicht vom Urheberrecht geschützt, wie das OLG München kürzlich entschied (LG München I, Beschl. v. 18.07.2019, Az. 33 O 9328/19 sowie bestätigend OLG München, Beschl. v. 14.08.2019, Az. 6 W 927/19). Die Erben von „Loriot“ scheiterten mit dem Versuch, einem Hersteller zu verbieten, den Satz „Früher war mehr Lametta“ auf T-Shirts zu drucken. Sie hatten den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und das angestrebte Verbot damit begründet, der Satz sei urheberrechtlich geschützt. Das Zitat “Früher war mehr Lametta” habe “eine eigene Werkqualität” im Sinne des §2 des Urhebergesetzes (UrhG).
Beide Gerichte sahen das allerdings anders. Dem Satz allein fehle “die hinreichende Schöpfungshöhe”, da seine Besonderheit und Originalität erst durch die Einbettung in den Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ und die so hervorgerufene Situationskomik begründet werde. Der entsprechende Sketch wurde am 7.12.1978 zum ersten Mal in der ARD ausgestrahlt und in das Buch „Loriots dramatische Werke“ aufgenommen. Als Opa Hoppenstedt beschwert sich „Loriot“ darin über zu wenig Lametta am Baum. Das LG führt in seiner Urteilsbegründung aus, der Satz sei auch über Weihnachten hinaus in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen. Es handele “sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes ‘Lametta’ als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war”, sofern man die Einbettung des Satzes in den Sketch und die Tatsache, dass er vom berühmten „Loriot“ stammt, ausblende. Selbst wenn „Lametta“ als Metapher für Glanz verstanden und die zweite mögliche Deutungsmöglichkeit zugrunde gelegt werde, weist der Satz nach Ansicht beider Gerichte keine Originalität oder Individualität auf, die übliche oder alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.
Für die Annahme von Schöpfungshöhe bei Zitaten bedarf es demnach in der Regel einer Formulierung, die auch losgelöst von ihrem ursprünglichen Kontext derart ausgefallen oder prägnant erscheint, dass sie nicht als Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs angesehen werden kann. Haben Sie rechtliche Bedenken bei der Verwendung eines Zitats oder möchten die Verwendung eines eigenen Zitats ahnden? Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und nehmen unverbindlich Kontakt mit uns auf!
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