Ein gegen die Eintragung der Marke “UNIT01” eingelegter Widerspruch ist erfolglos aus der Gemeinschaftswortmarke “UNIT 4” erhoben worden. Beide Marken nehmen Schutz in Anspruch für Waren und Díenstleistungen aus dem Computer/Telekommunikationsbereich (u.a. 37 und 42). Das DPMA und aktuell das BPatG sahen zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr, obwohl teilweise hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen beansprucht werden, da die beiden Marken ausreichend Abstand einhielten.
Die vorliegend gegenüberstehenden Zeichen wiesen in ihrer Gesamtheit Übereinstimmungen insbesondere am Zeichenanfang auf, denn der Wortbestandteil „UNIT“ der Widerspruchsmarke sei in die angegriffene Marke übernommen worden. Unterschiede wiesen die Zeichen insoweit auf, als dass die Vergleichszeichen am Zeichenende unterschiedliche Ziffern enthalten und die angegriffene Marke zusammengeschrieben ist. Diese Umstände führen sowohl schriftbildlich als auch klanglich zu deutlichen Unterschieden, die der angesprochene Verkehr auch ohne weiteres wahrnehmen wird, wobei offenbleiben könne, ob der Verkehr die angegriffene Marke am Ende „null-eins“ oder nur „eins“ aussprächte. Im Gesamteindruck weiche die angegriffene Marke mithin klanglich, schriftbildlich und begrifflich unbeschadet des übereinstimmenden Wortbestandteils deutlich von der Widerspruchsmarke ab. Danach hält die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit aufgrund der dargelegten Unterschiede den erforderlichen Zeichenabstand ein.
Der Grundsatz, dass der Gesamteindruck der Vergleichsmarken maßgebend ist, bedeute jedoch nicht, dass hierbei stets und ausschließlich auf die jeweiligen Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit abzustellen sei; vielmehr könne der Gesamteindruck auch durch einzelne Bestandteile des jeweiligen Zeichens geprägt sein
UNIT“ prägte die Vergleichszeichen allerdings nicht. Denn die Kennzeichnungskraft des übereinstimmenden Wortbestandteils „UNIT“ sei stark geschwächt. Die Angabe „UNIT“ hab im techni-schen Zusammenhang neben den Bedeutungen „Einheit, Gerät“ auch die Bedeutungen „Baugruppe, Baueinheit; Montagegruppe“ und habe im hier einschlägigen Waren und Dienstleistungsbereich Eingang in Fachtermini wie z. B „Central Processing Unit (CPU)“ gefunden.
Die Prägung erfolge daher über die Zahlen, wenn auch Zahlen nur geringe Kennzeichnungskraft besitzen können., da eigentlich kennzeichnungsschwache Bestandteile als gleichgewichtig zu betrachten seien, weil eine Marke nur durch den Gesamteindruck Schutzfähigkeit erlange.
Kai Jüdemann
anwalt markenrecht berlin