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Die 7. Zivilkammer hat in einer heute ergangenen einstweiligen Verfügung einem Verbotsantrag des Freistaates Bayern gegen einen englischen Verleger stattgegeben und die Herstellung und Verbreitung kommentierter Auszüge aus „Mein Kampf“ verboten.

Der verklagte Verleger plant – insbesondere unter Berufung auf das urheberrechtliche Zitatrecht – in Deutschland kommentierte Auszüge aus „Mein Kampf“ zu verbreiten. Der Freistaat Bayern als Inhaber der Rechte an „Mein Kampf“ beantragte hiergegen nun eine einstweilige Verfügung.
Die 7. Zivilkammer gab dem Antrag statt. Zur Begründung verweist die Kammer darauf, dass die geplante Publikation nicht vom Zitatrecht gedeckt ist. Außerdem sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Freistaat Bayern aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert wäre, den urheberrechtlichen Verbotsanspruch gegen die Antragsgegner durchzusetzen.
(Beschluss des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 1533/12; nicht rechtskräftig)

Quelle: PM des Landgerichts München

 

Anmerkung 1: Das Werk wird 2015 gemeinfrei (§ 64 UrhG). Ein Verbot einer Veröffentlichung wäre dann nur durch die Anwendung strafrechtlicher Normen zu erreichen. Hier kommen folgende Normen in Betracht:  §§ 86  StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), und 130 (Volksverhetzung). § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) sollte bei einer reinen Textausgabe dagehen keine Rolle spielen.

Anmerkung 2: Das Datum der Entscheidung ist unklar, da die Pressemeldung das Datum 25.12.2012 trägt.