BPatG vom 1. Oktober 2013 – Umwelt Jugendherberge (27 W (pat) 104/12)
Gegen die am 2. September 2009 angemeldete und am 26. Oktober 2009 für
Klasse 39: Veranstaltung von Reisen;Klasse 41: Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Klasse 43: Beherbergung von Gästen, Verpflegung
eingetragene farbige (blaue, orange) Wort-/Bildmarke 30 2009 052 403
wurde erfolglos Löschungsantrag gestellt. Den Löschungsantrag begründete der Antragsteller damit, dass die Wortbestandteile beschreiebend seien.
Bei dem Bildbestandteil des Zeichens – in einem blauen Kreis skizziertes Blatt – handle es sich um ein piktogrammartig ausgestaltetes Zeichen, das einen glatt beschreibenden Hinweis auf „Umwelt“ bzw. „Nachhaltigkeit“ gebe.
Das Markenamt gab dem Antrag statt, das BPatG hob die Entscheidung wieder auf. Im Wesentlichen argumentierte das BPatG damit, dass bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken habe, ob die Marke in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genüge (BGH BlPMZ 2000, 397 – antiKALK).
Davon ausgehend könne dem Zeichen weder für den Zeitpunkt seiner Eintragung noch jetzt Unterscheidungskraft abgesprochen wer-den. Das Bundespatentgericht äußerte sogar Bedenken, ob den Wortbestandteilen „Umwelt Jugend- herberge“ in ihrer Gesamtheit ein die Dienstleistungen im Vordergrund des Verständnisses stehender glatt beschreibender Sinngehalt zu entnehmen sei. Insbesondere der Sinngehalt des Wortes „Umwelt“ erscheibe in Kombination mit dem Wort „Jugendherberge“ in Bezug auf die eingetragenen Dienstleistungen eher vage und unscharf. Der von der Markenabteilung zugrunde gelegte Sinngehalt „einer Jugendherberge mit besonderen Angeboten zur Umwelt und Nachhaltigkeit und einem darauf ausgerichteten Profil“ erschließe sich dem Verbraucher erst nach einer näheren, analysierenden Betrachtungsweise, die dieser in der Regel nicht vornehme.
Fragen zum Markenrecht ? Wir sind gerne für Sie da.
Anwalt Markenrecht Berlin