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Nach Ansicht des GA kann sich ein Softwarehersteller nicht gegen den  Verkauf „gebrauchter“ Kopien wenden,  jedoch den Download von „gebrauchten“ Lizenzen aus dem Internet widersetzen, die die Erstellung einer „neuen“ Kopie ermöglichen.

Hierzu die Pressemitteilung des EuGH:

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-128/11
Axel W. Bierbach (Insolvenzverwalter der UsedSoft GmbH) / Oracle                                                                          International Corp.

Nach Ansicht von Generalanwalt Bot können sich die Entwickler von Computerprogrammen der Weiterveräußerung ihrer ,,gebrauchten” Lizenzen widersetzen, die das erneute Herunterladen dieser Programme aus dem Internet ermöglichen. Seines Erachtens nach können sie sich jedoch der Weiterveräußerung der ,,gebrauchten” Kopie, die ihr eigener Kunde aus dem Internet heruntergeladen hat, nicht widersetzen, da sich das ausschließliche Recht der Verbreitung in Bezug auf diese Kopie ,,erschöpft” hat
Oracle entwickelt und vertreibt Computersoftware, insbesondere per Download über das Internet, indem sie mit ihren Kunden ,,Lizenzverträge” abschließt, in denen vorgesehen ist, dass der Kunde ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke erwirbt.
UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit Softwarelizenzen handelt, die Oracle-Kunden abgekauft wurden. Die UsedSoft-Kunden, die noch nicht im Besitz der Software sind, laden sie nach dem Erwerb einer ,,gebrauchten” Lizenz unmittelbar von Oracles Internetseite herunter. Die Kunden, die bereits über diese Software verfügen und Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzukaufen, laden die Software in den Arbeitsspeicher der Arbeitsplatzrechner dieser weiteren Nutzer.
Da Oracle bei einem deutschen Gericht Klage gegen UsedSoft erhoben hatte, um ihr diese Praxis untersagen zu lassen, richtete der Bundesgerichtshof, der letztinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasst ist, an den Gerichtshof das Ersuchen, er möge in diesem Zusammenhang die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen1 auslegen.

Diese Richtlinie, die den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich als Werke der Literatur gewährleistet, sieht vor, dass sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie ,,erschöpft”; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung. Nach diesem Grundsatz kann sich der Rechtsinhaber, der eine Kopie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union vermarktet hat, nicht mehr auf sein Verwertungsmonopol berufen, um sich der Weiterveräußerung dieser Kopie zu widersetzen.

Während UsedSoft vortrug, die Praxis der Weiterveräußerung gebrauchter Software werde durch den Grundsatz der Erschöpfung anerkannt, machte Oracle dementgegen geltend, dieser Grundsatz sei auf das Herunterladen eines Computerprogramms aus dem Internet mangels Verkaufs eines körperlichen Gegenstands nicht anwendbar.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist der Grundsatz der Erschöpfung anwendbar, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem Herunterladen der Programmkopie aus dem Internet auf  einen Datenträger zugestimmt hat, auch gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat.

Aufgrund seiner Feststellung, dass Software in der Regel in Form von Nutzungslizenzen vermarktet wird, ist er der Ansicht, dass eine zu restriktive Lesart des Begriffs ,,Verkauf” im Sinne der genannten Richtlinie die Erschöpfungsregel gegenstandslos machen und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde. Daher schlägt er vor, jede Überlassung einer Kopie eines Programms in der Union, in jeder Form und mit jedem Mittel, zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts, als Verkauf zu definieren.

Seines Erachtens ist daher die ,,Lizenz” zur Nutzung eines Programms einem Verkauf gleichzustellen, wenn sie dem Kunden endgültig die Möglichkeit verleiht, die Programmkopie gegen Zahlung eines Pauschalentgelts zu verwenden.

Aus denselben Gründen ist seiner Ansicht nach nicht danach zu unterscheiden, ob das Computerprogramm auf einer CD-ROM, einem anderen physischen Träger oder durch Herunterladen aus dem Internet verkauft wird. Ließe man zu, dass der Lieferant des Programms die Weiterveräußerung der Kopie kontrollieren und bei dieser Gelegenheit allein unter dem Vorwand, dass die Kopie aus dem Internet heruntergeladen worden sei, erneut eine Vergütung verlangen könnte, liefe dies auf eine Ausweitung des Verwertungsmonopols des Urhebers hinaus.

Der Generalanwalt zieht daraus dennoch nicht den Schluss, dass die Praxis der Weiterveräußerung der Nutzungslizenzen anzuerkennen ist. Seines Erachtens steht dieser Weiterveräußerung weiterhin ein Hindernis im Weg, da die Erschöpfungsregel das Verbreitungsrecht betrifft und nicht das Vervielfältigungsrecht und da die Abtretung der von Oracle eingeräumten     Nutzungslizenzen        den     UsedSoft-Kunden      die    Vervielfältigung  des Computerprogramms durch Erzeugung neuer Kopien erlaubt, insbesondere durch Einloggen auf Oracles Internetseite.

Während somit die Weiterveräußerung der vom Ersterwerber heruntergeladenen Kopie unter das Verbreitungsrecht fällt und ohne Zustimmung des Lieferanten gemäß der Erschöpfungsregel durchgeführt werden kann, ist die unabhängig von der heruntergeladenen Kopie vorgenommene Abtretung der Nutzungslizenz, die die Vervielfältigung des Programms durch Erzeugung einer neuen Kopie per Download aus dem Internet ermöglicht, von der Erschöpfungsregel ausgenommen.

Nach Ansicht des Generalanwalts kann diese Praxis, die das Urheberrecht in seinem Kern verändern kann, nicht auf die Richtlinie gestützt werden, nach der die Vervielfältigung des Computerprogramms ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nur gestattet ist, um es demjenigen, der bereits über eine Kopie verfügt, zu ermöglichen, das Programm bestimmungsgemäß zu benutzen.

Der Generalanwalt zieht daraus den Schluss, das sich der Zweiterwerber im Fall einer Weiterveräußerung einer Lizenz nicht auf die Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der ursprünglich heruntergeladenen Kopie berufen kann, um die Vervielfältigung des Computerprogramms durch Erstellen einer weiteren Kopie vorzunehmen, und zwar auch dann nicht, wenn der Ersterwerber seine Kopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet.
1
Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen (ABl. L 111, S. 16), die die Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den
Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42) kodifiziert.