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Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht: Wenn die Dringlichkeit auf der Strecke bleibt

Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt: Wer im Eilverfahren nicht sorgfältig arbeitet, verliert den Verfügungsgrund (KG Berlin vom 10.12.2025, 5 W 168/25)

Einleitung: Warum dieser Fall für die Praxis so wichtig ist

Im Wettbewerbsrecht wird nach § 12 Abs. 2 UWG die Eilbedürftigkeit vermutet, aber nicht unwiderlegbar unterstellt. Diese gesetzliche Vermutung ist ein erheblicher Vorteil für Antragsteller – doch sie kann durch eigenes Verhalten zunichte gemacht werden. Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 5. November 2025 (Az. 5 W 133/21) eindrucksvoll demonstriert, wie schnell man als Antragsteller die Dringlichkeitsvermutung selbst widerlegen kann.

Der Fall betraf eine Bildungsanwendung für Lehrkräfte. Die Antragstellerin wollte ihrer Konkurrentin verschiedene Werbeaussagen untersagen lassen – und scheiterte nicht etwa am fehlenden Verfügungsanspruch, sondern am fehlenden Verfügungsgrund. Das Gericht sah die Dringlichkeitsvermutung durch das prozessuale Verhalten der Antragstellerin als widerlegt an.

Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung – Privileg mit Tücken

Der Gläubiger kann auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn die Sache eilbedürftig ist. Die Vermutung kann durch Tatsachen entkräftet werden, die dafür sprechen, dass die Angelegenheit nicht so dringlich ist, um darüber im Eilverfahren entscheiden zu müssen.

Diese Tatsachen können sich schon aus dem Verhalten oder dem Vorbringen des Antragstellers ergeben. Der Antragsgegner muss sie sonst vortragen und glaubhaft machen.

Wann entfällt die Dringlichkeit?

Verzögerungen vor der Antragstellung
Die Eilbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der Antragsteller seine Ansprüche ohne triftige Gründe nicht zügig mit einem Verfügungsantrag oder im Verfügungsverfahren verfolgt. Aus Verzögerungen ohne plausiblen Anlass kann sich ergeben, dass er die Angelegenheit selbst nicht für eilbedürftig gehalten hat.

Die Frist beginnt mit der Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Person des Störers, nach herrschender Meinung schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis. Die Oberlandesgerichte haben unterschiedliche Regelfristen entwickelt – von einem Monat bis zu sechs Wochen.

Verzögerungen während des Verfahrens
Besonders bedeutsam ist die Rechtsprechung des Kammergerichts zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit während des laufenden Verfahrens.

Das Gericht führt aus:

Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist. Er ist dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann.

Der konkrete Fall: Drei fatale Fehler
Die Antragstellerin beging gleich mehrere Fehler, die in ihrer Gesamtheit zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führten:

Fehler 1: Fehlende Unterlagen
Das Landgericht stellt zu Recht darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vorgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert.

Die Antragstellerin hielt die Zurückweisung für unzureichend, ohne dem Gericht eine Prüfung zu ermöglichen. Das Kammergericht stellt klar: Sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen.

Fehler 2: Nachträgliche Anspruchserweiterung
Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren – anders als noch in der Antragsschrift – nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt.

Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst später erfolgte – die Antragstellerin hätte eine konkrete Prüfungsreihenfolge vorgeben müssen.

Fehler 3: Fehlende Prüfungsreihenfolge
Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.

Die Konsequenz: Gesamtbetrachtung des Verhaltens
Das Kammergericht nimmt eine Gesamtbetrachtung vor: Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen.

Entscheidend ist: Die Widerlegung betrifft das Verfügungsbegehren insgesamt, nicht nur einzelne Anträge. Denn alle aufgezeigten Aspekte waren dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen.

Weitere dringlichkeitsschädliche Verhaltensweisen

Die Rechtsprechung kennt zahlreiche weitere Fallgruppen dringlichkeitsschädlichen Verhaltens:

Fristverlängerungen und Terminverlegungen
Unsorgfältiges Arbeiten der Anwälte wird dem Antragsteller zugerechnet und kann die Vermutung der Dringlichkeit entfallen lassen. So wird beispielsweise die Dringlichkeit des Verfügungsantrages dadurch widerlegt, dass der Antragsteller wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Gegners eine Schriftsatzfrist beantragt oder wegen einer Geschäftsreise um Verlegung des Verhandlungs- oder Verkündungstermins bittet oder aber Fristverlängerungen bei der Berufungsbegründung beantragt.

Urlaubszeiten
Die Angelegenheit wird wegen des mehrwöchigen Urlaubes des Anwaltes nicht weiter bearbeitet. Das ist dringlichkeitsschädlich. Wenn Ihr Anwalt in Urlaub geht, muss er für Vertretung sorgen.

Außergerichtliche Einigungsversuche
Der Zeitaufwand für außergerichtliche Einigungsversuche ist nicht nachvollziehbar. Verhandlungen sind sinnvoll, dürfen aber nicht zu lange dauern.

