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EUIPI Case # 003048661

BARBIN vs. BARBED

Die Coloniales Barbed S.A:, Bedia. Spanien erhob Widerspruch gegen einen Teil der Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 811 647 (Wortmarke: „BARBIN“), nämlich gegen alle Dienstleistungen der Klasse 35. Der Widerspruch war auf die spanische Markeneintragung Nr. 2 654 868 (Wortmarke: „BARBED“) gestützt.

Der Widerspruchsführerin gelang es nicht, eine ausreichenden Nutzungsnachweis zu führen. Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 EUMV muss der Widersprechende auf Verlangen des Anmelders den Nachweis erbringen, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder gegebenenfalls vor dem Prioritätstag der angefochtenen Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die sich der Widersprechende zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt worden ist, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Die ältere Marke unterliegt der Benutzungspflicht, wenn sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.

Wenn ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, wird der Widerspruch zurück gewiesen.

Am 28.07.2021 legte der Widersprechende fristgerecht den Benutzungsnachweis durch Vorlage vor. Die Unterlagen reichten nicht, den Nachweis zu erbringen. Auch wenn die Anforderungen an den Nachweis der Benutzung einer älteren Marke nicht zu hoch anzusetzen sind, so erfordern sie doch eine gewisse Aussagekraft, auch oder gerade im Hinblick auf den Umfang der Benutzung der Marke. Im vorliegenden Fall wurden. keine Umsätze, Absatzzahlen, Werbeausgaben (jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen unter dem Zeichen vermarkteten Dienstleistungen), Meinungsumfragen, Verkehrsbefragungen und/oder Beiträge von Berufsverbänden vorgelegt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vor, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu schaffen oder zu erhalten. Die ernsthafte Benutzung umfasst nicht die symbolische Benutzung zum alleinigen Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte. Außerdem setzt die ernsthafte Benutzung der Marke voraus, dass die Marke in dem betreffenden Gebiet öffentlich und nach außen hin benutzt wird (Urteil vom 11. März 2003 in der Rechtssache C 40/01, Minimax, EU:C:2003:145; Urteil vom 12. März 2003 in der Rechtssache T 174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).

Die Widerspruchsabteilungkam zu dem Schluss, dass die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass die ältere Marke im relevanten Gebiet während des relevanten Zeitraums ernsthaft benutzt wurde.

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Foto: Martin Vorel