Auch die Aneinanderreihung zweier unterschiedlicher Wörter kann als Wortwiederholung gewertet werden
„Bayern Bazi“ – so lautet das Zeichen, das beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Markeneintragung angemeldet wurde – und gescheitert ist. Zu Recht, wie das Bundespatentgericht (30 W (pat) 525/22, 26. Februar 2025) festgestellt hat. Der Markenanmelder wollte sich mit dem Zeichen gleich mehrere, völlig unterschiedliche Klassen sichern, darunter z.B. Kleidungsartikel und Gewürzmittel.
Unterscheidungskraft ist das A und O
Doch das Zeichen scheitert an dem absoluten Schutzhindernis schlechthin: Der nötigen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es muss demnach für einen Durchschnittsverbraucher dieser Ware oder Dienstleistung zum Anmeldezeitpunkt möglich sein, diese von jenen anderer Hersteller zu unterscheiden. Ist das nicht gegeben, ist eine Markenanmeldung ohne jegliche Ausnahme ausgeschlossen. Das Zeichen darf also nicht rein beschreibend sein. Das Bundespatentgericht sieht in „Bayern Bazi“ jedoch lediglich eine reine Beschreibung: Eine Ware oder Dienstleistung, die aus Bayern stammt.
Reine Beschreibung als absolutes Schutzhindernis
Nicht zuletzt, weil in verschiedenen Wörterbüchern, darunter auch etwa dem Duden, „Bazi“ als „Bayer“ definiert wird, wenn auch demnach in spöttisch abwertendem Gebrauch. Das wird nach Auffassung des Bundespatentgerichtes auch bundesweit so verstanden (zur Info: Das Bundepatentgericht hat seinen Sitz allerdings in München, genauso wie das Deutsche Patent- und Markenamt). In dem Zeichen „Bayern Bazi“ liegt daher lediglich eine reine Wiederholung, die die geographische Herkunft betont und gerne genutztes Werbemittel ist, aber eben kein phantasievolles Zeichen darstellt. Das Bundespatentgericht geht sogar so weit, dass es gegenüber der identischen Wiederholung einen noch geringeren Phantasiegehalt aufweist, da es eine bloße Aneinanderreihung beschreibender Begriffe sei.
Keine Bindungswirkung an frühere Entscheidungen
Hier hilft auch kein Verweis auf frühere Entscheidungen desselben Gerichtes: 2002 hat es dem Begriff „Bazi“ die Bezeichnung „Bayer“ nämlich noch nicht zugeordnet (32 W (pat) 44/01, 30. Oktober 2002). Da Sprache aber einem stetigen Wandel unterliegt, darf also auch das Bundespatentgericht nach mehr als 22 Jahren den Begriff anders interpretieren. Im Übrigen ergibt sich aus älteren Entscheidungen sowieso generell keine Bindungswirkung, um die absoluten Schutzhindernisse im konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Durchschnittsverbraucher als Maßstab
Um die nötige Unterscheidungskraft zu erreichen, müsste der Durchschnittsverbraucher eine unübliche, zum Nachdenken anregende Wortkombination in dem Zeichen sehen. Genau das ist aber nicht der Fall. Vielmehr hat die Bezeichnung „Bayerischer Bazi“ auch schon seinen Weg in die westfälischen (!) Nachrichten gefunden.
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Franziska Becker
