Gibson Flying V – BGH Keine unlautere Nachahmung bei preislich und qualitativ gleichwertigen Produkten – BGH, Urteil vom 22.09.2021 – I ZR 192/20 – Flying V
BGH: Bewegen sich das “Original” und die Nachahmung im gleichen hochpreisigen Marktsegment und sind qualitativ ebenbürtig, liegt keine unlautere Nachahmung vor.
Gibson Flying V – BGH: Bei dem Modell Submariner von Rolex oder der Birkin Bag von Hermès handelt es sich um Produkte mit ikonischen Status. Fast jeder kennt diese kostspieligen und begehrten Modelle und das lockt Nachahmer an. Aus § 4 Nr. 3 UWG folgt, dass der Vertrieb von Nachahmungen wettbewerbswidrig sein kann, wenn die nachgeahmte Ware wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände aus den Buchstaben a bis c hinzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung besitzt ein Produkt wettbewerbliche Eigenart, wenn nach der Verkehrsanschauung die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Produkts geeignet seien, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen. Im Urteil vom 22.09.2021 – I ZR 192/20 beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob der deutsche E-Gitarren Hersteller Warwick das bekannte E-Gitarren Modell “Flying V” von Gibson unlauter nachgeahmt hat.
Der US-amerikanische Gitarrenbauer Gibson vertreibt das E-Gitarren Modell “Flying V” seit den 60er-Jahren und revolutionierte mit der markanten Form den E-Gitarre-Markt. Die “Flying V” weist einen V-förmigen Korpus und eine entsprechend gestaltete Kopfplatte auf. Benutzt wurde das Gibson-Modell unter anderem von solchen Berühmtheiten wie Jimi Hendrix oder Lenny Kravitz. Die Klägerin vertreibt die “Flying V” zum einen unter der Marke “Gibson” im Preissegment von 1.500 € bis 3.500 € und zum anderen unter ihrer Zweitmarke “Epiphone” zu günstigeren Preisen von unter 1.000 €. Die Beklagte, welche den deutschen Gitarrenhersteller FRAMUS übernahm, vertreibt unter dieser Zweitmarke das Modell ebenfalls unter der Bezeichnung “Flying V” ab 2.500 €. Darin sah Gibson eine unlautere Nachahmung seines Modells. Nachdem es Warwick erstinstanzlich verboten wurde das E-Gitarren Modell in Deutschland anzubieten, hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf und wies die Klage zurück. Daraufhin legte Gibson Revision beim BGH ein.
Der BGH wies die Plagiatsvorwürfe als unbegründet zurück und verneinte eine unlautere Nachahmung. Zwar handele es sich bei dem Modell der Beklagten um eine nachschaffende Übernahme der klägerischen E-Gitarre, jedoch könne der angesprochene Verkehrskreis, nämlich Hobby- und Profigitarristen, die Modelle auseinander halten. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser spezifische Verbraucherkreis beim Erwerb genau mit dem Produkt sowie Hersteller befasse und bei der Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller nicht allein an der äußeren Gestaltung orientiere. Das Gericht sah auch keine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung, da beide Modelle qualitativ ebenbürtig seien und sich im gleichen Preissegment bewegen.
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