Das OLG Brandenburg hat in einem nicht rechtskräftigen aktuellen Urteil dem Autor eines literarischen Werks das Recht zuerkennt, Zeitungsartikel und Lichtbilder zu verwenden. Auch wenn das Argument des “wirtschaftlichen Werts” bei der Frage der Schutzwürdigkeit von Lichtbildern befremdlich wirkt, ist der Entscheidung im Ergebnis Recht zu geben.
Die Urteilsgründe liegen nicht vor.
Die Pressemeldung:
Der Beklagte, ehemaliger Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt, verfasste nach seiner Pensionierung vier Bücher. In den ersten drei Büchern stellte er seine Familiengeschichte, seine persönliche Geschichte und die Geschichte des Aufbaus der Gerichtsbarkeit nach der Wende und ihrer “Aufbauhelfer” aus dem Westen dar.
Im Jahre 2009 erschien das vorerst letzte Buch der Reihe unter dem Titel “Blühende Landschaften”. In dieses Buch, das sich mit politischen und sozialen Erscheinungen in seinem Gerichtssprengel und in diesem Zusammenhang auch kritisch mit der Rolleder Presse auseinandersetzt, bezog der Beklagte Zeitungsartikel und Lichtbilder ein, die in den Jahren seiner richterlichen Tätigkeit in der Märkischen Oderzeitung
(MOZ) erschienen waren.
Die MOZ sah in dem Abdruck ihrer Artikel, für den sie eine Einwilligung nicht erteilt hatte, eine Verletzung ihr zustehender Urheberrechte. Sie klagte deshalb vor dem Landgericht Potsdam auf Unterlassung des ihrer Auffassung nach verbotenen Abdrucks; darüber hinaus stellte sie weitere Anträge, mit denen die Geltendmachung eines ihr durch die unerlaubte Veröffentlichung entstandenen Schadens vorbereitet werden sollte.
Das Landgericht Potsdam hat u. a. der Unterlassungsklage stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit am heutigen Tag verkündetem Urteil das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt, zwar habe der Beklagte in die urheberrechtlich geschützte Position der MOZ eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch durch die in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Kunstfreiheit geschützt. Der Beklagte habe mit seinem Buch “Blühende Landschaften” ein literarisches Werk, damit ein Werk der Kunst, geschaffen. Er habe sich bei der Darstellung einer künstlerischen Technik, nämlich der literarischen Collage bzw. der Montage inhaltlich und stilistisch unterschiedlicher Texte und Anschauungsobjekte bedient. Die Artikel und Lichtbilder habe er verwandt, um die politische und soziale Atmosphäre im Rahmen der dargestellten Ereignisse erfahrbar zu machen. In einem solchen Fall müsse das Urheberrecht kunstspezifisch ausgelegt und angewendet werden, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Beklagte die in Streit stehenden Zeitungsartikel und Lichtbilder in seinem Buch verwenden dürfen.
Dem Eingriff in das Urheberrecht der MOZ komme nur geringes Gewicht zu. Die Artikelund Lichtbilder beträfen Tagesereignisse aus weit zurückliegenden Jahren. Ihr wirtschaftlicher Wert sei zum überwiegenden Teil durch die damalige Veröffentlichung erschöpft.
Der Beklagte habe auch nicht die Erlaubnis der MOZ zur Einbeziehung der Artikel und Lichtbilder in sein Buch einholen müssen. Die künstlerische Freiheit des Beklagten dürfe nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er in der Wahl der von ihm zur Gewinnung des beabsichtigten Ausdrucks als erforderlich angesehenen Mittel dadurch eingeschränkt werde, dass er auf die Einwilligung der Klägerin angewiesen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Brandenburg, den 9. November 2010
(Urteil vom 9.11.2010 – 6 U 14/10)
Quelle: Pressestelle des OLG