Praktische Konsequenzen für Antragsteller

Vor der Antragstellung
Handeln Sie schnell: Sobald Sie von einem Wettbewerbsverstoß erfahren, sollten Sie zügig reagieren. Kritisch können bereits Anträge später als einen Monat seit der Kenntnis sein.

Mahnen Sie ab (am Besten durch Anwälte – im Gerichtsverfahren brauchen Sie sie: I

Sammeln Sie alle Unterlagen: Bereiten Sie von Anfang an alle relevanten Dokumente vor – einschließlich der Antwort auf Ihre Abmahnung.

Bei der Antragstellung
Reichen Sie alle Unterlagen ein: Legen Sie dem Gericht von Anfang an alles vor:

·         Die Abmahnung

·         Die Antwort der Gegenseite

·         Alle Beweismittel

·         Eidesstattliche Versicherungen

Formulieren Sie präzise: Bei mehreren Anspruchsgrundlagen geben Sie eine klare Prüfungsreihenfolge vor.

Begründen Sie vollständig: Tragen Sie alle Tatsachen vor. Halten Sie nichts zurück, was Sie später nachschieben müssten.

Während des Verfahrens
Fördern Sie das Verfahren aktiv: Reagieren Sie auf gerichtliche Anfragen umgehend. Beantragen Sie keine Fristverlängerungen ohne zwingenden Grund.

Ändern Sie Ihren Antrag nicht: Vermeiden Sie nachträgliche Erweiterungen. Jede wesentliche Änderung kann dringlichkeitsschädlich sein.

Führen Sie keine neuen Ansprüche ein: Wenn Sie nachträglich weitere Anspruchsgrundlagen erkennen, überlegen Sie genau, ob Sie diese noch einführen.

Die Rolle der prozessualen Waffengleichheit
Ein weiterer wichtiger Aspekt, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont hat:

Eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Verfügung wäre somit offensichtlich geboten gewesen. Eine solche Frist zur Stellungnahme hätte auch kurz bemessen sein können. Unzulässig ist es jedoch, wegen solcher Verzögerungen gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf den Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.

Das bedeutet: Auch wenn Sie eine Entscheidung ohne Anhörung der Gegenseite beantragen, muss das Gericht in vielen Fällen dennoch eine Stellungnahme einholen. Nur bei wirklich außergewöhnlicher Dringlichkeit darf darauf verzichtet werden.

Kosten und Risiken
Wenn Ihr Verfügungsantrag wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen wird, tragen Sie die Kosten des Verfahrens. Im Wettbewerbsrecht sind die Streitwerte oft hoch – die Kosten können erheblich sein.

Außerdem haben Sie dann keinen vorläufigen Rechtsschutz. Die Gegenseite kann ihr Verhalten fortsetzen, während Sie ein Hauptsacheverfahren führen müssen, das Monate oder Jahre dauern kann.

Checkliste für die Praxis
Vor der Antragstellung:

·         Verstoß dokumentiert und Beweise gesichert?

·         Zeitpunkt der Kenntnisnahme notiert?

·         Abmahnung verschickt mit angemessener Frist?

·         Antwort der Gegenseite abgewartet oder Frist abgelaufen?

·         Alle Unterlagen vollständig zusammengestellt?

Bei der Antragstellung:

·         Antrag präzise formuliert?

·         Alle Beweismittel beigefügt?

·         Abmahnung und Antwort als Anlagen beigefügt?

·         Eidesstattliche Versicherungen eingeholt?

·         Bei mehreren Ansprüchen: Prüfungsreihenfolge angegeben?

·         Verfügungsanspruch vollständig begründet?

Während des Verfahrens:

·         Auf gerichtliche Anfragen sofort reagiert?

·         Keine unnötigen Fristverlängerungen beantragt?

·         Keine wesentlichen Antragsänderungen vorgenommen?

·         Keine neuen Anspruchsgrundlagen eingeführt?

·         Verfahren aktiv gefördert?

Fazit
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin macht deutlich: Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht ist ein wertvolles Privileg – aber kein Freibrief für nachlässiges prozessuales Verhalten. Wer im Eilverfahren erfolgreich sein will, muss von Anfang an sorgfältig arbeiten und das Verfahren konsequent fördern.

Die drei Kernbotschaften lauten:

1.       Vollständigkeit von Anfang an: Reichen Sie alle relevanten Unterlagen – einschließlich der Antwort auf Ihre Abmahnung – bereits mit der Antragsschrift ein.

2.       Keine nachträglichen Änderungen: Führen Sie keine neuen Anspruchsgrundlagen oder Streitgegenstände während des laufenden Verfahrens ein.

3.       Aktive Verfahrensförderung: Tun Sie alles, um das Verfahren zu beschleunigen, und vermeiden Sie jede unnötige Verzögerung.

Wer diese Grundsätze beachtet, hat gute Chancen, die Dringlichkeitsvermutung zu wahren und schnellen Rechtsschutz zu erhalten. Wer sie missachtet, riskiert – wie im vorliegenden Fall – das Scheitern des gesamten Verfügungsantrags, unabhängig davon, wie gut der Verfügungsanspruch begründet sein mag.

 

Wir beraten Sie gerne – Kai Jüdemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht