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Das Bundespatentgericht hat aktuell  eine Entscheidung der Markenstelle 30 bestätigt, die die Anmeldung der Wortmarke “Aktivator” für Gewürzmischungen und Gewürze (Klasse 30) zurück gewiesen hatte. Das BPatG hat dies mit der fehlende Unterscheidungskraft der Marke für die beanspruchten Klassen begründet.

Der Begriff „Aktivator“ bezeichne in der Chemie eine Substanz, die die Wirkung eines Katalysators verstärkt, oder einen Zusatzstoff, der einen nicht leuchtfähigen Stoff zu einem Leuchtstoff macht. In der Medizin verstehe man darunter entweder einen Stoff im Serum, der die Bildung von Antikörpern aktiviert, oder ein Hilfsmittel zur Kieferregulierung.

Das Substantiv „Aktivator“ stamme aus dem Lateinischen. Das zugehörige Adjektiv laute „aktiv“, das Verb „aktivieren“. Das Suffix „-ator“ werde für Personen, die die Handlung des zugrundeliegenden Verbs ausführen, sowie für Geräte oder Maschinen verwendet, die diese Handlung umsetzen oder unterstützen.

Aus diesen Gründen wird „Aktivator“ über seine spezifischen Bedeutungen in Chemie, Medizin und Kieferorthopädie hinaus allgemein für Personen oder Dinge verwendet, die etwas aktivieren, anregen oder wirksamer machen.

Unter Zugrundelegung dieses Bedeutungsgehalts werd das Anmeldezeichen in Verbindung mit den von ihm beanspruchten Waren der Klasse 30
„Gewürzmischungen; Gewürze“ zum einen dahingehend verstanden, dass sie den Geschmack der mit ihnen versehenen Nahrungsmittel wirksamer zur Geltung bringen. So könnten mit ihrer Hilfe die in Fleisch oder Gemüse natürlich vorkommenden, für den Geschmack verantwortlichen Substanzen hervorgehoben sowie verfeinert werden. Zum anderen rufe das in Rede stehende Zeichen die Vorstellung hervor, dass die Abnehmer der besagten Waren durch ihren Verzehr aktiviert werden. Dies könne beispielsweise dadurch geschehen, dass die Gewürzmischungen oder Gewürze zu einer Steigerung des Wohlbefindens beitragen oder Müdigkeit entgegenwirken. Schließlich könne dem Begriff „Aktivator“ die Aussage entnommen werden, dass die damit bezeichneten Waren die Geschmacksnerven der Konsumenten aktivierten.
Damit weise er zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Waren auf, der seiner Funktion als
Unterscheidungsmittel entgegensteht. Daran ändere der Umstand nichts, dass ihm mehrere (beschreibende) Bedeutungen beigemessen werden können, denn keine von ihnen ist als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Gewürzmischungen und
Gewürze tauglich.

Der Verkehr ordnet dager der Bezeichung “Aktivator” im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu.

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

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