Streit um Dschinghis Khan -Nicht nur eingetragene Marken genießen Schutz nach dem Markengesetz, sondern auch Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG). Diese entstehen mit Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Dies gilt auch für Musikprojekte oder Bands. Daher raten wir stets an, Verträge unter den Beteiligten abzuschließen, in denen die Rechte an dem Bandnamen geregelt werden. Grundsätzlich entsteht das Unternehmenskennzeichen bei den Bandmitgliedern.
Dass dies aber auch anders ein kann, zeigt ein aktueller Fall zum Projekt “Dschinghis Khan”. Bei dem Ensemble handelt es sich nicht um einen üblichen Zusammenschluß mehrerer Personen zum Betreiben der “Band”, sondern um ein von Ralph Siegel ins Leben gerufene künstliche Tanz- und Gesangstruppe, die zum Zwecke einer Darbietung beim Grand Prix d’Eurovision de la Chanson quasi aus der Retorte entstand. Ralph Siegel stellte u.a die Tänzer und Sänger zusammen und schrieb die Stücke der Truppe. Als Ralph Siegel anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederbelebte, versuchte ein ehemaliger Sänger der Truppe, Herr Wolfgang Heichel dies zu verhindern, indem er Rechte aus einer 2017 auf ihn eingetragenen Wortbildmarke (DE 302017214484) geltend machte. Weiterhin argumentierte Herr Heichel damit, dass die Bezeichnung der Band zustehe.
Das Landgericht München sah das anders. Herrn Siegel stehes maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu. Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätten nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien. Interessanterweise wurde am 21. Juni 2021 eine Wortmarke “Dschinghis Khan” angemeldet (DE 302021013487), diesmal auf zwei andere Personen, die aber von der gleichen konstanzer Kanzlei vertreten werden, die bereits die Wortbildmarke eingetragen hatte. Es bleibt spannend.
Zu dem Urteil die Pressemeldung des LG München I:
“Dschinghis Khan
Die auf Kennzeichenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 27.07.2021 einer Klage stattgegeben, mit welcher der Kläger Rechte am Zeichen „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen beansprucht (Az. 33 O 6282/19).
Der Kläger ist ein Komponist und Musikproduzent, der im Zusammenhang mit zahlreichen Musikprojekten, u.a. diversen Grand-Prix-Teilnahmen, Bekanntheit erlangte. Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d’Eurovision de la Chanson rief er das Projekt „Dschinghis Khan“ ins Leben, für das er Lieder komponierte und die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organisierte. Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger dieser Ursprungsformation, die mit den Titeln „Moskau“ und „Dschinghis Khan“ ihre größten Erfolge feierte. Im Jahr 2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Formation aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf. Für längere Zeit störte sich der Kläger an den Auftritten des Beklagten nicht, zumal der Beklagte vorwiegend in Osteuropa seine Musik darbot. Im Jahr 2018 entschied sich der Kläger allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben und den Hit „Moskau“ zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bildmarke „Dschinghis Khan“ Auftritte dieser neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden als Schöpfer des Projekts „Dschinghis Khan“ sämtliche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. Denn das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, ausschließlich seine eigene Leistung. Auch sei er, der Kläger, selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe.
Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens „Dschinghis Khan“ gestattet. Auch habe es sich bei der Band „Dschinghis Khan“ um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer steht dem Kläger als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu. Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätten nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien. In diesem Zusammenhang müsse den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.”
Fragen zum Musik- oder Kennzeichenrecht
Rufen Sie und an oder besuchen Sie unsere kostenlosen Künstlerberatung Freitags.
Kai Jüdemann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Strafrecht