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Barista als Marke nicht eintragungsfähig

Einmal mehr macht das Bundespatentgericht in seinem Beschluss (29 W (pat) 573/22, 8. September 2025) deutlich: Beschreibende Inhalte können nicht registriert werden. Die Anmelderin wollte die Bezeichnung „Barista“ für Wasserfilterpatronen eintragen lassen, das wurde jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen. Diese Zurückweisung stützt nun auch das Bundespatentgericht.

Standardfall der Zurückweisung der Markeneintragung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt: Fehlende Unterscheidungskraft und eine reine Beschreibung der Ware

Es sind häufig die gleichen Gründe, wieso Markenanmeldungen zurückgewiesen werden: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und eine reine Beschreibung der Ware (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). So auch hier. Nur, weil durch die Bezeichnung der Wasserfilterpatronen als „Barista“ deutlich werden soll, dass diese speziell für die Kaffeeherstellung gedacht sind, kann genau diese Wasserfilterpatrone noch nicht klar und eindeutig von den zuständigen Behörden und dem angesprochenen Publikum bestimmt werden, genau das ist aber notwendig zur Eintragung als Marke (§ 8 Abs. 1 MarkenG).

 

Kontrollfrage: Stellen Sie auf den Verkehrskreis ab

Die Kontrollfrage lautet also, was versteht der angesprochene Verkehrskreis tatsächlich unter der Bezeichnung als „Barista“? Jemanden, der sich gut mit Kaffee auskennt und mit professionellem Equipment ausgestattet herstellt. Das Bundespatentgericht zieht eine Statistik heran, nach der Kaffee sogar das beliebteste Getränk der Deutschen ist. In jedem Fall gilt die Herstellung durch einen Barista als qualitativ hochwertig.

Nur werbende Bezeichnung nicht ausreichend

Auch das ist ein klassischer Unterfall, der zur Ablehnung der Markenanmeldung führt: Die Bezeichnung kann nur als werbend verstanden werden und beinhaltet keine Unterscheidungskraft zu anderen Waren und Dienstleistungen. Dabei ist irrelevant, ob die Wörter aus der deutschen oder einer anderen Sprache stammen, wie etwa im Fall von „Barista“ aus dem Italienischen. Sowohl zu hartes, als auch zu weiches Wasser kann den Kaffeegeschmack negativ verändern. Daher gehören Wasserfilter für Barista sogar zur Grundausstattung. Die Bezeichnung des Wasserfilters als „Barista“ verdeutlicht eine hohe Qualität und die Eignung zur Verwendung für die Kaffeezubereitung. Eine Herkunftsunterscheidung konnte das Bundespatentgericht jedoch nicht feststellen, vielmehr liegt eine rein beschreibende, werbende Bezeichnung vor, die nicht als Marke eingetragen werden kann.

Sie haben eine Ware oder Dienstleistung, die Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eintragen lassen möchten? Melden Sie sich bei uns, wir unterstützen Sie, eine Bezeichnung zu finden, die die nötige Unterscheidungskraft aufweist, damit die Markenanmeldung reibungslos, zügig und kostensparend durchgeführt werden kann.

Franziska Becker